TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 V5/93

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art129a Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg auf Aufhebung einer Verordnung des Magistrats der Stadt Salzburg mangels Präjudizialität der angefochtenen - zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung bereits in geänderter Fassung in Geltung gestandenen - Verordnung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg ist eine Berufung gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion anhängig, mit dem der Berufungswerber wegen Übertretung eines mittels Straßenverkehrszeichen kundgemachten Fahrverbotes am 31. März 1991, um 9.32 Uhr, bestraft wurde.

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG gestützten Antrag begehrt der durch ein Einzelmitglied einschreitende Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg festzustellen, daß die "Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 2.11.1990, Zahl 1/06-79.359/90-15, mit der ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen von 8 - 20 Uhr in der Innenstadt von Salzburg erlassen wurde, gesetzwidrig war". Der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg geht davon aus, daß er diese Verordnung in dem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden habe.

2. Der Magistrat der Stadt Salzburg erstattete eine Äußerung, in der er insbesondere die Präjudizialität der angefochtenen Verordnung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg bezweifelt und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Verordnungsprüfungsantrags begehrt.

II. Der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg ist unzulässig.

1. Zur - zunächst zu prüfenden - Frage des Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen sei vorausgeschickt, daß der Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt ist, durch seine Entscheidung über die Präjudizialität den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg an eine bestimmte Normenauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher der Antrag wegen mangelnder Präjudizialität nur dann zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates im Anlaßfall bildet (vgl. VfSlg. 4318/1962, 4644/1964, 5357/1966, 7999/1977, 8136/1977, 9284/1981).

2. Zur Beurteilung des dem Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der angenommenen Verwaltungsübertretung heranzuziehen (vgl. auch VwSlg. 4074 A/1956; VwGH 1.10.1980, 1167/79).

Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht wurde die Verwaltungsübertretung am 31. März 1991, um 9.32 Uhr, begangen. Zum Tatzeitpunkt stand aber die Verordnung des Magistrats Salzburg vom 2. November 1990, Z1/06-79359/90-15, in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1991, Z9/03/79359/90/20, in Geltung.

Laut Aktenvermerk der Magistratsabteilung 6/04 vom 4. April 1991 wurde diese Verordnung durch Änderung der Zusatztafel am 23. März 1991 kundgemacht.

Es ist daher offenkundig unrichtig, daß der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg die von ihm angefochtene Verordnung vom 2. November 1990, Z1/06/79359/90/15, anzuwenden hat.

Der Verordnungsprüfungsantrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg war daher wegen mangelnder Präjudizialität der angefochtenen Verordnung als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V5.1993

Dokumentnummer

JFT_10069385_93V00005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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