Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. September 1992, Zl. 4.324.274/4-III/13/92, betreffend Wiederaufnahme eines Asylverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, Zl. 92/01/0720, war eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 1992, mit dem im Instanzenweg festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht vor, abgewiesen worden. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses enthaltene Sachverhaltsdarstellung verwiesen.
Mit an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gerichteter Eingabe vom 7. Juli 1992 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Bestätigung des Zentralkomitees der "Jatiyo Jubo Sanghoti"-Partei den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Diesem in englischer Sprache gehaltenen Dokument sei zu entnehmen, daß er als Mitglied der Jatiya Party der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 2. September 1992 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die vorgelegte Bestätigung, die von einer in einem Naheverhältnis zum Beschwerdeführer stehenden Organisation ausgestellt worden sei, sei zu allgemein gehalten, um daraus Ergebnisse für den maßgeblichen Sachverhalt bzw. Abklärungen zu aufgetretenen Widersprüchlichkeiten ableiten zu können. Da dieses Beweismittel keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 17. März 1993, B 1571/92, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vermeint einen Grund für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin zu erblicken, daß die belangte Behörde auf Widersprüche zwischen seinen Angaben bei der Erstbefragung und seinen Berufungsausführungen Bezug genommen habe, während der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis die Heranziehung dieser Widersprüche als Begründung für die Abweisung der Berufung nicht als tragfähig erachtet habe. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, daß im angeführten Erkenntnis diese Widersprüchlichkeiten zwar nicht ausdrücklich als tragende Begründung für die Abweisung der Beschwerde herangezogen worden sind, daß aber auf die Berufungsausführungen eingegangen und ausgesprochen wurde, daß auch bei ihrer Zugrundelegung nicht von Verfolgung des Beschwerdeführers aus in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen ausgegangen werden könnte. Es kann sohin nicht davon die Rede sein, daß es der belangten Behörde verwehrt gewesen wäre, bei Beurteilung des Wiederaufnahmebegehrens auch auf die im wiederaufzunehmenden Verfahren festgestellten - durch das angeführte Erkenntnis nicht als unzutreffend erachteten - Widersprüche einzugehen.
Weiters vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, im Hinblick darauf, daß er in seiner Berufung gegen den seine Flüchtlingseigenschaft verneinenden erstinstanzlichen Bescheid politisch motivierte Verfolgung geltend gemacht habe - die sich darauf beziehenden, vom Beschwerdeführer gegenteilig verstandenen Ausführungen im angeführten Erkenntnis seien aktenwidrig -, sei im wiederaufzunehmenden Verfahren davon auszugehen, daß er politische Verfolgung behauptet habe. Diese Behauptung sei aber durch das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Dokument bestätigt. Demgegenüber ist zunächst festzuhalten, daß die - wie auch der Beschwerdeführer zugesteht - in äußerst mangelhaftem Englisch gehaltenen, von ihm nunmehr als Nachweis für das Geltendmachen politischer Verfolgung angeführten Passagen seiner Berufung keinerlei Hinweis darauf enthalten, seine Festnahme wegen Teilnahme an einer Versammlung, in deren Verlauf ein Mensch getötet worden sei, sei nicht im Zuge von bei solchen Vorfällen üblichen behördlichen Nachforschungen, sondern aus politischen Motiven erfolgt. Im angeführte Erkenntnis wurde aber, wie bereits ausgeführt, ohnedies auch auf die Berufungsausführungen eingegangen, hiebei aber dargelegt, daß auch aus diesem Vorbringen Verfolgung des Beschwerdeführers aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht abgeleitet werden könne.
Im Wiederaufnahmeverfahren maßgebliches Beweisthema ist die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunde, wäre sie im wiederaufzunehmenden Verfahren bereits der Behörde bekannt gewesen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zu diesem Thema hat die belangte Behörde in schlüssiger Weise dargelegt, daß aus dieser Urkunde keinerlei konkretisierte Angaben zum Vorbringen des Beschwerdeführers erschlossen werden können. Hiebei hat die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, daß weder die Bestätigung der Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers noch die Erklärung, er habe nach dem Sturz des Ex-Präsidenten Ershad politische Probleme gehabt, geeignet sind, Verfolgung des Beschwerdeführers aus politischen Gründen glaubhaft zu machen. Damit erweist sich aber auch der von der belangten Behörde gezogene Schluß, auch bei Vorliegen dieser Urkunde im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren wäre ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid nicht ergangen, als zutreffend.
Daß der belangten Behörde bei der somit begründeten Abweisung des Wiederaufnahmeantrages ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre, kann weder dem Beschwerdevorbringen noch sonst den Verwaltungsakten entnommen werden.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190458.X00Im RIS seit
20.11.2000