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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 1995, Zl. 110.546/4-III/11/95, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. Mai 1995 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Antrages auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht stattgegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes-AufG, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995, um eine materiell-rechtliche Frist, gegen die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus dem hg. Akt 95/19/0137 ist die Behauptung des Beschwerdeführers ersichtlich, wonach ihm der seinen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abweisende letztinstanzliche Bescheid der belangten Behörde am 5. Mai 1995 - also vor Inkrafttreten der AufG-Novelle 1995 - zugestellt wurde. Damit steht das Vorliegen einer Fristversäumung endgültig fest; die versäumte Frist ist jene des § 6 Abs. 3 AufG i.d.F. vor Inkrafttreten der AufG-Novelle 1995. Die beschwerdeführende Partei verkennt nicht, daß die genannte Frist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine materiell-rechtliche darstellt, gegen die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt. Sie tritt dieser Auffassung allerdings mit dem Argument entgegen, der der Befristung des Antrages zugrunde liegende Gesetzeszweck bestehe bloß darin, der Behörde aus Gründen der Verfahrensökonomie einen zeitlichen Spielraum für ihre Entscheidungsfindung zu geben. Für die Annahme einer materiell-rechtlichen Frist wäre es erforderlich, daß die an ihre Versäumung geknüpften Rechtsfolgen im Gesetz gesondert angeführt würden. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiell-rechtliche Frist dar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5 RZ 229). Der Verlängerungsantrag dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes (vgl. das hg. Erk. vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Er ist darüberhinaus auch unmittelbar auf die Herbeiführung materieller Rechtswirkungen gerichtet, zumal sich für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung die Geltungsdauer der bestehenden Bewilligung - bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Antrag vor ihrem Ablauf - bis zum Entscheidungszeitpunkt, längstens aber um 6 Wochen verlängert. Schon aus dieser - bloß durch die rechtzeitige Antragstellung bewirkten - Gestaltung der materiellen Rechtslage erscheint die Annahme einer (bloß) prozessualen Frist nicht gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auf Grund der Argumentation des Beschwerdeführers nicht veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 AufG, i.d.F. vor der AufG-Novelle 1995, abzugehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190138.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009