TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/5 94/08/0285

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z1 litd;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des P in A, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt in L, gegen den aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS OÖ vom 14. Dezember 1994, Zl. IVa-AlV-7022-1-B/2637 281149/Vöcklabruck, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1949 geborene Beschwerdeführer stand in der Zeit vom 15. März 1980 bis 9. September 1990 als Angestellter seiner Ehegattin in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Am 23. November 1992 beantragte er beim Arbeitsamt Vöcklabruck die Gewährung von Arbeitslosengeld. In einer Niederschrift vom selben Tag vor dem Arbeitsamt heißt es: "Mir wurden die Tatbestände nach § 15 AlVG zur Kenntnis gebracht. Es fallen in die Zeit vom 10.9.90 bis 22.11.1992 keine solchen Tatbestände. Ich hatte in dieser Zeit auch keine anwartschaftsbegründenden Zeiten."

Mit Bescheid vom 26. November 1992 gab das Arbeitsamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Z. 2 in Verbindung mit § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, es gehe aus den beigelegten Schreiben (unter anderem eines solchen des Rechtsanwaltes S, vom 8. November 1991 an das Gemeindeamt des Marktes X) hervor, daß er seit Jahren durch den "Einfluß" von zwei Gemeinden seinen Arbeitsplatz verloren habe. Gemäß § 15 Abs. 2 AlVG habe er das Recht auf Unterstützung in finanzieller Form.

In der während des Berufungsverfahrens vor dem Arbeitsamt mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 21. Dezember 1992 heißt es auszugsweise: "Ich wurde nochmals, wie bereits bei Antragsabgabe, eingehend informiert und über die Bestimmungen des AlVG aufgeklärt. Ich wurde darüber aufgeklärt, daß ich für die Erfüllung der Anwartschaft 52 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Geltendmachung nachweisen muß. Diese Zweijahresfrist ist um Tatbestände nach § 15 AlVG verlängerbar. Diese Tatbestände wurden mir vorgelesen. In die Zeit ab 12.11.90 fallen keine solchen Zeiten. Ich habe in der Zeit vom 23.11.89 bis 22.11.92 Osterkalender hergestellt, weil mir von der Gemeinde A die Abnahme zugesichert worden ist. Diese Vereinbarung wurde von der Gemeinde nicht eingehalten, ein Prozeß ist anhängig. Ich war weder bei der Gewerbebehörde gemeldet noch wurde ich zur Einkommensteuer beim Finanzamt veranlagt."

Mit dem aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 18. Jänner 1993 wurde der Berufung nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0202, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung (soweit dies im vorliegenden Beschwerdefall noch von Bedeutung ist) wie folgt:

Zwischen den Parteien sei ausschließlich strittig, ob der Beschwerdeführer innerhalb der unstrittig nach § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. c AlVG (Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung im Ausmaß von 63 Kalendertagen) verlängerten Rahmenfrist vom 21. September 1990 bis 22. November 1992 bei der Herstellung der Osterkalender im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. d AlVG selbständig erwerbstätig gewesen sei und sich dadurch die Rahmenfrist ein weiteres Mal entsprechend verlängert habe. Die belangte Behörde sei bei der tragenden Begründung der Verneinung einer Wertung der Herstellung der Osterkalender durch den Beschwerdeführer als selbständige Tätigkeit in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer diese Kalender - entsprechend seinen Angaben in der niederschriftlichen Vernehmung vom 21. Dezember 1992 - in der Zeit vom 23. November 1989 bis 22. November 1992 ohne Meldung bei der Gewerbebehörde und ohne Veranlagung beim Finanzamt "in der Hoffnung" hergestellt habe, daß sie ihm die Gemeinde A abnehmen werde. Hiebei sei die belangte Behörde jedoch von einem teils unrichtig, teils unvollständig wiedergegebenen Inhalt dieser niederschriftlichen Vernehmung ausgegangen. Darin habe der Beschwerdeführer nämlich angeführt, er habe im genannten Zeitraum deshalb Osterkalender hergestellt, weil ihm von der genannten Gemeinde die Abnahme "zugesichert worden" sei und nicht bloß "in der Hoffnung", daß sie ihm die Gemeinde abnehmen werde. Dem habe er überdies hinzugefügt, daß diese Vereinbarung von der Gemeinde nicht eingehalten worden sei und ein Prozeß anhängig sei. Diese Abweichungen seien auch wesentlich, weil einerseits zwar die bloße Herstellung von Osterkalendern in der (nicht durch Zusicherungen) begründeten Hoffnung, daß ihm später diese Kalender von der Gemeinde abgenommen würden, noch als bloße Vorbereitungshandlungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Erkenntnisses vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0260, gewertet werden könnte, nicht aber eine solche Herstellung aufgrund der Zusicherung, sie ihm nach Fertigstellung abzunehmen. Andererseits könne die vom Beschwerdeführer behauptete, nach Nichteinhaltung der Vereinbarung durch die Gemeinde in die Wege geleitete Prozeßführung auf Zuhaltung des Vertrages bei fortgesetzter Herstellung der Kalender (so nach dem Wortlaut der mehrfach genannten niederschriftlichen Vernehmung) nicht als "bloßes Zuwarten auf eine etwaige Umsetzung" seiner Idee und als Ausdruck fehlender Hinordnung auf die Erwerbsabsicht gewertet werden. Vielmehr deuteten diese Angaben darauf hin, daß der Beschwerdeführer im Sinne der im Vorerkenntnis ausführlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Herstellung der Osterkalender die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt und diese Tätigkeit eine nachhaltige Tätigkeit dargestellt habe; all dies ungeachtet der fehlenden Veranlagung beim Finanzamt und der Nichtanmeldung bei der Gewerbebehörde. Zum Vorbringen der damals belangten Behörde in der Gegenschrift, es ließen verschiedene Umstände des durchgeführten Verwaltungsverfahrens die Angaben des Beschwerdeführers in der mehrfach genannten niederschriftlichen Vernehmung vom 21. Dezember 1992 unglaubwürdig erscheinen, bemerkte der Verwaltungsgerichtshof, daß darauf bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht (in einer den Beschwerdeführer belastenden Weise) Bedacht genommen werden könne, weil sich die belangte Behörde in der Begründung des damals angefochtenen Bescheides nicht darauf, sondern ausschließlich auf die Niederschrift vom 21. Dezember 1992 gestützt habe und es bei dieser Sachlage nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes sei, der belangten Behörde die - zunächst ihr obliegende - Würdigung aller rechtserheblichen Umstände (einschließlich der für die Beweiswürdigung maßgeblichen Belange) antizipierend vorzugeben.

Im fortgesetzten Verfahren nahm die belangte Behörde Einsicht in die Akten des vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Vernehmung vom 21. Dezember 1992 erwähnten Prozesses und stellte entsprechende Ablichtungen her. Danach begehrte der Beschwerdeführer mit seiner beim Kreisgericht Wels eingebrachten Klage vom 13. Juli 1992 von drei Personen, unter anderem dem Bürgermeister der Gemeinde A G, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von S 6,000.000,-- s.A. zu bezahlen. Nach der Klagserzählung habe der Beschwerdeführer "im Jahre 1988 mehrere Osterkalender entworfen und versucht, eine Drucklegung durch den Vertrieb zu organisieren". Die Beklagten hätten ihm zugesagt, bei diesem Vorhaben behilflich zu sein und sich insbesondere dafür zu verwenden, daß seine Osterkalender von der Firma K gekauft würden und die Finanzierung des Projektes durch Banken ermöglicht werde. Diese Finanzierung sei jedoch nicht zustande gekommen, obwohl es den Beklagten leicht möglich gewesen wäre, entsprechende Zusagen der Geldinstitute zu bewirken. Der Beschwerdeführer sei an mehrere Kreditinstitute herangetreten. Er gehe davon aus, daß die Finanzierung deshalb nicht zustande gekommen sei, weil die Beklagten entgegen ihrer Zusage die Finanzierung seines Vorhabens durch die genannten Geldinstitute nicht befürwortet, sondern vielmehr davon abgeraten hätten. Das Kreisgericht Wels wies mit Urteil vom 29. Jänner 1993 die Klage ab; der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 25. Mai 1993 keine Folge; die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 8. Juli 1993 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurück.

Mit Schreiben vom 29. November 1994 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, zu ihm mitgeteilten Auszügen aus diesen gerichtlichen Entscheidungen und den von der belangten Behörde daraus gezogenen Schlußfolgerungen schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu in seiner niederschriftlichen Vernehmung vor dem Arbeitsamt am 30. November 1994 wie folgt:

"Ich habe mich in der Zeit vom 23.11.89 bis ca. Oktober 93 mit der Herstellung und dem Verkauf meines Osterkalenders befaßt. Bürgermeister G hat mir mündlich mitgeteilt, daß der K nicht bereit ist, meinen Osterkalender zu verkaufen. Den genauen Zeitpunkt dieser Absage weiß ich nicht mehr. Eine schriftliche Verständigung habe ich nicht erhalten. Ich habe auch nicht gewußt, daß Herr G die T-Mühle bezüglich der zu erwartenden Produktionskosten kontaktiert hat. Das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 29.1.93 basiert auf unvollständigen Unterlagen (Rekurs wurde eingebracht, Beschluß OLG vom 25.10.94). Nachdem der K den Verkauf abgelehnt hatte, habe ich versucht - als selbständiger Vertreter - meinen Osterkalender in Privathaushalten abzusetzen. Diese Tätigkeit führte ich ca. von 11/89 bis 4/90 durch. Im April 90 mußte meine Gattin, wiederum durch zahlreiche Intrigen von Gemeinde, Bürgermeister etc., den Konkurs eröffnen. Dadurch wurde ich arbeitslos und geriet in finanzielle Notlage. Meine Tätigkeiten bezüglich des Verkaufs meines Osterkalenders beschränkten sich in der Zeit von 4/90 bis ca. 10/93 auf das Kontaktieren diverser Firmen, z. B. Z in A, XY, N in A etc. Keine dieser Firmen hat den Verkauf des Kalenders übernommen. Schriftliche Anbote und Ablehnungen dieser Firmen habe ich nicht. Weitere Anstrengungen konnte ich aufgrund meiner finanziellen Lage nicht unternehmen. Im April 1990 sicherte mir Bürgermeister G mündlich ein Darlehen bei der B in A zu. Mit diesem Darlehen sollte ich ca. 100.000 Stück Osterkalender produzieren können, das entspricht einer Höhe von S 550.000,--. Das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 29.1.93 ist auch hier unter falschen Voraussetzungen entstanden (Rekurs OLG vom 25.10.94). Nachdem ich von der B das Darlehen nicht erhalten habe, habe ich gegen die Gemeinde Klage eingebracht. Daraufhin hat mir Herr G mündlich einen Vergleich von 60 % der Klagssumme, finanziert aus Mitteln des Getränkesteuerfonds der Gemeinde, angeboten. Der Vergleich ist nicht zustande gekommen. Ich werden gegen den Beschluß des OLG Linz vom 25.10.94 eine Aufsichtsbeschwerde einbringen." (Der zuletzt genannte Beschluß und die "Aufsichtsbeschwerde" beziehen sich auf die Ablehnung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer neuen Klage gegen den Bürgermeister G.)

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung neuerlich nicht statt und bestätigte den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid.

In der Bescheidbegründung wird nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das Kreisgericht Wels habe in seinem Urteil unter anderem festgestellt: "Nicht festgestellt werden kann, ob der Erstbeklagte (der Bürgermeister G) dem Kläger eine Finanzierung durch eine Bank zusagte." "Nicht festgestellt werden konnte jedoch, daß der Erstbeklagte dem Kläger eine Finanzierung durch eine Bank verbindlich zusagte, zumal einerseits der Kläger selbst angab, daß der Beklagte ihm eigentlich nur zusagte, daß der Drittbeklagte bei der B sei und sie dort versuchen werden, einen Kredit zu bekommen." "Da dem Erstbeklagten keinesfalls eine geringere Glaubwürdigkeit als dem Kläger zugebilligt werden kann, war eine vom Kläger gewünschte Feststellung in der Richtung, daß der Beklagte ihm gegenüber garantiert hätte, daß er einen Kredit gewährt bekomme, diesen in der Folge jedoch hintertrieben habe, nicht möglich." "Hinsichtlich des Erstbeklagten mußte ebenfalls mit Klagsabweisung vorgegangen werden, zumal es dem Kläger nicht gelang, nachzuweisen, daß der Erstbeklagte dem Kläger die Gewährung eines Kredites durch die eine oder andere Bank garantiert hätte, sodaß es auch hinsichtlich des Erstbeklagten an jedem tauglichen Rechtsgrund für eine Haftung fehlte." Auch das Oberlandesgericht Linz habe folgendes festgehalten: "Eine vertragliche Verpflichtung des Erstbeklagten scheidet deshalb aus, weil der Kläger dafür beweispflichtig gewesen wäre, das Erstgericht aber hinsichtlich der behaupteten Verpflichtungserklärung des Erstbeklagten eine negative Feststellung getroffen hat. Es war daher weder eine Garantieerklärung noch eine bloße Verwendungszusage des Erstbeklagten im Sinne des § 880a ABGB erweislich." Das Gericht habe daher rechtskräftig festgestellt, daß dem Beschwerdeführer von der Gemeinde A, vor allem von deren Bürgermeister G, keine Zusicherung der Finanzierung des Osterkalenders durch die eine oder andere Bank gegeben worden sei. An dieser rechtskräftig festgestellten Situation ändere auch der Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 12. September 1994, dem mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. Oktober 1994 keine Folge gegeben worden sei, nichts. Der zuletzt genannte Beschluß verweise darauf, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zu Recht zurückgewiesen worden sei. Eine etwaige Abnahme des Osterkalenders durch die Gemeinde A, so fährt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung fort, sei nicht Klagsgegenstand gewesen, sondern es habe der Bürgermeister im Prozeß nur ausgesagt, er könnte dem Beschwerdeführer beim K eventuell wegen des Vertriebs des Osterkalenders helfen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Kalender an den K Wien geschickt. Es sei ihm von diesem jedoch ein Schreiben vom 21. Juni 1989 übermittelt worden, mit welchem der K das Angebot nicht angenommen habe. Ein weiteres (ablehnendes) Schreiben des K sei mit 19. April 1990 datiert. In seiner Niederschrift vom 21. Dezember 1992 habe der Beschwerdeführer angegeben, vom 23. November 1989 bis 22. November 1992 Osterkalender hergestellt zu haben, in einer Zeit also, in der sein Angebot an die Firma K zwecks dessen Vertriebs von dieser bereits abgelehnt worden sei. Die Herstellung des Osterkalenders zwecks dessen Verwertung sei daher jedenfalls vor dem 21. Juni 1989, also außerhalb der Rahmenfrist vom 21. September 1990 bis 22. November 1992, erfolgt. Das Kreisgericht Wels habe dazu in seinen Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt: "Mit Schreiben vom 21. Juni 1989 und 19. April 1990 lehnte der K es jedoch ab, den Osterkalender abzusetzen." In der Niederschrift vom 30. November 1994 habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, es hätte ihm der Bürgermeister mündlich mitgeteilt, daß der K nicht bereit sei, seinen Osterkalender zu verkaufen. Den genauen Zeitpunkt der Absage habe er nicht angeben können. Auch hätte er auch keine schriftlichen Mitteilungen erhalten. Es könne sich dabei jedoch nur um Zeiträume nach den Schreiben des K an den Bürgermeister handeln und sei insofern die Feststellung des Gerichts durch seine Angaben nicht widerlegt.

Die belangte Behörde stelle daher fest, daß die bloße Herstellung des Osterkalenders seitens des Beschwerdeführers mangels Zusicherung einer Finanzierungsmöglichkeit durch die Gemeinde A keine selbständige Erwerbstätigkeit dargestellt habe, sondern lediglich als bloße Vorbereitungshandlung einer solchen zu qualifizieren sei. Von der Gemeinde sei dem Beschwerdeführer des weiteren auch nicht die Abnahme des Osterkalenders zugesagt worden. Die Einhaltung einer derartigen Zusage habe er auch gar nicht eingeklagt. Unabhängig von der Beurteilung der Herstellung des Osterkalenders als "nichtselbständige" (gemeint wohl: selbständige) Erwerbstätigkeit stelle die belangte Behörde des weiteren fest, daß dem Beschwerdeführer von der Firma K bereits mit den beiden genannten Schreiben eine Absage hinsichtlich der Abnahme des Osterkalenders erteilt worden sei.

In der Folge habe der Beschwerdeführer den Prozeß gegen die Gemeinde A angestrebt. Der niederschriftlichen Aussage des Beschwerdeführers entsprechend habe er in der Zeit von November 1989 bis April 1990 versucht, den Osterkalender an Privathaushalte zu verkaufen, und von April 1990 bis Oktober 1993 diverse Firmen kontaktiert. Schriftliche Anbote des Beschwerdeführers bzw. schriftliche Ablehnungen der Firmen habe er jedoch nicht vorlegen können. Seine Angaben blieben daher als bloße Behauptungen unsubstantiiert. Darüber hinaus habe er sie zum ersten Mal im Laufe des Berufungsverfahrens vorgebracht und beurteile die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit dieser Angaben als nicht erwiesen, seien doch vom Beschwerdeführer schon zu viele voneinander abweichende und verwirrende Angaben im Hinblick auf den entscheidungsrelevanten rahmenfristerstreckenden Zeitraum gemacht worden. Ungeachtet der Tatsache, daß die Herstellung des Osterkalenders nicht in die bereits verlängerte Rahmenfrist vom 21. September 1990 bis 22. November 1992 hineinrage und daher gar nicht rahmenfristerstreckend wirken könnte, qualifiziere die belangte Behörde die Herstellung des Kalenders nicht als selbständige Erwerbstätigkeit mit fixer Zusage der Finanzierung des Drucks des Osterkalenders. Über die Herstellung hinausgehende Verwertungstätigkeiten bzw. Verkaufsaktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht erwiesen. Seine bloßen dahingehenden Behauptungen entbehrten eines Nachweises und seien sohin nicht "quantifizierbar".

Mangels fixer Zusage der Finanzierung sowie der Abnahme des Osterkalenders infolge Fehlens einer Garantieerklärung bzw. einer bloßen Verwendungszusage durch den Bürgermeister erachte die belangte Behörde den Entwurf eines Osterkalenders als Tätigkeit im Sinne einer bloßen Vorbereitungshandlung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, nicht jedoch als solche an sich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er weder in der (unstrittig zunächst in Betracht kommenden) Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG, also in der Zeit vom 23. November 1990 bis 22. November 1992, noch in der ebenfalls unstrittig nach § 15 Abs. 1 lit. c AlVG verlängerten Rahmenfrist vom 21. September 1990 bis 22. November 1992 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war oder Zeiten im Sinne des § 14 Abs. 4 oder 5 AlVG zurückgelegt hat und daher ohne Bedachtnahme auf den behaupteten weiteren rahmenfristverlängernden Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. d AlVG die Anwartschaft für das von ihm beanspruchte Arbeitslosengeld nicht erfüllt hat.

Unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 AlVG (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0142, mit weiteren Judikaturhinweisen) hängt daher die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - sachverhaltsbezogen - davon ab, ob in die unstrittig verlängerte Rahmenfrist überhaupt Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hineingeragt haben und bejahendenfalls ob demgemäß der Beginn der dadurch neuerlich verlängerten Rahmenfrist so vorverlegt wurde, daß binnen 24 Monaten vor diesem Beginn 52 Wochen der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei seiner Ehegattin lagen und daher die Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt war. Dabei ist - nach der zitierten Rechtsprechung - zu beachten, daß es nicht genügte, wenn der Beschwerdeführer zwar vor dem 21. September 1990, aber nicht mehr danach oder erst wiederum nach dem 23. November 1992 selbständig erwerbstätig gewesen sein sollte.

Die belangte Behörde hat diesbezüglich festgestellt, daß erstens die "Herstellung des Osterkalenders zwecks dessen Verwertung" jedenfalls (nur) vor dem 21. Juni 1989, also außerhalb der verlängerten Rahmenfrist vom 21. September 1990 bis 22. November 1992, erfolgt sei, dem Beschwerdeführer zweitens von der Gemeinde A weder eine Finanzierung noch eine Abnahme des Kalenders zugesichert bzw. zugesagt worden sei, drittens auch die K-AG mit den Schreiben vom 21. Juni 1989 und 19. April 1990 eine Absage hinsichtlich der Abnahme erteilt habe und viertens seine in der Niederschrift vom 30. November 1994 behaupteten "Verwertungstätigkeiten bzw. Verkaufsaktivitäten" im Zeitraum vom November 1989 bis Oktober 1993 nicht als erwiesen erachtet würden.

Dagegen wendet der Beschwerdevertreter in seiner Beschwerdeergänzung unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nur ein, es sei der belangten Behörde hinsichtlich des eben genannten Punktes vier eine Verletzung der Ermittlungs- und Anleitungspflicht zum Vorwurf zu machen. Sie hätte nämlich den Beschwerdeführer dahin anleiten müssen, zum Beweis seines Vorbringens entweder weitere Personen zu nennen bzw. weitere Schriftstücke vorzulegen. Daß die belangte Behörde diesbezüglich gegen ihre Ermittlungspflicht verstoßen habe, zeige allein schon die Eingabe des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof vom 16. Dezember 1994 (dabei handelt es sich um die Ergänzung seiner Beschwerde), in dem er eine umfangreiche Korrespondenz vorgelegt und weitere Beweismittel hinsichtlich jener Unternehmen namhaft gemacht habe, die zur Veräußerung, zum Ankauf und zum Vertrieb des Kalenders kontaktiert worden seien. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, daß der Beschwerdeführer um den Vertrieb seines Osterkalenders "über den fraglichen Zeitraum hinaus" bemüht gewesen sei. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dahingehend angeleitet, umgehende Beweisanbote zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zu machen, so wäre sie zur Ansicht gelangt, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen sei. In der Rechtsrüge geht der Beschwerdevertreter nicht von den genannten Feststellungen der belangten Behörde aus, sondern behauptet, daß der Beschwerdeführer auch danach

die "Herstellung ... des von ihm entworfenen Osterkalenders mit

ausdauernder Nachhaltigkeit durchgeführt" habe. Zumindest seit Juni 1989 (als ein entsprechendes Ansuchen auf Vertrieb des Osterkalenders durch den K abgelehnt worden sei) sei offensichtlich, daß der Beschwerdeführer seine Zeit nicht nur dafür aufgewendet habe, einen Osterkalender zu entwerfen, sondern sich auch um den Vertrieb und in weiterer Folge um die Finanzierung des Osterkalenders intensiv bemüht habe. Die Nachhaltigkeit erhelle auch daraus, daß der Beschwerdeführer aufgrund einer vermeintlichen Zusicherung der Gemeinde A auf Abnahme der Kalender durch deren Bürgermeister ein aufwendiges Zivilverfahren durchgeführt habe, das schlußendlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers beendet worden sei.

Der Beschwerdeführer behauptete in der vom Beschwerdevertreter zitierten "Eingabe vom 16.12.1994" diesbezüglich, speziell die Firma Z in A könnte die Aussage machen, daß der Beschwerdeführer "im Dezember 1993

100.000 Stück Kalender bestellen wollte, aber keine Bankgarantie vorlegen konnte, um die Privathaushalte mit den Osterkalendern zu versorgen." Die Firma N in V sowie die Firma R in A könnten dieselbe Aussage treffen, nur wäre in diesem Fall Barzahlung im vorhinein erforderlich gewesen. Aus den vorgelegten Unterlagen, die zumeist mit dem Beschwerdefall nichts zu tun haben, stehen nur folgende in einem Bezug zu der vom Beschwerdevertreter behaupteten Verfahrensverletzung: Ein Schreiben des Beschwerdeführers an Dr. L vom 13. Juni 1991, in dem es heißt: "Ich habe vor Jahren einen Osterkalender erfunden und wollte ihn auch verkaufen. Als ich die 100.000 Stück Osterkalender bei der Firma T-Mühle bestellen wollte, die bei Lieferung entweder eine Barzahlung oder eine Bankgarantie verlangten, konnte ich nach intensiver Werbung der Gemeinden nicht mehr garantieren. Meine Versicherung, ich würde nach dem Verkauf der Osterkalender die offene Rechnung bezahlen, genügte nicht"; das schon vor dem Arbeitsamt vorgelegte Schreiben des Rechtsanwaltes S vom 8. November 1991 an das Gemeindeamt des Marktes X, in dem es unter anderem heißt, der Beschwerdeführer habe "in der Folge" (nach dem Zusammenhang: im Jahre 1988) einen Osterkalender entworfen und beabsichtigt, mit ihm in Produktion zu gehen; er habe sich diesbezüglich schon an die "T-Mühle" gewandt, hätte jedoch zur Verwirklichung des Vorhabens einen Kredit aufnehmen müssen. Aufgrund der durch die Gemeinden A und X "in die Welt gesetzten Parolen" seien jedoch von keiner Bank ein Kredit gewährt worden. Da er beabsichtigt gehabt habe, 100.000 Stück des Kalenders abzusetzen, sei durch das Verhalten der beiden Gemeinden ein jährlicher Schaden von S 2,000.000,-- entstanden. Der Beschwerdeführer habe den Absatzmarkt für den Osterkalender bereits abgeklärt gehabt, so daß dieser über sechs Jahre hätte verkauft werden können, woraus sich der Schaden des Mandanten mit S 12,000.000,-- errechne. Für diesen Schaden hafteten die beiden Gemeinden aufgrund des kreditschädigenden Verhaltens bzw. des Boykotts.

Mit diesen (das wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Unterlagen einbeziehenden) Einwänden des Beschwerdevertreters wird letztlich die Schlüssigkeit und Mängelfreiheit der Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, und vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0175) nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, daß auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.

Einer Prüfung unter diesen Gesichtspunkten hält die Begründung des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens aus nachstehenden Gründen stand:

Dem Beschwerdeführer ging es, wie sowohl das von ihm vorgelegte Schreiben an Dr. L vom 13. Juni 1991, das Schreiben seiner Rechtsanwälte an das Gemeindeamt X vom 8. November 1991, die Klage an das Kreisgericht Wels sowie seine Parteienvernehmung vor diesem Gericht vom 11. November 1992 ("Ich hätte ca. S 500.000,-- Kredit benötigt, um die Produktionskosten für den Osterkalender zu bezahlen.") klar erweisen, zumindest in der Zeit ab 1989 darum, für die Drucklegung bzw. Produktion und den Vertrieb des von ihm schon im Jahre 1988 entworfenen (und insofern "hergestellten") Osterkalenders Kredite bzw. "Abnahmeangebote" (das heißt Kaufanbote) zu erhalten. Daher ist es zunächst nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde festgestellt hat, daß die "Herstellung des Osterkalenders zwecks dessen Verwertung

... jedenfalls vor dem 21.6.1989" erfolgt sei, und sie daher

seiner Aussage vom 21. Dezember 1992 (Herstellung im Zeitraum vom 23. November 1989 bis 22. November 1992) und vom 30. November 1994 (Befaßtsein auch mit der "Herstellung" in der Zeit vom 23. November 1989 bis Oktober 1993), die insofern freilich schon mit sonstigen Teilen dieser Aussage (ab April 1990 nur mehr Kontaktierung von Firmen) in Widerspruch steht, keinen Glauben geschenkt hat. Daß der Beschwerdeführer in der Folge solche Kredite bzw. "Abnahmeanbote" nicht erhalten hat, ist unstrittig. Er stellt in der Beschwerde auch nicht mehr in Abrede, daß ihm von der Gemeinde A weder eine "Abnahme" des Osterkalenders (das heißt der Ankauf zwecks eigenen Vertriebes) noch eine Finanzierung der Produktion durch den Beschwerdeführer selbst zugesichert oder zugesagt worden sei.

Was aber die - in der Beschwerdeergänzung unter der Überschrift "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von

Verfahrensvorschriften" - allein geltend gemachten

verfahrensrechtlichen Einwände gegen die Würdigung der vom Beschwerdeführer in der niederschrifltichen Vernehmung vom 30. November 1994 angeführten sonstigen "Verwertungstätigkeiten" bzw. "Verkaufsaktivitäten" nach der Ablehnung eines Verkaufes der Osterkalender durch die K betrifft (woraus sich im übrigen ergibt, daß der Beschwerdeführer von der bezüglichen Ablehnung dieses Unternehmens schon vor diesem Zeitpunkt gewußt haben muß), ist zunächst zu beachten, daß der Beschwerdeführer in dieser Vernehmung selbst zwei Zeiträume unterschieden hat, nämlich jenen vom November 1989 bis April 1990 (auf den es aus den obgenannten rechtlichen Gründen nicht ankommt, weil selbst eine in diesem Zeitraum entfaltete, in der Folge aber eingestellte selbständige Erwerbstätigkeit für die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage irrelevant wäre), und jenen vom April 1990 bis Oktober 1993 (von dem es wiederum - nach den genannten rechtlichen Darlegungen - auf die Zeit ab 23. November 1992 nicht ankommt). In diesem Zeitraum von 3 1/2 Jaren hätten sich nach der Aussage des Beschwerdeführers seine Aktivitäten auf das (erfolglose) Kontaktieren diverser Firmen, von denen er drei namentlich anführt, beschränkt ("weitere Anstrengungen konnte ich aufgrund meiner finanziellen Lage nicht unternehmen"). Wenn die belangte Behörde diese Aussage als nicht glaubwürdig erachtet hat, weil der Beschwerdeführer diese "unsubstantiierten" Behauptungen, für die er nach seiner Aussage keine schriftlichen Anbote bzw. schriftlichen Ablehnungen vorlegen könne, erst am Ende des langen Berufungsverfahrens erstmals vorgebracht habe und von ihm "schon zu viele voneinander abweichende und verwirrende Angaben im Hinblick auf seine entscheidungsrelevanten, rahmenfristerstreckenden Zeitraum gemacht" worden seien, so kann diese Wertung - gerade unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Beschwerdeeinwände - weder als unschlüssig noch als auf einem mangelhaften Verfahren beruhend angesehen werden. Der Beschwerdevertreter hat sich nämlich - in Erfüllung der einem Beschwerdeführer obliegenden verfahrensrechtlichen Verpflichtung, in der Beschwerde das vorzubringen, was er im Verwaltungsverfahren vorgebracht hätte, wenn die Behörde ihrer (angeblich) verletzten Verpflichtung zur Anleitung zu entsprechendem ergänzenden Vorbringen und zu Beweisanboten nachgekommen wäre - ausschließlich auf die "Eingabe" des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1994 und die mit ihr und vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen berufen. In dieser "Eingabe" spricht der Beschwerdeführer aber von einer Kontaktierung der Firma Z vom "Dezember 1993", also sogar nach Ablauf des in der niederschriftlichen Vernehmung vom 30. November 1994 genannten Zeitraumes, und auf Kontaktierungen zweier anderer Unternehmen, die "dieselbe Aussage" (also wohl auch hinsichtlich des Zeitraumes der Kontaktierung) treffen könnten. Dieses Vorbringen bestätigt nur die Argumentation der belangten Behörde über die "voneinander abweichenden verwirrenden Angaben" des Beschwerdeführers. Die bezogenen und oben wiedergegebenen Unterlagen sind im vorliegenden Zusammenhang (Aktivitäten im Zeitraum von April 1990 bis 22. November 1992) nicht aussagekräftig. Die oben wiedergegebenen Verfahrensrügen sind daher unbegründet.

Ausgehend von den oben wiedergegebenen relevanten Feststellungen der belangten Behörde kommt aber auch den unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebrachten Beschwerdeeinwänden keine Berechtigung zu, weil sie nicht von diesen Feststellungen, sondern davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe unter anderem auch im Zeitraum von April 1990 bis 22.November 1992 sowohl die "Herstellung als auch den Vertrieb des von ihm entworfenen Osterkalenders mit ausdauernder Nachhaltigkeit durchgeführt". Die bloße Einleitung eines in der Folge aufwendigen Zivilverfahrens "aufgrund einer vermeintlichen Zusicherung der Gemeinde A auf Abnahme der Kalender durch deren Bürgermeister" kann nicht als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. d AlVG gewertet werden. Damit stehen nicht die Ausführungen im Vorerkenntnis in Widerspruch, weil der Verwaltungsgerichtshof damals von der Aussage des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 21. Dezember 1992 ausgegangen ist und demgemäß in diesem Zusammenhang auf eine Prozeßführung "bei fortgesetzter Herstellung der Kalender" durch den Beschwerdeführer abgestellt hat.

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080285.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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