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10 VerfassungsrechtNorm
Stmk AbfallwirtschaftsGLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen aufgrund nicht ausreichender Bevollmächtigung des für die beschwerdeführende Gemeinde einschreitenden Rechtsanwalts; keine ausreichende Darlegung der Bedenken sowie der rechtlichen BetroffenheitSpruch
1. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
2. Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die antragstellende Gemeinde ist gemäß §17 Stmk. AWG, LGBl. 5/1991, Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Graz Umgebung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Jänner 1993, Z3-38 U 4-93, wurde der Gemeinde Kostenersatz gemäß §17 Abs5 Stmk. AWG vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2. Im vorliegenden, als "Beschwerde gem. Artikel 144 B-VG"
bezeichneten Schriftsatz werden weiters die Anträge gestellt,
§17 Abs1, 4 und 5, §17a Abs3 Stmk. AWG, LGBl. 5/1991, sowie
§8 Abs2 der Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Graz
Umgebung als verfassungswidrig aufzuheben.
Gemäß §17 Stmk. AWG sei die beschwerdeführende Gemeinde Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Graz Umgebung. Da ein Mitglied in der Verbandsversammlung "ohne weitere Mitwirkungsmöglichkeit überstimmt werden" könne und die antragstellende Gemeinde "der vorgeschriebenen Müllgebühr nicht zugestimmt" habe, sei die beschwerdeführende Gemeinde von der gesetzlichen Regelung über den Gemeindeverband und die Müllgebühr direkt betroffen. Die Regelung des Stmk. AWG verstoße damit gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Gemeinden übergangen werden könnten. Im übrigen sei der Zusammenschluß der Landeshauptstadt Graz und der Gemeinden des Bezirks Graz-Graz Umgebung zu einem Abfallwirtschaftsverband unsachlich, die Festlegung des Gemeindeverbandes sei auch deswegen verfassungswidrig.
Die Bestimmung des §17 Abs5 Stmk. AWG, wonach der Aufwand des Abfallwirtschaftsverbandes nach dem Abfallaufkommen umzulegen sei, sei im Sinne des Art18 B-VG unterdeterminiert, gleichheitswidrig und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit des Eigentums, ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter "und des Artikels 18 B-VG". Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).
2. Insoweit beantragt wird, die §§17 Abs1, 4 und 5 sowie 17a Abs3 Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 5/1991, sowie §8 Abs2 der Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Graz Umgebung als verfassungswidrig aufzuheben, sind die Anträge zurückzuweisen.
Die Vertretungsbefugnis des für die Gemeinde einschreitenden Rechtsanwaltes beschränkt sich - wie sich aus dem über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs mit Schriftsatz vom 13. April 1993 vorgelegten Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Unterpremstätten vom 26. Februar 1993 ergibt - ausschließlich auf die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Jänner 1993, Z3-38 U 4-93, und bezieht sich nicht auf die Einbringung von Individualanträgen. Die Individualanträge gemäß den Art139 und 140 B-VG sind daher schon mangels Vorliegens einer ausreichenden Bevollmächtigung des für die beschwerdeführende Gemeinde einschreitenden Rechtsanwalts zurückzuweisen.
Im übrigen sind die Anträge auf Aufhebung des §17 Abs1, 4 und 5 und des §17a Abs3 Stmk. AWG sowie des §8 Abs2 der Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Graz Umgebung auch zurückzuweisen, da sie - entgegen den Bestimmungen der §§62 Abs1 und 57 Abs1 VerfGG - weder mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welche verfassungsrechtlichen Bedenken die antragstellende Gemeinde gegen die genannten Bestimmungen hegt, noch dargetan wird, inwieweit durch die genannten Bestimmungen ein unmittelbarer Eingriff in Rechte der antragstellenden Gemeinde erfolgte. Im Gegenteil deutet die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Jänner 1993, Z3-38 U 4-93, darauf hin, daß jene generellen Normen der antragstellenden Gemeinde gegenüber keine unmittelbare Wirksamkeit hatten.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Abfallwirtschaft, VfGH / Prozeßvollmacht, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B394.1993Dokumentnummer
JFT_10069385_93B00394_00