TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/5 95/08/0182

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §311 Abs1 idF 1973/031;
ASVG §311 Abs5 idF 1973/031;
ASVG §311 Abs5 idF 1990/294;
ASVG §5 Abs1 Z3 lita;
ASVG §5 Abs1 Z7;
ASVGNov 49te Art4 Z17;
ASVGNov 50te §54 Abs1 Z3;
ASVGNov 50te §547 Abs1 Z3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0024 E 20. Dezember 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. April 1995,

MA 15-II-W 31/94, betreffend die Berücksichtigung eines besonderen Pensionsbeitrages im Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG (mP: 1. Land NÖ (Landesschulrat für NÖ), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Zweitmitbeteiligte schied mit 31. August 1981 aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zum erstmitbeteiligten Land Niederösterreich (Landesschulrat für Niederösterreich) ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhe(versorgungs)genuß und ohne Entfertigung der Pensionsansprüche aus. Aus diesem Anlaß hat die erstmitbeteiligte Partei an die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt für die Zeit von März 1973 bis August 1981 einen Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG geleistet.

Mit Bescheid vom 13. April 1994 stellte die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 311 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ASVG fest, daß die von der zweitmitbeteiligten Partei seinerzeit geleisteten besonderen Pensionsbeiträge unter Berücksichtigung der geltenden Aufwertungsfaktoren in Höhe von S 153.937,86 an die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt als Überweisungsbetrag zu zahlen seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Einspruch.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. April 1995 hat die belangte Behörde den Einsprüchen der mitbeteiligten Parteien stattgegeben und den erstinstanzlichen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten "gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG aufgehoben". Nach der Begründung dieses Bescheides sei die zweitmitbeteiligte Partei unbestrittenermaßen mit 31. August 1981 aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zum Landesschulrat für Niederösterreich ausgeschieden. Aus diesem Zeitraum sei noch im Jahre 1981 vom Landesschulrat an die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG für die Zeit von März 1973 bis August 1981 geleistet worden. Im Zuge eines Pensionsfeststellungsverfahrens im Jahr 1994 sei hervorgekommen, daß die Zweitmitbeteiligte an den Erstmitbeteiligten einen besonderen Pensionsbeitrag zum Zwecke der Anrechnung der Zeit der Beschäftigung als provisorische Volksschullehrerin vom 1. September 1957 bis 31. Dezember 1972 eingezahlt habe. Für diesen besonderen Pensionsbeitrag habe nun die Pensionsversicherungsanstalt dem Landesschulrat mit dem (im Einspruchswege bekämpften) Bescheid einen Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ASVG in der Fassung der 50. Novelle vorgeschrieben. Sie habe die Auffassung vertreten, daß der gemäß § 547 Abs. 1 Z. 3 ASVG rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft getretene siebente Satz des § 311 Abs. 5 in der Fassung der 49. Novelle zum ASVG, auch auf den Fall anzuwenden sei, in dem der Dienstnehmer vor dem 1. Jänner 1988 aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden sei.

Die Bestimmung des § 311 Abs. 5 siebenter Satz in der Fassung der 49. Novelle zum ASVG sei gemäß § 547 Abs. 1 Z. 3 ASVG rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft getreten. Nach Ansicht der Einspruchsbehörde sei ein Sachverhalt, der sich vor dem 1. Jänner 1988 ereignet habe, vom Anwendungsbereich dieser Norm nicht erfaßt. Da im vorliegenden Fall bereits im Jahr 1981 ein Überweisungsbetrag für die Zweitmitbeteiligte geleistet worden sei, sei die ab 1. Jänner 1988 geltende Bestimmung über die Erhöhung des Überweisungsbetrages im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden und der erstinstanzliche Bescheid daher spruchgemäß zu beheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 311 Abs. 1 und 5 ASVG in der Fassung der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, lauteten auszugsweise:

"Überweisungsbeträge

§ 311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

...

(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten Monat 7 v.H. des auf den Monat entfallenden Entgeltes (§ 49), auf das der Dienstnehmer im letzten Monat vor seinem Ausscheiden (§ 11 Abs. 5) Anspruch gehabt hat, höchstens jedoch von dem Betrag von 1.800 S, wenn das Ausscheiden vor dem 1. August 1954 erfolgte bzw. bei späterem Ausscheiden höchstens vom Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b). Der Hundertsatz ermäßigt sich auf 1 für Zeiten einer Beschäftigung im Sinne des § 229 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b, wenn diese Zeiten bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 308 Abs. 2 pensionsversicherungsfrei gewesen wären. War der Dienstnehmer unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt, so ist der Berechnung des Überweisungsbetrages das letzte volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, auf das der Dienstnehmer vor seiner Beurlaubung Anspruch hatte. Kürzungen des Entgeltes, insbesondere aus Anlaß einer Suspendierung, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nicht zu berücksichtigen. DER ÜBERWEISUNGSBETRAG ERHÖHT SICH UNBESCHADET DER BESTIMMUNGEN DES § 101 d DES GEWERBLICHEN SELBSTÄNDIGEN- PENSIONSVERSICHERUNGSGESETZES UND DES § 99 d DES BAUERN-PENSIONSVERSICHERUNGSGESETZES, UM EINEN AUS ANLAß DER

AUFNAHME IN DAS PENSIONSVERSICHERUNGSFREIE DIENSTVERHÄLTNIS AN

DEN DIENSTGEBER GELEISTETEN ÜBERWEISUNGSBETRAG: EIN SOLCHER

ÜBERWEISUNGSBETRAG IST MIT DEM FÜR DAS JAHR SEINER ZAHLUNG AN

DEN DIENSTGEBER GELTENDEN AUFWENDUNGSFAKTOR (§ 108c) AUFZUWERTEN. Zeiten, während derer kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurden. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen."

Durch Art. IV Z. 17 der 49. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 294/1990, wurde der (oben hervorgehobene) siebente Satz des § 311 Abs. 5 ASVG wie folgt geändert:

"Der Überweisungsbetrag erhöht sich unbeschadet der Bestimmungen des § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes um einen aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag SOWIE UM AUS DEMSELBEN ANLAß VOM DIENSTNEHMER GELEISTETE BESONDERE PENSIONSBEITRÄGE; ein solcher Überweisungsbetrag UND SOLCHE BESONDEREN PENSIONSBEITRÄGE sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten;"

(Die für die Rechtssache maßgeblichen Worte sind hervorgehoben).

Gemäß Art. IX Abs. 1 der 49. Novelle zum ASVG trat diese Regelung (zunächst) mit 1. Juli 1990 in Kraft.

Die 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 676/1991, enthält - ohne im übrigen § 311 ASVG zu berühren -in der Übergangsbestimmung des § 547 Abs. 1 Z. 3 ASVG folgende Bestimmung:

"Es treten in Kraft:

1.

...

2.

...

3.

Rückwirkend mit 1. Jänner 1988 ... § 311 Abs. 5 siebenter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1990;"

Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß die zweitmitbeteiligte Partei mit 31. August 1981 (d.h. nach Inkrafttreten der 29., jedoch vor Inkrafttreten der 50. Novelle zum ASVG) aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zum Landesschulrat für Niederösterreich ausgeschieden ist und aus diesem Anlaß seitens des Landesschulrates ein Überweisungsbetrag an die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt geleistet wurde. Ob dieser Überweisungsbetrag auf Grund eines Bescheides geleistet wurde, ist weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen (zur Qualifikation vergleichbarer Aufforderungsschreiben als Bescheid vgl. die Erkenntnisse vom 22. Oktober 1969, Zl. 1007/69 - teilweise, nicht jedoch im hier maßgebenden Teil seiner Begründung veröffentlicht in Slg. Nr. 7667/A - vom 29. Oktober 1969, Zl. 651/69, jeweils zu § 308 ASVG, sowie vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0141, zu § 314 ASVG). Dies kann jedoch auf sich beruhen, weil die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt selbst dann, wenn sie über den hier maßgebenden Überweisungsbetrag noch nicht mit Bescheid abgesprochen hätte, nicht berechtigt wäre, von der Zweitmitbeteiligten geleistete besondere Pensionsbeiträge als zusätzlichen Überweisungsbetrag vorzuschreiben, und zwar aus folgenden Gründen:

§ 311 Abs. 1 ASVG knüpft die Verpflichtung zur Leistung eines Überweisungsbetrages dem Grunde nach an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien (oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien) Dienstverhältnis, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwächst oder ein außerordentlicher Ruhegenuß in entsprechender Höhe unwiderruflich gewährt wird, sofern nicht bestimmte - hier nicht maßgebende - Ausnahmen vorliegen. Daß der Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis das für die Berechnung des Überweisungsbetrages maßgebende Zeitmoment ist, ergibt sich aus § 311 Abs. 5 ASVG, der bei der Berechnung des Überweisungsbetrages auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in mehrfacher Weise abstellt. Es ist daher nach dem unzweifelhaften Willen des Gesetzgebers für den Überweisungsbetrag dem Grunde und der Höhe nach nicht der Zeitpunkt einer allfälligen bescheidmäßigen Vorschreibung dieses Überweisungsbetrages maßgebend, sondern die Sach- und Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich jenem des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.

Die nach der Übergangsbestimmung des § 547 Abs. 1 Z. 3 der 50. Novelle zum ASVG rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzte Bestimmung des § 311 Abs. 5 siebenter Satz ASVG in der Fassung des Art. IV Z. 17 der 49. Novelle zum ASVG ist daher im Falle des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1988 schon deshalb nicht anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrem gesamten Beschwerdevorbringen vor allem den Umstand, daß der Gesetzgeber gerade dadurch, daß er die Bestimmung des § 311 Abs. 5 siebenter Satz ASVG rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt hat, auch allenfalls bestandene Zweifel darüber, ob diese Bestimmung auf ein früheres Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis anzuwenden sei, ausgeräumt hat: Wäre nämlich die Auffassung der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt richtig, daß § 311 Abs. 5 siebenter Satz ASVG in der ab 1. Jänner 1988 geltenden Fassung auch für die vor dem 1. Jänner 1988 aus dem pensionsversicherungfreien Dienstverhältnis Ausgeschiedenen anzuwenden sei, dann wäre die rückwirkende Inkraftsetzung mit 1. Jänner 1988 schlechthin unerfindlich, würden doch nach dieser Auffassung ohnehin alle vor dem 1. Juli 1990 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung aufgrund der 49. ASVG-Novelle) eingetretenen Sachverhalte eines Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis von der Neuregelung erfaßt gewesen sein.

Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, (lediglich) der zeitliche Rechtsfolgenbereich der Neuregelung setze mit dem Geltungsbeginn 1. Jänner 1988 ein, hingegen sei der zeitliche Rechtsbedingungsbereich ein weiterer, verfängt nicht: Mit ihrem Hauptargument, zur Rechtsbedingung des § 311 Abs. 5 siebenter Satz ASVG könne nicht das Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gehören, sondern lediglich die Bedingung, daß besondere Pensionsbeiträge geleistet worden seien, verkennt die Beschwerdeführerin nämlich, daß das (den Anspruch auf Leistung des Überweisungsbetrages erst begründende) Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis die (zeitlich) nächstliegende Bedingung zur Leistung des Überweisungsbetrages ist und die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages (daher) zeitlich noch weiter zurückliegen muß. Wenn daher ein vor dem 1. Jänner 1988 liegender Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nicht in den zeitlichen Rechtsbedingungsbereich des § 311 Abs. 5 siebenter Satz ASVG fällt, dann umsoweniger ein solcher Zeitpunkt der Leistung des besonderen Pensionsbeitrages.

Auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte teleologische Gesichtspunkt, nämlich, daß der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 311 Abs. 5 siebenter Satz ASVG eine sachlich nicht gerechtfertigte (weil zu einer Ungleichbehandlung führende) Gesetzeslücke habe schließen wollen, überzeugt nicht. Richtig ist, daß der Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten des § 311 Abs. 5 siebenter Satz in der Fassung der 49. Novelle zum ASVG die Einrechnung besonderer Pensionsbeiträge in den Überweisungsbetrag nicht vorgesehen hat.

Da von der Systematik der Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG her nur jene in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen von der Versicherungspflicht des ASVG ausgenommen sind, denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf gleichwertige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zusteht, ist sichergestellt, daß Zeiten einer solchen Beschäftigung jedenfalls bei der Ermittlung des Überweisungsbetrages im Sinne des § 311 Abs. 5 ASVG zu berücksichtigen sind. Die aufgetretene Gesetzeslücke kann sich also nur auf Zeiten bezogen haben, die im Zeitpunkt ihrer Zurücklegung weder nach ASVG versicherungspflichtig (und für die daher bei Eintritt in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis auch kein - nunmehr rückzuerstattender - Überweisungsbetrag geleistet wurde), andererseits aber auch nicht Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gewesen sind (für die wieder der Überweisungsbetrag zu leisten wäre). Zu denken wäre hier vor allem entweder neben Studienzeiten an Zeiten einer freiberuflichen, zunächst nicht versicherten, später aber auf den öffentlich-rechtlichen Ruhgenußanspruch gegen Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages angerechnete Tätigkeit oder an Zeiten, während derer ein anderer Ausnahmegrund von der Vollversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 ASVG vorlag, der nach wie vor andauert (hier wäre wieder zu denken an den Ausnahmegrund des § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG). Es kann sich aber in jedem Fall nur um - die Sachlichkeit der Regelung an sich nicht berührende - Sonderfälle handeln, worauf auch die Erläuterungen zur 49. Novelle zum ASVG (vgl. 1277 Blg. Sten. Prot. NR XVII. GP, Seite 24) hindeuten, wo von der "Vermeidung (von) Härtefällen" ausdrücklich die Rede ist. Nun darf aber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (VfSlg. 8871/1980, S. 593 mwH uva); dabei entstehende Härtefälle machen eine Regelung noch nicht unsachlich (vgl. VfSlg. 11615/1988 mwH uva.).

Schließlich verhilft auch das Argument, die belangte Behörde habe bei Behebung des erstinstanzlichen Bescheides § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht angewendet, der Beschwerde nicht zum Erfolg: Die belangte Behörde hat nämlich den nach ihrer zutreffenden Rechtsauffassung unzulässigen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 13. April 1994 in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG (d.h.: ersatzlos) behoben und damit (ohnehin) eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, nämlich des Inhalts, daß die Vorschreibung des Überweisungsbetrages zu unterbleiben hat.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080182.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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