TE Vwgh Erkenntnis 1995/8/31 95/19/0015

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des I in K, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juni 1994, Zl. 4.342.334/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste; er reiste am 4. September 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. September 1992 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. September 1992 abgewiesen.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit dessen Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 auseinanderzusetzen - anders als das Bundesasylamt - deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei dem Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 9. September 1992 aus, wonach er sich vor seiner Einreise nach Österreich unter anderem in Italien aufgehalten habe. In rechtlicher Hinsicht befaßte sich die belangte Behörde näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256 und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann) - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die Annahme des Vorliegens des Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 durch die belangte Behörde im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Italien. Er bringt hier als Verfahrensmangel vor, daß die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 angenommen habe, da er in Italien nicht mit Asylgewährung, sondern mit Zurückweisung in die Elfenbeinküste zu rechnen gehabt hätte.

Damit macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, daß keine ausreichenden Ermittlungen gepflogen wurden, die die Annahme der belangten Behörde rechtfertigen könnten, Italien habe von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz geboten. Die beschwerdeführende Partei hat auf diese Weise nach Maßgabe der sie im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht, ohne daß es demnach noch einer weiteren Konkretisierung ihres Vorbringens bedurft hätte, die Wesentlichkeit der der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmängel aufgezeigt (vgl. des näheren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413). Im Hinblick darauf, daß der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren hiezu kein Parteiengehör gewährt wurde, obwohl die belangte Behörde, anders als die Erstbehörde, vom Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 Gebrauch gemacht hat, verstößt ihr (erstmals in der Beschwerde erstattetes) Vorbringen diesbezüglich auch nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG.

Da sohin Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der Ersatz von Barauslagen für die Herstellung von Fotokopien im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 684 angeführte Rechtsprechung).

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190015.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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