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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASGG §65 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr.Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache des W in L, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 21. Oktober 1992, Zl. 2839 150732/10, betreffend Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension ab 1. August 1992, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer legt den im Spruch genannten Pensionsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit folgendem Schriftsatz vor:
"Betrifft: Beschwerde
Sachverhalt:
Ich beziehe seit 1.8.1992 eine Alterspension (Mindestpension). Vorher hatte ich eine Notstandsunterstützung in Höhe von S 363,4 Tgl. Das sind S 11.000,-- im Monat
Nach Bemessung meiner Pension von S 7.599,10 ist der Tagessatz S 253,30. Ich habe somit um ca. S 3.400,-- weniger Pension als Notstand. Dagegen habe ich Einspruch erhoben und darüber wurde nie verhandelt.
Nun, da ich in der Schweiz gearbeitet hatte, habe ich um eine Invaliditätspension angesucht. Die schweizer AHV hat mir nur eine 59 %ige Invalidität bestätigt.
Die PVA Linz hat mir keine Invalidität zuerkannt.
Ich habe zur Zeit eine Bruttopension in Höhe v. S 8.327,50.
Ich bekomme netto S 7.797,00 p. Monat (Ich bin Schlossermeister, wurde aber nie anerkannt)
Ferner bin ich in ärztlicher Behandlung:
...
Nun bitte ich höflichst meine Sache noch einmal zu überprüfen und bitte um Bescheid."
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden oder die Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden behauptet wird. Überdies erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Ungeachtet der Frage, ob die am 3. August 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde als gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 21. Oktober 1992 gerichtet anzusehen ist oder ob die Eingabe des Beschwerdeführers so zu verstehen ist, daß damit die Säumnis der Pensionsversicherungsanstalt hinsichtlich der von ihm angestrebten neuerlichen Überprüfung seiner Pensionsleistung geltend gemacht werden sollte, ist der Verwaltungsgerichtshof - ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde - unter keiner der beiden denkmöglichen Annahmen zur Behandlung der Beschwerde zuständig: Es handelt sich dabei nämlich um einen Rechtsstreit betreffend die Feststellung der Höhe eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung im Sinne des § 354 Z. 1 ASVG und damit um eine Leistungssache bzw. um eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs. 1 ASGG, zu deren Behandlung die ordentlichen Gerichte als Arbeits- und Sozialgerichte zuständig sind.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, ohne daß es der Einleitung eines - keinem erkennbaren Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dienenden - Verfahrens zur Verbesserung der zahlreichen, dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz anhaftenden Mängel bedarf.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080225.X00Im RIS seit
20.11.2000