TE Vwgh Erkenntnis 1995/8/31 94/19/1394

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs5;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. September 1994, Zl. 4.342.405/5-III/13/93, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Zaires, der am 8. Jänner 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 1993, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft, welche mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1993 als verspätet zurückgewiesen wurde. Den am 8. April 1993 erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10. Mai 1993 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 27. September 1994 im Spruchpunkt 1. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen den letztangeführten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Von ausschlaggebender Bedeutung für das Schicksal der Beschwerde ist die Frage, ob die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung einer Berufung gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 1993 zu Recht erfolgte. Gemäß der maßgebenden Gesetzesbestimmung des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Die belangte Behörde hat zu Recht darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 1993 am 21. Jänner 1993 persönlich übernommen hat. Diesem Bescheid war gemäß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in französischer Sprache beigelegt, weshalb der Beschwerdeführer bereits mit diesem Tag wußte, daß ihm das Rechtsmittel der Berufung zustehe, die Erhebung derselben mit zwei Wochen befristet ist und die Berufung auch in einer der Amtssprachen der Organisation der Vereinten Nationen, zu welchen auch die Sprache Französisch zählt, eingebracht werden kann. Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bestätigt.

Hiezu führt die belangte Behörde aus, daß jedenfalls das vom Beschwerdeführer behauptete Hindernis i.S.d. § 71 Abs. 2 AVG (Ermangelung einer sprach- und rechtskundigen Person, die dem Beschwerdeführer bei der Abfassung der Berufung behilflich sein könnte) mit Einbringung der Berufung am 6. Februar 1993 weggefallen sei, weshalb der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung der 22. Februar 1993 gewesen sei und der erst am 8. April 1993 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag daher verspätet gewesen sei. Mit diesen Ausführungen ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht, denn der Beschwerdeführer führt hiegegen nur die Unkenntnis über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Treffen. Mit dieser Unkenntnis begründet er, warum er die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages versäumt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es dem Beschwerdeführer möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, sich (im Bewußtsein der Verspätung seiner Berufung) mit Hilfe der ihm ab 5. Februar 1993 zur Verfügung stehenden sprachkundigen Person bei einer rechtskundigen Person über die nunmehr noch zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu erkundigen; denn bewilligte man einen Antrag auf Wiedereinsetzung, dessen Verfristung mit mangelnder Kenntnis über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung begründet wird, so käme dies de facto der gemäß § 71 Abs. 5 AVG unzulässigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gleich.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191394.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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