TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/5 95/08/0191

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.1995
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0192

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Novak, Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des Dr. W, gegen zwei aufgrund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigte Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Juni 1995, jeweils mit der Zl. Abt. 12/7022/7100 B, VNr. 920/3433 071043, betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste Wien vom 3. März 1995 wurde unter Berufung auf § 49 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer wegen Unterlassung einer Kontrollmeldung für die Zeit vom 22. November bis 26. Dezember 1994 keine Notstandshilfe erhalte.

Mit einem weiteren Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste Wien vom 5. Mai 1995 wurde ebenfalls ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer wegen Unterlassung einer Kontrollmeldung gemäß § 49 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom

4. bis 17. April 1995 keine Notststandshilfe erhalte.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide jeweils Berufung. Darin brachte er im wesentlichen vor, daß die ihm für den 22. November 1994 bzw. für den 4. April 1995 vorgeschriebene Kontrollmeldung gesetzwidrig wäre. Sie sei nicht durch die Situation auf dem Arbeitsmarkt bedingt, sondern verfolge nur den Zweck, den Beschwerdeführer zu demütigen. Es genüge die Vorschreibung einer einzigen Kontrollmeldung pro Kalenderjahr.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Berufungen keine Folge gegeben. In den - im wesentlichen gleichlautenden - Begründungen wurde darauf hingewiesen, daß die primäre Aufgabe des Arbeitsmarktservice darin bestünde, Arbeitslose wieder "in Beschäftigung zu bringen". Um den Zustand der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden, scheine ein persönlicher Kontakt mit ihm (unter anderem zwecks Erfolgskontrolle allfälliger vorangegangener Vermittlungsversuche, Abklärung allfällig vorhandener Vermittlungsergebnisse bzw. Defizite, Planung von Maßnahmen allfälliger Nach- oder Umschulung bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und nicht zuletzt:

Ausfolgung neuer Vermittlungsvorschläge) unerläßlich. Wenn der Beschwerdeführer meine, eine Vorschreibung solcher Kontrolltermine wäre durch die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht bedingt, so verkenne er die Sach- und Rechtslage: Selbst wenn es so wäre, daß beim Beschwerdeführer aufgrund seines Alters oder aufgrund seiner lange andauernden Arbeitslosigkeit eine Arbeitsaufnahme in seinem ursprünglichen Beruf schwierig erscheine, so bestünde doch die Möglichkeit (allenfalls nach vorausgehender Schulung) Vermittlungsversuche in anderen Berufssparten zu unternehmen. Gerade in Wien mit dem größten Arbeitsmarkt Österreichs erscheine es durchaus vorstellbar, auch für ihn eine zumutbare Beschäftigung zu finden. Damit aber die Bemühungen des Arbeitsmarktservice auch für Personen mit den vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Vermittlungshindernissen zu einem Erfolg führten, erscheine gerade ein besonders enger Kontakt zwischen Arbeitssuchenden und dem Arbeitsmarktservice unerläßlich. Abgesehen davon, daß die Situation auf dem Arbeitsmarkt der Vorschreibung einer Kontrollmeldung nicht entgegenstehe, übersehe der Beschwerdeführer, daß auch öftere Kontrollmeldungen vorgeschrieben werden könnten, wenn der Verdacht bestehe, daß die Notstandshilfe nicht gebühre. Da der Beschwerdeführer die ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldungen nicht eingehalten habe, ohne sich dafür mit einem triftigen Grund zu entschuldigen, seien die Bescheide der Behörde erster Instanz zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheide richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er sei Jurist, stehe im 52. Lebensjahr und sei seit dem Jahre 1991 arbeitslos. Seither habe er sich bei allen nur erdenklichen Arbeitgebern um eine Stelle beworben, jedoch wegen seines hohen Alters nur Absagen erhalten. Der Beschwerdeführer habe also bereits alle Bewerbungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ausgeschöpft, sodaß es keine potentiellen Arbeitgeber mehr gebe, bei denen er sich um eine Stelle bewerben könne. Das wisse auch die belangte Behörde, zumal sie dem Beschwerdeführer bis jetzt keine für ihn geeignete Stelle hätte vermitteln können. Trotzdem terrorisiere sie ihn damit, daß sie ihm immer wieder Kontrollmeldungen vorschreibe. So seien dem Beschwerdeführer für den 23. September, 21. Oktober und 22. November 1994 sowie dem 10. März, 3. und 25. April, 30. Mai und 28. Juli 1995 Kontrollmeldungen vorgeschrieben worden. Nach § 49 Abs. 1 AlVG sei die Vorschreibung von Kontrollmeldungen allerdings nur dann zulässig, wenn dies die Situation auf dem Arbeitsmarkt bedinge oder aber der begründete Verdacht bestehe, daß Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht gebühre. Liege daher keiner dieser Tatbestände vor, verstoße die Vorschreibung von Kontrollmeldungen gegen die genannte Bestimmung und sei daher gesetzwidrig. Für über 50jährige Arbeitssuchende existiere kein Arbeitsmarkt und zwar in allen Regionen und in allen Berufssparten. An dieser Tatsache könnten auch Umschulungen, Wiedereingliederungsmaßnahmen, Vermittlungsversuche in anderen Berufssparten, enger persönlicher Kontakt zum Arbeitsmarktservice in Form ständiger Kontrollmeldungen udgl. nichts zu ändern, weil sie allesamt den Beschwerdeführer nicht jünger machen könnten. Ein begründeter Verdacht, daß diesem die Notstandshilfe nicht gebühre, bestünde nicht. Seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit lägen die Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe unverändert vor. Wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrete, daß er durchaus Chancen für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben habe, so sei dies aktenwidrig bzw. unschlüssig und widerspreche überdies jeglicher Lebenserfahrung.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

§ 49 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 lautet auszugsweise:

"§ 49.(1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. ...

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, erhält vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.

..."

Nach § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens ein Mal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Daß dem Beschwerdeführer in den gegenständlichen Fällen häufigere Meldungen vorgeschrieben worden sind, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Daß die (die gesetzliche Verpflichtung nach § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG konkretisierende) Vorschreibung einer einmaligen Kontrollmeldung pro Monat nur dann zulässig ist, wenn dies die Situation auf dem Arbeitsmarkt bedingt, wie der Beschwerdeführer vorbringt, kann der genannten Bestimmung nicht entnommen werden. Danach besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen oder die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabzusetzen. Die Vorschreibung einer Kontrollmeldung pro Monat entspricht jedenfalls dem ersten Satz des § 49 Abs. 1 leg. cit. Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden überdies ausführlich und schlüssig begründet, weshalb ein ständiger (monatlicher) persönlicher Kontakt mit dem Beschwerdeführer zweckmäßig erscheint.

Daß dem Beschwerdeführer wegen des begründeten Verdachts, daß ihm die Notstandshilfe nicht gebührt, öftere (als einmal monatliche) Meldungen vorgeschrieben worden sind, ist dem angefochtenen Bescheid aber auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

Wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters eine Vermittlungsmöglichkeit grundsätzlich ausschließt, so kann ihm darin ebenfalls nicht gefolgt werden. Da sein Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist, und bei ihm - nach seinem eigenen Vorbringen - keine Aussicht besteht, daß er in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet, erscheint auch eine Beschäftigung zumutbar, die eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschweren könnte (vgl. § 9 Abs. 2 AlVG). Daß eine solche Möglichkeit am Arbeitsmarkt von Wien gegeben sein könnte, erscheint weder unschlüssig noch widerspricht dies jeglicher Lebenserfahrung.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Die Beschwerde war somit ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung über die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenshilfe war daher entbehrlich (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 727 wiedergegebene Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080191.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten