Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des J in P, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, gegen den aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 3. Jänner 1994, Zl. IVa-AlV-7022/8/B/VNR.2578 040147/Steyr, betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte im Anschluß an die Beendigung seines seit 1. Oktober 1974 bestehenden Dienstverhältnisses mit der VÖEST-Alpine Industrieanlagenbau GmbH als Heizungstechniker mit 28. Februar 1993 mit Wirksamkeit vom 1. März 1993 beim Arbeitsamt Steyr die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Dem Antrag schloß er außer der Arbeitsbescheinigung eine Bestätigung der VÖEST-Alpine Stahlstiftung (im folgenden: Stahlstiftung) vom 1. März 1993 an, nach der der Beschwerdeführer ab 1. März 1993 für voraussichtlich zwei Jahre eine vom Landesarbeitsamt Oberösterreich mit Bescheid vom 1. Juli 1988 anerkannte Maßnahme im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG besuche.
Daraufhin wurde eine mit 5. April 1993 datierte Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG ausgestellt, in der als Anfallstag des Arbeitslosengeldes der 1. März 1993 und als voraussichtliches Ende der 26. Februar 1995 angeführt ist.
Nach zwei im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen, mit 1. April und 5. April 1993 datierten Aktenstücken wurde das Arbeitslosengeld mit 1. April 1993 vorzeitig eingestellt; eine Begründung dafür findet sich in diesen Aktenstücken nicht.
Mit Schreiben vom 16. Mai 1993 teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsamt mit, daß er ab 17. Mai 1993 eine Vollbeschäftigung als technischer Angestellter beim Ingenieurbüro W annehme. Außerdem ersuche er zwecks Vorlage an die Gewerkschaft der Privatangestellten das beiliegende Schriftstück, in dem es heißt, daß das Arbeitsamt den Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer vom 1. März bis 16. Mai 1993 bestätige, bestätigend an die Gewerkschaft weiterzuleiten.
Im Anschluß daran findet sich im vorgelegten Verwaltungsakt ein vom Landesarbeitsamt Oberösterreich an das Arbeitsamt Steyr übermitteltes und dort am 6. Oktober 1993 eingelangtes Telefax, mit dem eine vom Beschwerdeführer unterfertigte, gegenüber der Stahlstiftung abgegebene und mit 23. März 1993 datierte "Austrittserklärung" nachstehenden Inhaltes übermittelt wurde:
"Ich erkläre hiermit meinen Austritt aus dem Betreuungsverhältnis zur VÖEST-Alpine Stahlstiftung zum 31.3.1993 und ersuche um Anweisung des hinterlegten Teiles meiner Abfertigung auf mein Lohn- bzw. Gehaltskonto". Unter dem Datum und der Unterschrift findet sich in einem eingerandeten Kästchen der Vermerk: "Austrittsgrund: Arbeitsantritt per 1.4.1993".
Nach einem Aktenvermerk des Arbeitsamtes vom 13. Oktober 1993 erfolgte "ha keine pers. Meldung". Am 19. Mai 1993 sei ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Arbeitsamt eingegangen, in dem er seinen Arbeitsantritt mit 17. Mai 1993 bei der Firma W mitgeteilt habe. Am 27. September 1993 habe sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Arbeitsamt gemeldet und die Nachzahlung der Leistung für den Zeitraum vom 1. April bis 16. Mai 1993 beantragt.
Nach einem am 29. September 1993 beim Arbeitsamt eingegangenen Telefax vom 28. September 1993 teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsamt, bezugnehmend auf das Telefonat vom 27. September 1993, folgendes mit: Da er seit Arbeitsbeginn (beim Ingenieurbüro W am 17. Mai 1993) auf einer Auslandsbaustelle tätig und bis dato keine Möglichkeit gehabt habe, seine Bankgeschäfte wahrzunehmen, habe er erst in der
38. Kalenderwoche wieder Einsicht betreffend seiner Kontoauszüge nehmen können. Eine erste Überweisung des Arbeitlosengeldes sei am 8. April 1993 erfolgt. Für den restlichen Zeitraum liege jedoch keine Gutschrift auf. Es sei daher unverständlich, warum es überhaupt ohne seine persönliche Befragung zu einer Einstellung des Bezuges habe kommen können. Gemäß den Vorschriften sei er der Meldepflicht nachgekommen und habe das Arbeitsamt am 16. Mai 1993 schriftlich über das Leistungsende informiert. Er ersuche daher, den ihm zustehenden Restbetrag an Arbeitslosengeld zu überweisen.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 1993 sprach das Arbeitsamt aus, daß gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 Z. 1 und 12 Abs. 3 lit. a AlVG das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab 1. April 1993 eingestellt werde. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer auf der von ihm am 23. März 1993 unterfertigten Austrittserklärung als Austrittsgrund "Arbeitsantritt per 1.4.1993" angegeben habe.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, daß er auf dem Formblatt E-40.029-S (das ist die dem Arbeitsamt als Telefax vom Landesarbeitsamt übermittelte "Austrittserklärung"), das nur einen für die Stahlstiftung internen Charakter darstelle, mit seiner Unterschrift nur den Austritt aus der Stiftung mit 31. März 1993, jedoch nicht den Austrittsgrund bestätigt habe. Der Arbeitsantritt per 1. April 1993 sei nur der Form halber angenommen worden, weil es nicht in der Sache liege, exakte vertrauliche Mitteilungen einer nichtbehördlichen Institution zukommen zu lassen. Deshalb sei der im Blatt eingerahmte Austrittsgrund vom Beschwerdeführer weder bestätigt noch unterschrieben worden. Wie genau mit dem Formblatt verfahren worden sei, sei daraus zu erkennen, daß ihm nie eine Kopie der Austrittserklärung zugestellt worden sei. Man habe es jedoch - auf Kosten des Beschwerdeführers - sehr eilig gehabt, das Arbeitsamt mit einer aus der Luft gegriffenen Information zu befriedigen. Da dieses Formblatt nur innerbetrieblichen Abläufen habe dienen sollen und es ohne seine ausdrückliche Genehmigung von der Stiftung an das Arbeitsamt weitergeleitet worden sei, sei er der Meinung, daß hiemit eine grobe Verletzung des persönlichen Datenschutzes vorliege. Aufgrund dessen habe diese "Untertischinformation" nur einen für das Amt irreführenden Sachverhalt darstellen können. Es sei eine Tatsache, daß erst am 17. Mai 1993 eine Arbeitsaufnahme beim Ingenieurbüro W erfolgt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfüllt, weil er arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos gewesen sei. Dieses Faktum sei jederzeit nachprüfbar. In diesem Zusammenhang verweise er auch auf die vom Arbeitsamt an die Gewerkschaft der Privatangestellten ausgestellte Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer derzeit im Bezug des Arbeitslosengeldes vom 1. März bis 16. Mai 1993 stehe. Durch die Weitergabe des innerbetrieblichen Blattes sei dem Beschwerdeführer ein beträchtlicher Schaden zugefügt worden. Er ersuche daher um die Veranlassung, ihm den zustehenden Restbetrag an Arbeitslosengeld zu überweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und sprach aus, daß der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers wegen persönlicher Abmeldung vom Leistungsbezug ab 1. April 1993 eingestellt werde. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die belangte Behörde vermöge dem Berufungseinwand, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift nur den Austritt aus der Stahlstiftung mit 31. März 1993, jedoch nicht den Austrittsgrund bestätigt habe, nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr mit seiner Unterschrift auch den Austrittsgrund "Arbeitsantritt per 1.4.1993" bestätigt. Ob er dies nur der Form halber oder aus welchem Grund immer erklärt habe, sei ohne Belang. Ebenso sei es ohne Bedeutung, ob er eine Kopie der Austrittserklärung erhalten und ob er tatsächlich ab 1. April 1993 eine Beschäftigung aufgenommen habe oder nicht. Unzutreffend sei auch der Einwand, daß in der Weiterleitung des nur innerbetrieblichen Abläufen dienenden Formblattes durch die Stiftung an das Arbeitsamt ohne ausdrückliche Genehmigung des Beschwerdeführers eine grobe Verletzung des persönlichen Datenschutzes liege. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 AlVG (Schulungs-Arbeitslosengeld) treffe nämlich die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Deshalb sei die Stahlstiftung auch verpflichtet gewesen, dem Arbeitsamt den Austritt des Beschwerdeführers aus der Stahlstiftung und den von ihm angegebenen Austrittsgrund zu melden. Eine Verletzung des persönlichen Datenschutzes sei somit nicht erfolgt. Die vom Beschwerdeführer erbetene Bestätigung für die Gewerkschaft sei vom Arbeitsamt nicht unterschrieben worden. Daß der Beschwerdeführer auf der Austrittserklärung als Austrittsgrund den Arbeitsantritt per 1. April 1993, wenn auch nach den Berufungseinwendungen nur der Form halber, angegeben habe, sei unstrittig und durch die aktenkundigen Beweise auch belegt. Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Erklärung einer bevorstehenden Arbeitsaufnahme immer als "Abmeldung vom Leistungsbezug" ab dem Tag der behaupteten Arbeitsaufnahme zu werten. Liege eine bestimmte Erklärung über eine Arbeitsaufnahme vor, so sei der Leistungsbezug vom Arbeitsamt gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der vorgesehenen Arbeitsaufnahme einzustellen, weil ab diesem Tag eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfalle. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Zl. 361/76, ausgesprochen habe, könne in solchen Fällen der Anspruch auf eine Leistung - auch wenn die Arbeitsaufnahme tatsächlich nicht zustande gekommen sei - erst wieder nach einer neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung beim Arbeitsamt bezogen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG (wegen der Zeitraumbezogenheit von Absprüchen über Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der im Zeitraum vom 1. April bis 16. Mai 1993 geltenden Fassung: vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 19. Mai 1988, Zl. 88/08/0079, und vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0254) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer erstens arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, zweitens die Anwartschaft erfüllt und drittens die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung (§ 46 AlVG).
Nach § 18 Abs. 5 AlVG verlängert sich die Bezugsdauer nach Abs. 1 und 2 lit. a und b um höchstens 104 (unter bestimmten Voraussetzungen um höchstens 156) Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Nach § 18 Abs. 6 AlVG ist eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 vom Landesarbeitsamt unter näher angeführten Voraussetzungen mit Bescheid anzuerkennen.
Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen.
Gemäß § 47 Abs. 1 AlVG ist dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld anerkannt wird, dem Leistungsbezieher eine (u.a. nach dem Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0018, keinen Bescheid darstellende) Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid auszufolgen.
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist derjenige, der Arbeitslosengeld bezieht, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Wochen seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Nach § 50 Abs. 2 AlVG ist das Arbeitsamt berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
Die belangte Behörde meint abschließend in der Gegenschrift, es wäre das "Schulungs-Arbeitslosengeld" schon allein deswegen ab 1. April 1993 einzustellen gewesen, weil mit dem Austritt aus der Stahlstiftung eine wesentliche Voraussetzung für dessen Bezug weggefallen sei.
Damit vermag die belangte Behörde aber nicht die Rechtmäßigkeit der Einstellung des Arbeitslosengeldes überhaupt zu erweisen. Denn ein solcher "Austritt", das heißt die Beendigung der Teilnahme eines Arbeitslosen an einer Maßnahme im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG, verpflichtet zwar gemäß § 50 Abs. 1 AlVG den Arbeitslosen und den Träger der Einrichtung, in der der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilgenommen hat, diese Beendigung dem Arbeitsamt anzuzeigen; dies deshalb, weil sie einerseits nach § 18 AlVG für die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes von Bedeutung ist und andererseits angesichts des im § 46 Abs. 4 AlVG verankerten Primats der Verpflichtung des Arbeitsamtes zur Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung an den Arbeitslosen vor der Gewährung (Weitergewährung) von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und des Inhaltes der Leistungsvoraussetzung der Arbeitswilligkeit (§§ 9 f AlVG) entsprechende Bemühungs- und Überprüfungspflichten des Arbeitsamtes auslöst. Ist aber, so wie im Beschwerdefall, im Zeitpunkt der Beendigung der genannten Teilnahme der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 18 Abs. 1 und 2 lit. a und b AlVG noch nicht erschöpft, so rechtfertigt eine solche Beendigung allein mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage nicht die Einstellung des Arbeitslosengeldes nach § 24 Abs. 1 AlVG überhaupt, wie offensichtlich die belangte Behörde meint, oder doch die Nichtzuerkennung zumindest bis zu einer neuerlichen Geltendmachung im Sinne des § 46 AlVG, weil diese ja schon erfolgt ist und § 46 AlVG für diesen Fall keine neuerliche vorschreibt. Hätte daher die strittige Austrittserklärung, die nach der Aktenlage und den Erklärungen der Parteien offensichtlich dem Landesarbeitsamt noch vor dem 1. April 1993 übermittelt worden sein und eine entsprechende Weisung des Landesarbeitsamtes an das Arbeitsamt zur tatsächlichen Bezugseinstellung ab 1. April 1993 veranlaßt haben dürfte, nur die Austrittserklärung enthalten, so wäre dem Beschwerdeführer, sofern nicht aus anderen Gründen eine der Voraussetzungen der Weitergewährung weggefallen wäre, im Hinblick auf die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 16. Mai 1993 über den Beginn einer "Vollbeschäftigung als technischer Angestellter" ab 17. Mai 1993 das Arbeitslosengeld bis einschließlich 16. Mai 1993 zu gewähren und erst mit 17. Mai 1993 einzustellen gewesen.
Rechtsirrig ist - aus nachstehenden Gründen - aber auch die den angefochtenen Bescheid tragende Rechtsauffassung der belangten Behörde, es sei die (wenn auch dem Träger der Einrichtung gegenüber in einer Austrittserklärung vorgenommene) Erklärung einer bevorstehenden Arbeitsaufnahme durch den Arbeitslosen (auch dann, wenn die Austrittserklärung ohne die ausdrückliche Genehmigung des Arbeitslosen an das Arbeitsamt weitergeleitet werde) immer als "Abmeldung vom Leistungsbezug" ab dem Tag der behaupteten Arbeitsaufnahme zu werten und deshalb der Leistungsbezug vom Arbeitsamt gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der vorgesehenen Arbeitsaufnahme einzustellen, auch wenn an diesem Tag keine (die Arbeitslosigkeit ausschließende) Beschäftigung aufgenommen werde, und es könne das Arbeitslosengeld erst wieder nach einer neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung des bzw. durch den Arbeitslosen beim Arbeitsamt bezogen werden:
Die belangte Behörde beruft sich vorerst zur Stützung dieser Rechtsauffassung zu Unrecht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, Zl. 361/76. Der Gerichtshof ging in diesem Erkenntnis, wie die Seiten 5 ff eindeutig erweisen, von einem mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt aus: Danach meldete sich der damalige Arbeitslose nämlich mit einer an das Arbeitsamt adressierten Postkarte vom 28. Mai 1974 "per 3.6.1974 vom Bezug von ALG bzw. NH ab aus sonstigen Gründen" und bat unter einem, dies zur Kenntnis zu nehmen und ihm eine Abmeldebestätigung auszustellen. Daraufhin wurde ihm mit Schreiben des Arbeitsamtes vom 30. Mai 1974 mitgeteilt, daß seine aus sonstigen Gründen erstattete Abmeldung per 3. Juni 1974 zur Kenntnis genommen werde. Eine persönliche Geltendmachung erfolgte erst wieder am 26. Juni 1974. Diesen Sachverhalt bewertete der Verwaltungsgerichtshof dahin, daß die vom Beschwerdeführer schriftlich vorgenommene Abmeldung "aus sonstigen Gründen" vom 28. Mai 1974 keine Anzeige im Sinne des § 50 AlVG 1958 darstelle, sie auch keiner anderen Vorschrift des AlVG 1958 entspreche und daher als eine Verzichtserklärung gewertet werden müsse, die der Gerichtshof - trotz eines allfälligen Irrtums des damaligen Beschwerdeführers - aus näher angeführten Gründen als wirksam erachtete.
Im Unterschied zu dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt übermittelte im Beschwerdefall die Stahlstiftung, also ein Träger einer Einrichtung im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG, und nicht der Beschwerdeführer selbst dem Landesarbeitsamt die mehrfach genannte "Austrittserklärung" vom 23. März 1993 (wohl eine Kopie derselben). Sie enthält zwar eine vom Beschwerdeführer unterschriebene, aber gegenüber der Stahlstiftung abgegebene Erklärung des zum 31. März 1993 wirksamen Austrittes und den Grund hiefür mit "Arbeitsantritt per 1.4.1993" ohne jeglichen Hinweis darauf, daß nach dem Willen des Beschwerdeführers dieses Schriftstück selbst als "Anzeige" im Sinne des § 50 AlVG dem Arbeitsamt übermittelt, geschweige denn vom Arbeitsamt als "Abmeldung" vom Arbeitslosengeldbezug gewertet oder zur Kenntnis genommen werden solle. Demnach durfte das Arbeitsamt (selbst wenn man davon ausgeht, es sei ihm schon vor der tatsächlichen Bezugseinstellung zumindest der Inhalt der dem Landesarbeitsamt übermittelten "Austrittserklärung" zur Kenntnis gebracht worden) - vor dem Hintergrund der §§ 24 Abs. 1 und 50 AlVG - nicht allein aufgrund dieses Schriftstückes auf eine "Abmeldung" des Beschwerdeführers vom Arbeitslosengeldbezug, das heißt auf den Wegfall der Leistungsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit wegen Eintrittes des Beschwerdeführers in ein (gemäß § 12 Abs. 1 und 3 lit. a AlVG die Arbeitslosigkeit ausschließendes) Arbeitsverhältnis schließen; es hatte vielmehr - angesichts des Adressaten der "Austrittserklärung", der Funktion der Wendung "Arbeitsantritt per 1.4.1993" als Begründung dieser Erklärung gegenüber der Stahlstiftung, des Fehlens jeglichen Hinweises darauf, daß das Schriftstück selbst vom Beschwerdeführer als "Anzeige" im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG oder sogar als "Abmeldung" vom Arbeitslosengeld gemeint gewesen sei, und schließlich auch infolge des Umstandes, daß selbst ein "Arbeitsantritt per 1.4.1993" noch nicht mit dem Antritt einer die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG ausschließenden Beschäftigung gleichgesetzt werden kann - schon vor Einlangen der späteren, oben wiedergegebenen Schreiben des Beschwerdeführers, entsprechend den ihm obliegenden amtswegigen Ermittlungspflichten nach den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG klären müssen, ob tatsächlich ab 1. April 1993 die Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit wegen Eintrittes des Beschwerdeführers in ein, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Arbeitsverhältnis weggefallen ist. Umso mehr hätte die belangte Behörde - unter weiterer Bedachtnahme auf die Berufungsausführungen - eine solche Klärung vornehmen müssen.
Da die belangte Behörde, ausgehend vom obgenannten Rechtsirrtum, nicht geprüft hat, ob im maßgebenden Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfüllt waren, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080043.X00Im RIS seit
18.10.2001