TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/6 94/12/0348

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

L00308 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;

Norm

BezügeG Vlbg 1988 §16 Abs1;
BezügeG Vlbg 1988 §37;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der F in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages vom 28. Oktober 1994, Zl. 341 (104-4), betreffend Pensionsbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens begehrte die Beschwerdeführerin als Angehörige der Grün-Alternativen Landtagsfraktion mit Schreiben vom 27. Februar 1991 beim Landtagspräsidenten die Einstellung der Vorgangsweise, Pensionsbeiträge von ihren Bezügen als Landtagsabgeordnete in Abzug zu bringen. Auf Grund dieses Schreibens wurde der Beschwerdeführerin mit 11. März 1991 unter Angabe der Rechtsgrundlagen mitgeteilt, daß die Einhebung der Pensionsbeiträge analog der Verpflichtung zur Zahlung von Lohnsteuer oder Krankenversicherungsbeiträgen erfolge; ihrem "Vorschlag", die Pensionsbeiträge künftig vom Bezug nicht abzuziehen, sondern auf ihr Konto zu überweisen, dürfe daher "auf Grund der bestehenden Vorschriften leider nicht nähergetreten" werden.

Mit 27. Mai 1991 richtete die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer weiteren Abgeordneten an den Landtagspräsidenten folgendes Schreiben (- die Wiedergabe erfolgt auf das Wesentliche gekürzt -):

"Das Landes-Bezügegesetz normiert im 1. Abschnitt die Bezüge und sonstigen Gebühren der Mitglieder des Landtages, im

2. Abschnitt die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Mitglieder des Landtages und im 3. Abschnitt die Bezüge und sonstigen Gebühren der Mitglieder der Landesregierung.

Im III. Hauptstück des vorzitierten Landesgesetzes normiert § 37 expressis verbis, daß nur jene Ansprüche unverzichtbar sind, die im 1. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehen sind. Nachdem die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Mitglieder des Landtages im 2. Abschnitt des Landes-Bezügegesetzes normiert sind, sind sie als jederzeit verzichtbare Ansprüche zu qualifizieren.

Diese jederzeitige Verzichtbarkeit wird durch den Norminhalt des § 2 der Satzungen des Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages auch dahingehend klar zum Ausdruck gebracht, daß Ruhebezüge den Mitgliedern des Landtages nur dann zustehen, wenn tatsächlich Pensionsbeiträge entrichtet werden.

Aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage geben wir hiemit Ihnen gegenüber als dem Obmann des Fonds im Sinne des § 13 des Landes-Bezügegesetzes die Erklärung ab, für die Dauer der laufenden Legislaturperiode im Sinne des § 37 Landes-Bezügegesetz, auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge unwiderruflich zu verzichten.

Gleichzeitig ersuchen wir Sie, die seit der Konstituierung des Landtages im Oktober 1989 bis 28.2.1991 an den Pensionsfonds entrichteten Beiträge zur Gänze - allenfalls mit den zwischenzeitlich angewachsenen Zinsen - an uns zu refundieren.

Auf alle Fälle ersuchen wir Sie jedoch, die Refundierung dieser Beträge im Sinne des § 16 Abs. 3 des Landes-Bezügegesetzes vorzunehmen, da im Hinblick auf unsere Verzichtserklärung eine Anwartschaft auf alle Fälle nicht entsteht.

Unbeschadet des Ersuchens auf Refundierung der Beiträge bis 28.2.1991 ersuchen wir Sie, uns die für die Monate März, April und Mai 1991 bereits einbehaltenen Beiträge zur Gänze zu refundieren, da bereits unser Schreiben vom 27.2.1991 eindeutig als Verzichtserklärung zu werten ist, sodaß der Einbehalt der Beiträge für die auf dieses Schreiben folgenden Monate jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt."

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Verwaltungsvorstandes des Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages wie folgt entschieden:

"Hierüber ergeht nach durchgeführtem Verfahren gemäß den §§ 10 Abs. 3, 12 Abs. 3, 15 Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 1 und 3 Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 2/1988, sowie gemäß Artikel II (2) lit. B Z. 1 EGVG 1991, BGBl. Nr. 50/1991, §§ 39, 56, 58 Abs. 2 und 64 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, nachfolgender

SPRUCH

Der Antrag der Abgeordneten F, die seit Oktober 1989 von ihr an den Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages entrichteten Pensionsbeiträge an sie zurückzuzahlen und die künftig fällig werdenden Pensionsbeiträge von ihr nicht mehr einzuheben, wird abgewiesen."

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, § 16 Abs. 1 des Vorarlberger Bezügegesetzes sehe zwingend die Entrichtung eines Pensionsbeitrages vor; eine Befreiung hievon sei weder vorgesehen noch entspreche dies den Zielvorstellungen des Gesetzes. Eine Rückforderung von Pensionsbeiträgen sei im § 16 Abs. 3 leg. cit. lediglich dann vorgesehen, wenn ein ehemaliges Mitglied des Landtages keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt habe, wobei dieser mit 50 v.H. der geleisteten Zahlungen limitiert sei.

In der dagegen erhobenen Berufung bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, § 16 Abs. 1 des Vorarlberger Bezügegesetzes mit der Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen sei in Verbindung mit § 37 leg. cit. zu sehen, nach dem auf Pensionsleistungen verzichtet werden könne. Sei aber ein Verzicht auf Pensionsleistungen rechtswirksam erfolgt, so dürfe auch kein Pensionsbeitrag mehr einbehalten werden. Dies finde seine Begründung im Verhältnis zum ASVG und ähnlichen Regelungen, sowie vor allem darin, daß der Ruhe- und Versorgungsbezug der Mitglieder des Landtages in der Regel lediglich eine subsidiäre Absicherung darstelle.

Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 24. April 1992 wurde dieser Berufung nicht stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen diese Erledigung an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde abwies und an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde zurück, weil diese mangels entsprechender Fertigung nicht als Bescheid zu werten war (Beschluß vom 28. September 1994, Zl. 94/12/0225).

Daraufhin erging der angefochtene, inhaltlich gleichlautende Bescheid der belangten Behörde. Zur Begründung wird in diesem nach Darstellung des Verfahrensablaufes und des abweisenden Spruches weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin versuche auf mehreren argumentativen Wegen zum Ergebnis zu gelangen, daß es sich bei den Ruhe- und Versorgungsbezügen der Mitglieder des Landtages um verzichtbare Leistungen handle. Ansatzpunkte für diese Annahme finde sie im § 37 des Landes-Bezügegesetzes und im § 2 der Satzungen des Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages, kundgemacht im Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 52/1988. In einem zweiten Schritt habe es die Beschwerdeführerin unternommen, von der angenommenen Verzichtbarkeit der Ruhe- und Versorgungsbezüge auf einen disponiblen Charakter der Pflicht zur Leistung von Pensionsbeiträgen gemäß § 16 Abs. 1 des Landes-Bezügegesetzes zu schließen.

Der Verwaltungsausschuß des Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages sehe dementgegen keinen Anlaß, im jetzigen Zeitpunkt auf die Frage der Verzichtbarkeit der Ruhe- und Versorgungsbezüge einzugehen. Für ihn sei offenkundig, daß die von der Beschwerdeführerin hergestellte Wechselbeziehung zwischen einem von ihr als möglich angenommenen Verzicht auf die Leistungen des Pensionsfonds und der Pflicht zur Leistung von Pensionsbeiträgen nicht gegeben sei. Weder § 2 der Satzungen des Pensionsfonds noch etwa die aus der Stammfassung LGBl. Nr. 34/1973 herrührenden Übergangsbestimmungen der Abs. 1 und 2 des § 39 des Landes-Bezügegesetzes böten in Wahrheit Grundlagen für ein System der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, wie es die Beschwerdeführerin als bestehend annehme. § 16 Abs. 1 des Landes-Bezügegesetzes lege die Pflicht zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen der Mitglieder des Landtages fest, ohne Ausnahmen vorzusehen. Die Höhe der Beiträge werde durch § 2 der Satzungen des Pensionsfonds mit dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß von 15 v.H. der Bezüge des betreffenden Mitgliedes des Landtages bestimmt. Eine Möglichkeit, von der Einhebung der Pensionsbeiträge abzusehen, sei an keiner Stelle des Gesetzes vorgesehen, eine (teilweise) Rückzahlung geleisteter Pensionsbeiträge sei nach § 16 Abs. 3 des Landes-Bezügegesetzes nur an ehemalige, nicht aber an aktive Mitglieder des Landtages möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Recht auf rechtskonforme Anwendung des Vorarlberger Landes-Bezügegesetzes, insbesondere in ihrem Recht auf Verzicht auf die Pensionsbezüge und damit auf Befreiung von der Erbringung der Pensionsbeiträge verletzt.

Der so formulierte Beschwerdepunkt geht aber über den durch den Abspruch der Behörde erster Instanz festgelegten Verfahrensgegenstand hinaus. Dieser Verfahrensgegenstand, der auch für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung maßgebend ist, besteht darin, ob dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung bzw. Befreiung von der Zahlungsverpflichtung "Pensionsbeitrag" zu Recht nicht stattgegeben worden ist.

Im Beschwerdefall ist das Vorarlberger Landes-Bezügegesetz in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 2/1988 anzuwenden. Das Gesetz ist wie folgt gegliedert:

      I. Hauptstück  Bezüge und Pensionen der Mitglieder des

         Landtages

         1. Abschnitt:  Bezüge und sonstige Gebühren der

                        Mitglieder des Landtages

         2. Abschnitt:  Ruhe- und Versorgungsbezüge der

                        Mitglieder des Landtages

     II. Hauptstück  Bezüge und Pensionen der Mitglieder der

         Landesregierung

         3. Abschnitt:  Bezüge und sonstige Gebühren der

                        Mitglieder der Landesregierung

         4. Abschnitt:  Ruhe- und Versorgungsbezüge der

                        Mitglieder der Landesregierung

    III. Hauptstück  Gemeinsame Bestimmungen, Übergangs- und

         Schlußbestimmungen

    Im Rahmen des I. Hauptstückes, 2. Abschnitt, bestimmt § 16

Abs. 1 des Vorarlberger Bezügegesetzes, daß die Mitglieder des

Landtages Pensionsbeiträge in Höhe von mindestens 15 v.H. ihrer

Bezüge (§§ 1 und 2) zu entrichten haben. Nach Abs. 3 leg. cit.

sind einem ehemaligen Mitglied des Landtages, das einen Anspruch auf Ruhegenuß nicht erlangt hat - soweit es nicht zu einer Überweisung kommt -, auf Antrag 50 v.H. der nach Abs. 1 entrichteten Pensionsbeiträge zurückzuzahlen.

Die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen hat den Verfassungsgerichtshof bereits im Zusammenhang mit dem Kärntner Bezügegesetz beschäftigt. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1974, VfSlg. 7453, es als unbedenklich bezeichnet, wenn eine höhere Pensionsbeitragsleistung nicht auch zu einem höheren Ruhebezug führt. Dies deshalb, weil die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen lediglich einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes dient, nicht aber dem Beitragspflichtigen für sich allein schon einen Anspruch auf Ruhegenuß in bestimmter Höhe oder auch nur einen Ruhegenußanspruch überhaupt vermittelt.

Gemäß § 37 des Vorarlberger Bezügegesetzes dürfen die Bezugsberechtigten auf die ihnen nach dem 1. oder dem

3. Abschnitt zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit sprachlogischen Überlegungen ist also ein Verzicht auf die Leistungen nach dem 2. Abschnitt, nämlich die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Mitglieder des Landtages zulässig, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, daß der Nichtaufnahme des Abschnittes 2 in die genannte gesetzliche Bestimmung in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukomme. Damit ist aber weder über den Zeitpunkt der Möglichkeit des Verzichtes noch ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einen solchen Verzicht abgegeben hat oder ob ein vorgängiger Verzicht rechtlich zulässig ist, etwas ausgesagt. Im Vorarlberger Bezügegesetz sind vielmehr die Voraussetzungen für die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Mitglieder des Landtages und die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen zwingend und abschließend vorgesehen, ohne daß eine Regelung über einen Vorausverzicht getroffen worden wäre. Eine Berechtigung zu einem solchen Vorausverzicht kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch nicht aus der Regelung über die Unverzichtbarkeit im § 37 leg. cit., die auf die Bezugsberechtigten abstellt, im Wege eines Gegenschlusses abgeleitet werden.

Die Verpflichtung zur Leistung der - im Beschwerdefall strittigen - Pensionsbeiträge ergibt sich aus § 16 Abs. 1 des Vorarlberger BezügeG. Diese Regelung stellt auf den Erhalt von Bezügen ab; wenn ein Mitglied des Landtages also Bezüge erhält, so ist davon der Pensionsbeitrag in der gesetzlich normierten Höhe zu entrichten.

Da im Beschwerdefall diese Voraussetzung gegeben ist, folgt daraus nach dem Gesetzeswortlaut die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, Pensionsbeitrag zu leisten. Ein "Verzicht" auf eine Verpflichtung, nämlich die Leistung von Pensionsbeiträgen, ist nicht nur nicht vorgesehen, sondern wäre auch unlogisch. Da die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen - wie der Verfassungsgerichtshof dargelegt hat - der allgemeinen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes im Sinne des Umlageprinzipes dient und dem Beitragspflichtigen daraus kein individueller Anspruch auf Ruhegenuß entsteht, folgt auch aus dieser Überlegung, daß - sofern nicht eine ausdrückliche andere gesetzliche Regelung getroffen worden ist - eine Befreiung von der Verpflichtung zur Erbringung des Pensionsbeitrages rechtlich auch dann nicht zulässig ist, wenn - wie im Beschwerdefall zu unterstellen ist - die Absicht besteht, auf den künftigen Ruhegenuß zu verzichten.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kommt weder dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch der Mängelrüge hinsichtlich der Aussage der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, sie sehe im jetzigen Zeitpunkt keinen Anlaß, auf die Frage der Verzichtbarkeit auf den Ruhe- und Versorgungsbezug einzugehen, eine entscheidende Bedeutung zu.

Da bereits die vorstehenden Ausführungen die Richtigkeit der Entscheidung der belangten Behörde im Ergebnis zeigen, war die Beschwerde ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120348.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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