TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/5 95/08/0088

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs9;
BAO §198 Abs2;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §18;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
NotstandshilfeV §5 Abs5;
NotstandshilfeV §6 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0090 E 5. September 1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des K in T, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den auf Grund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 23. März 1994, Zl. IVa-AlV-7022-3-B/3744 210231/Linz, betreffend Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm dem Beschwerdeführer ein Betrag von S 35.673,-- zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsamt Linz für die Zeiträume vom 1. Februar 1992 bis 30. Juli 1992 und vom 13. August 1992 bis 31. Dezember 1992 Notstandshilfe von täglich S 328,20 und für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Jänner 1993 von täglich S 341,10 gewährt; er erhielt dementsprechend für den gesamten Zeitraum S 35.673,-- an Notstandshilfe ausgezahlt.

Im November 1993 wurde dem Arbeitsamt der Einkommensteuerbescheid der Ehegattin des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 1992 vorgelegt. Dessen Spruch lautet:

    "Die Einkommensteuer

         wird für das Jahr 1992 festgesetzt mit   0,00 S

         Bisher war vorgeschrieben                0,00 S

--------------------------------------------------------------

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb            158.213 S

    Gesamtbetrag der Einkünfte              158.213 S

    Sonderausgaben (§ 18 EStG 88):

    Pauschbetrag für Sonderausgaben       -   1.638 S

    Kirchenbeitrag                        -   1.000 S

    Verlustabzug                          - 660.160 S

    Einkommen                                     0 S

    Die Einkommensteuer beträgt:

    Gem. § 33 EStG 88                             0 S."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Februar 1992 bis 30. Juli 1992 und vom 13. August 1992 bis 31. Dezember 1992 unter Anrechnung des Einkommens seiner Ehegattin auf S 226,-- und für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Jänner 1993 auf S 252,20 berichtigt werde. Der sich aus der Berichtigung ergebende Übergenuß von S 35.673,-- werde zurückgefordert. Begründet wurde der Bescheid im wesentlichen damit, daß auf Grund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides davon auszugehen sei, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahre 1992 Nettoeinkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 158.213,-- gehabt habe. Sonderausgaben, insbesondere Verlustabzüge aus den Vorjahren, seien "nach den zitierten Gesetzesstellen" (nämlich den §§ 5 Abs. 5 und 6 Abs. 7 NHV) von diesen Einkünften nicht in Abzug zu bringen. Es würde auch dem Prinzip der Notstandshilfe widersprechen, wenn Verluste über längere Zeiträume hinweg dazu führten, daß ein anrechenbares Einkommen nicht vorliege. Beobachtungszeitraum für selbständig Erwerbstätige sei demnach jeweils nur das entsprechende Kalenderjahr und die innerhalb dieses Kalenderjahres erzielten Einkünfte seien auf die Notstandshilfe des Angehörigen anzurechnen. Die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe sei daher gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG zu berichtigen gewesen. Die Verpflichtung zum Rückersatz stütze sich auf § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 16. März 1995, Zlen. G 271/94 u.a., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der dritte Satz des § 25 Abs. 1 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 615/1987, verfassungswidrig war und diese verfassungswidrige Vorschrift ua. auch in der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 94/08/0190 anhängigen Rechtssache nicht mehr anzuwenden ist.

Mit einem weiteren Erkenntnis vom 12. Juni 1995, Zlen. G 29/95 und andere, sprach der Verfassungsgerichtshof u. a. über den in der vorliegenden Beschwerdesache gestellten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes aus, daß der dritte Satz des § 25 Abs. 1 AlVG in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 416/1992 verfassungswidrig war.

Die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Berichtigung der dem Beschwerdeführer zuerkannten Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG für den obgenannten Zeitraum und seine Verpflichtung zum Rückersatz der empfangenen Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG ist

- entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Absprüchen über Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0254, mit weiteren Judikaturhinweisen) - nach der im Berichtigungszeitraum geltenden, allerdings durch die genannten aufhebenden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes bereinigten Rechtslage (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0078), zu prüfen.

Bei der Beurteilung der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Berichtigung der dem Beschwerdeführer gewährten Notstandshilfe im relevanten Zeitraum allein strittigen Frage der Art der (nach den §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1 NHV in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 388/1989 gebotenen) Berücksichtigung des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers ist danach von den Bestimmungen der insofern auf § 36 Abs. 3 lit. A sub lit. f und lit. B sub lit. d AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 615/1987 gestützten §§ 5 Abs. 5 und 6 Abs. 7 NHV in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 636/1987, 319/1988 und 429/1990 auszugehen, die (soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist) lauten:

"§ 5. (5) Das Einkommen (des Arbeitslosen) aus selbständiger Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - wird auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem Notstandshilfe bezogen wird, festgestellt, wobei dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, unter Außerachtlassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988), die im Einkommensteuerbescheid angeführten Freibeträge und Sonderausgaben sowie die Beträge nach den §§ 9 und 10 EStG 1988 hinzuzurechnen sind ... Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens.

§ 6. (7) Bei der Ermittlung des Einkommens (ua. der Ehegattin des Arbeitslosen) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden ..."

Nach den Beschwerdeausführungen sei der angefochtene Bescheid deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde rechtsirrtümlich von einem anrechenbaren "Einkommen" der Ehegattin des Beschwerdeführers für 1992 in Höhe von S 158.213,-- ausgegangen sei. Aus dem Einkommensteuerbescheid ergebe sich nämlich, daß aus der selbständigen Tätigkeit seiner Ehegattin vor 1992 ausschließlich Verluste entstanden seien und demzufolge vom Finanzamt einem Verlustabzug in Höhe von S 660.160,-- zugestimmt worden sei. Dieser vom Finanzamt akzeptierte Verlustabzug bedeute aber, daß aus der selbständigen Tätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers reale Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern in der vom Finanzamt festgestellten Höhe vorhanden seien, wobei zur Vermeidung eines Konkurses (welcher die Beendigung der selbständigen Tätigkeit zur Folge hätte) von der Ehegattin des Beschwerdeführers an die Gläubiger Zahlungen geleistet werden müßten und auch tatsächlich geleistet würden. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten ergebe sich daher, daß kein Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers vorliege, weil das erzielte Einkommen zur Gänze für Verlustabdeckung verwendet worden sei und auf den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers keinerlei Zuwendungen aus den von der belangten Behörde zu Unrecht angenommenen "Einkommen" seiner Ehegattin erfolgt sei. Es sei rechtlich nicht gedeckt, daß die belangte Behörde aus dem Einkommensteuerbescheid andere rechtliche Schlußfolgerungen ziehe ("anrechenbares Einkommen") als das Finanzamt selbst, das eben kein Einkommen festgestellt und keine Einkommensteuer vorgeschrieben habe. Mit relevanten Verfahrensmängeln sei der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang deshalb behaftet, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, abzuklären, wie die Ehegattin des Beschwerdeführers den von der belangten Behörde angenommenen "tatsächlichen Gewinn" für 1992 in Höhe von S 158.213,-- verwendet habe.

Diesen Einwänden kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Die §§ 2 Abs. 2 und 18 Abs. 6 EStG 1988 lauten:

"§ 2. (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 ...

§ 18. (6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in den sieben vorangegangenen Jahren entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,

-

wenn die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind und

-

soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.

Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln."

Bei der nach § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 NHV "auf Grund des Einkommensteuerbescheides" vorzunehmenden Feststellung des Einkommens (u.a. der Ehegattin eines Arbeitslosen) ist - entgegen der Bescheidbegründung - von ihrem "Einkommen nach § 2 Abs. 2" EStG 1988 und nicht von ihren "Nettoeinkünften aus Gewerbebetrieb" auszugehen; diesem Einkommen sind allerdings die in § 5 Abs. 5 NHV genannten Beträge hinzuzurechnen.

Unter dem "Einkommen nach § 2 Abs. 2" EStG 1988 ist - zufolge der in § 5 Abs. 5 NHV (ebenso wie in § 12 Abs. 9 AlVG) durch die Wendung "auf Grund des Einkommensteuerbescheides" zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordneten Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht - das im Spruch des Einkommensteuerbescheides nach § 198 Abs. 2 BAO auszuweisende Einkommen (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2078) und auch tatsächlich ausgewiesene Einkommen (soweit es aus Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit, d.h. grundsätzlich aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 2 und 3 EStG 1988 resultiert: vgl. Pfeil im Kommentar zum Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0025, ZAS 1993, S. 77, sowie das darin zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992,

Zlen. 91/08/0149, 0150) zu verstehen (vgl. dazu außerdem das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 94/08/0132). Das aber wurde im gegenständlichen Einkommensteuerbescheid mit Null festgesetzt (vgl. zur bindenden Wirkung solcher "Null-Bescheide": Stoll, BAO-Kommentar, S. 2091).

Für die Feststellung des nach § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 NHV maßgebenden Einkommens waren aber diesem "Null-Einkommen" die in der zuletzt genannten Bestimmung genannten (im Beschwerdefall in Betracht kommenden) und im gegenständlichen Einkommensteuerbescheid angeführten Sonderausgaben mit folgender Maßgabe hinzuzurechnen: der Pauschbetrag für Sonderausgaben von 1638 S (§ 18 Abs. 2 EStG 1988) sowie der Kirchenbeitrag (§ 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988) in der angeführten Höhe; entgegen dem Beschwerdevorbringen, das offensichtlich den Verlustausgleich nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 mit dem eine Sonderausgabe darstellenden Verlustabzug nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 verwechselt (vgl. dazu Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, § 18 Abs. 6 und 7, Rz 2), grundsätzlich der im Einkommensteuerbescheid angeführte Verlustabzug nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 (vgl. dazu schon das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 94/08/0132), allerdings - in teleologischer Reduktion des Wortlautes des § 5 Abs. 5 NHV - nur in der für das bindend festgesetzte Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG wirksamen Höhe von S 156.475,-- und nicht in der im Einkommensteuerbescheid angeführten, für die Folgejahre verbindlichen Höhe von S 660.160,-- (vgl. zur Bindungswirkung Stoll, BAO-Kommentar S. 2087 f). Letzteres deshalb, weil einerseits die Hinzurechnungsbestimmung des § 5 Abs. 5 NHV den Sinn hat, diese steuerrechtlich einkommensmindernden Beträge im Arbeitslosenversicherungsrecht so zu werten, als ob sie bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Einkommens nicht berücksichtigt worden wären, nicht aber das nach § 5 Abs. 5 NHV maßgebende Einkommen über den Gesamtbetrag der Einkünfte zu erhöhen; andererseits hätte die gegenteilige Auffassung allenfalls zur Folge, daß ein Teil des zur Gänze berücksichtigten Verlustabzuges in den Folgejahren neuerlich einkommenserhöhend nach § 5 Abs. 5 NHV wäre.

Daraus folgt, daß die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht von einem Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahre 1992 im Sinne der §§ 5 Abs. 5 und 6 Abs. 7 NHV von S 158.213,-- jährlich bzw. S 13.184,42 monatlich ausgegangen ist und demgemäß - unter der nach § 6 Abs. 1 NHV gebotenen Berücksichtigung der Freigrenze nach § 6 Abs. 3 NHV (daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 NHV vorgelegen wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet) - zu der im angefochtenen Bescheid angeführten Berichtigung der Notstandshilfe gelangt ist. (Zufolge § 5 Abs. 1 und 6 Abs. 5 NHV in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 5 und 6 Abs. 7 NHV entspricht auch die Berichtigung für Jänner 1993 der Rechtslage.) Soweit sich die Beschwerde daher gegen diese Berichtigung wendet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid hingegen die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der ihm im relevanten Zeitraum gewährten Notstandshilfe im Betrag von S 35.673,-- ausgesprochen wurde, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, weil sich die belangte Behörde hiebei auf den durch die genannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes aufgehobenen jeweils dritten Satz des § 25 Abs. 1 AlVG in der jeweils genannten Fassung gestützt und daher (unter Zugrundelegung dieser nunmehr aufgehobenen Vorschrift im Bescheiderlassungszeitpunkt freilich zu Recht) nicht das Vorliegen einer der drei Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG geprüft hat.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, allerdings begrenzt durch das (den in dieser Verordnung festgesetzten Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand unterschreitende) Begehren des Beschwerdeführers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080088.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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