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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des O in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. August 1994, Zl. 4.338.282/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, der am 19. Juni 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 25. Juni 1992 einen Asylantrag gestellt hat, hat diesen, soweit es für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung ist, in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25. Juni 1992, wie folgt begründet:
Sein Vater sei hoher Priester der - in der Berufung als Ogboni-Fraternity - bezeichneten Glaubensgemeinschaft gewesen. Nach seinem Tod habe der Beschwerdeführer als ältester Sohn diese Funktion übernehmen sollen, was ihm aber deshalb nicht möglich gewesen sei, weil er Christ (Baptist) sei. Die Dorfbewohner hätten ihn verfolgt, um ihn zur Annahme des Priesteramtes zu bewegen. Der Dorfälteste hätte das Amt nur dann übernehmen können, wenn der Beschwerdeführer tot sei. Er sei im Oktober 1990 mißhandelt worden. Zuvor habe er mehrmals bei Konflikten weglaufen können. Er habe zumeist in Benin City gelebt und dort als selbständiger Tischler von 1981 bis 1992 gearbeitet. Nach einer weiteren Aufforderung zur Priesteramtsübernahme im Dezember 1991 habe er flüchten können, "zuerst nach Benin City und dann nach Lagos". Er habe sechs Monate in Lagos bei einem Freund gewohnt und sei von diesem unterstützt worden. Er habe sein Geschäft nicht nach Lagos verlegen können, da die Bedingungen dort schlecht seien. Deshalb sei er nach Benin City zurückgekehrt. Im Juni 1992 sei von den Dorfbewohnern wieder nach ihm geschickt worden, da das Fest, bei welchem er als Priester agieren sollte, im Dezember stattfinden werde. Einen Schutz durch staatliche Stellen habe er deshalb nicht in Anspruch genommen, weil eine Polizeianzeige Geld koste und der Staat gegen die mächtige Ogboni-Fraternity ohnehin nichts unternehme. Deshalb habe er seinen bereits im Jahre 1989 (damals aus rein wirtschaftlichen Erwägungen) gefaßten Gedanken, in ein anderes Land zu gehen, in die Tat umgesetzt und sei mit Hilfe eines Glaubensbruders von Lagos aus geflüchtet.
Mit dem Bescheid vom 25. Juni 1992 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab.
In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung bekräftigte der Beschwerdeführer seine Ausführungen und gab unter anderem an, daß seine Flucht nach Lagos und sein dortiger Aufenthalt den Zweck hatten, der Verfolgung der Ogboni-Organisation zu entgehen. Erst bei seiner Rückkehr nach Benin City sei er vor einem bevorstehenden neuerlichen Angriff gewarnt worden.
Mit Bescheid vom 17. August 1994 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die Verfolgung durch Angehörige der Ogboni-Fraternity im Zusammenhalt mit der Angabe des Beschwerdeführers, der Staat hätte gegen Angehörige dieser Organisation ohnehin nichts unternommen, auf Grund mittelbarer staatlicher Verfolgung zur Anerkennung als Flüchtling hätte führen können. Denn der Beschwerdeführer hat angegeben, sechs Monate vor seiner Flucht in Lagos gelebt zu haben und dort keiner Bedrohung durch die Mitglieder der Ogboni-Fraternity seines Heimatdorfes E ausgesetzt gewesen zu sein. Lediglich die schlechten Arbeitsbedingungen in Lagos hätten ihn zur Rückkehr nach Benin City bewogen, weil er deshalb nicht als selbständiger Tischler in Lagos habe arbeiten können.
Dieser Verlust der Erwerbsmöglichkeit reicht nicht aus, um der im angefochtenen Bescheid unter anderem von der belangten Behörde ausgeführten "inländischen Fluchtalternative" auf Grund des verfolgungsfreien Aufenthaltes in Lagos, mit dem keine ernsthafte Bedrohung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage verbunden war, die Schlüssigkeit und inhaltliche Richtigkeit abzusprechen, zumal der Beschwerdeführer diesen Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191373.X00Im RIS seit
20.11.2000