TE Vwgh Erkenntnis 1995/8/31 95/19/0211

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1995, Zl. 103.217/2-III/11/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den - seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung abweisenden - Bescheid des Landeshauptmannes für Wien vom 20. März 1994, Zl. MA 62-9/2002819/1, zurückgewiesen. In der Begründung geht die belangte Behörde davon aus, daß die Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 29. April 1994 erfolgt, die Berufung jedoch erst am 20. Mai 1994 und daher verspätet erhoben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer verweist zunächst darauf, daß die Behörde ihre Entscheidungspflicht gemäß § 72 (richtig wohl: § 73) AVG verletzt habe, indem sie es verabsäumt habe, über die Berufung innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Da der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, daß die belangte Behörde aufgrund einer Geltendmachung dieser Verletzung der Entscheidungspflicht durch Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vor Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig geworden wäre, vermag er durch den Hinweis auf die der Bescheiderlassung vorangegangene Säumnis der Behörde keine Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun.

Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, hinsichtlich der Fristversäumnis ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ihn über die beabsichtigte Vorgangsweise zu informieren, bzw. die Ordnungsgemäßheit des Zustellvorganges zu überprüfen. Damit behauptet der Beschwerdeführer zwar eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, unterläßt es aber, die Relevanz des solcherart behaupteten Verfahrensmangels auch nur in irgendeiner Weise darzutun, zumal er in der Beschwerde die Tatsache der Verspätung in keiner Weise bestreitet. Damit verletzt er aber seine Obliegenheit, durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1986, 86/18/0256 und vom 25. Februar 1988, 88/02/0017).

Auch mit den folgenden Darlegungen der Rechtsnachteile, die ihm durch die angefochtene Entscheidung drohen, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuzeigen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190211.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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