TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 V1/93

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung, mit der eine Bausperre verfügt wurde, mangels Darlegung von Bedenken. Im vorliegenden Schriftsatz bringen die Einschreiter ausschließlich Bedenken gegen die geplante Flächenwidmungsplanänderung und die zukünftige Widmung der betroffenen Grundstücke vor. Umstände, die die bekämpfte Bausperre selbst mit Gesetzwidrigkeit belasten würden, werden nicht behauptet.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller sind Inhaber eines Baurechtes an mehreren näher bezeichneten Grundstücken der KG Amras in der Landeshauptstadt Innsbruck. Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 26. November 1992, ZVI-12691/1992, wurde über sämtliche dieser Grundstücke eine Bausperre gemäß §29 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) verhängt. Dies geschah zu dem Zweck, die Umwidmung des bisher als Mischgebiet gewidmeten Areals in Wohngebiet für förderbare Wohnbauten - W 2 (§12 Abs3 TROG) zu ermöglichen.

Die Antragsteller begehren die Aufhebung der bekämpften Verordnung wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit und bringen hiezu im wesentlichen vor, daß ihnen durch die geplante W 2 - Widmung die Ausübung ihres Baurechtes unmöglich gemacht werde und daß weder die geplante Flächenwidmungsplanänderung noch die in diesem Zusammenhang verhängte Bausperre sachlich gerechtfertigt seien. Im übrigen liege keine der in §28 TROG normierten Voraussetzungen für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes vor. Hinsichtlich ihrer Antragslegitimation bringen die Einschreiter vor, daß sie zwar bereits vor Erlassung der bekämpften Bausperre ein Bauansuchen gestellt hätten, daß es ihnen aber nicht zumutbar sei, den im Hinblick auf die Bausperre notwendigerweise abweisenden Baubescheid abzuwarten.

2. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Äußerung, es möge dem Antrag keine Folge gegeben werden.

Auch die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung und beantragte die Zurückweisung des Antrages, da die Einschreiter in Anbetracht des bereits anhängigen Bauverfahrens nicht antragslegitimiert seien und da sich die vorgebrachten Bedenken überdies nur gegen die zukünftige Flächenwidmung der betreffenden Grundstücke, nicht aber gegen die Bausperre selbst richteten.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Gemäß §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953 hat ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung die gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (s. zB VfSlg. 8308/1978, 8594/1979, 9716/1983, 11553/1987) ausgesprochen, daß das Fehlen dieser Darlegung kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis ist, das zur Zurückweisung des Antrages führt. Im vorliegenden Schriftsatz bringen die Einschreiter ausschließlich Bedenken gegen die geplante Flächenwidmungsplanänderung und die zukünftige Widmung der betroffenen Grundstücke vor. Ob diese Bedenken zutreffen, ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern kann nur im Zuge einer allfälligen Prüfung der - bisher nicht erfolgten - Flächenwidmungsplanänderung durch den Verfassungsgerichtshof untersucht werden.

Da die Antragsteller hingegen Umstände, die die bekämpfte Bausperre selbst mit Gesetzwidrigkeit belasten würden (zu den Zulässigkeitskriterien für eine Bausperre s. zB VfSlg. 7287/1974, 10953/1986, 11743/1988 und zuletzt VfGH 28. September 1992 B1447/91) nicht behauptet haben, ist der Antrag in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

2. Bei diesem Ergebnis kann unerörtert bleiben, ob die Antragsteller, die an sich als Baurechtsinhaber gleich einem Grundeigentümer durch die Bausperre unmittelbar betroffen sind (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 7165/1973), ihre grundsätzlich gegebene Antragslegitimation (s. zB VfSlg. 9260/1981) deswegen verloren haben, weil sie bereits ein Bauansuchen gestellt haben und ihre Bedenken daher auch mittels einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantragen könnten.

Schlagworte

VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V1.1993

Dokumentnummer

JFT_10069385_93V00001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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