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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
AusG 1989 §15 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache der NN in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Juli 1994, Zl. Bi - 010176/47 - 1994 - Zei, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: H in S), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und der für das verfassungsgerichtliche Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Sie bewarb sich um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 11. November 1993 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule K.
Die Beschwerdeführerin, die sich neben der mitbeteiligten Partei und einem weiteren Lehrer um diese Stelle beworben hatte, wurde in den Besetzungsvorschlag (Dreiervorschlag) sowohl des Bezirksschulrates Wels-Land als auch des Landesschulrates Oberösterreich aufgenommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid, der an die mitbeteiligte Partei adressiert ist, wurde wie folgt abgesprochen:
"Sie haben sich mit Schreiben vom 10. Dezember 1993 um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 11. November 1993 unter Post Nr. 311 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule K beworben.
Die o.ö. Landesregierung hat am 20. Juni 1994 beschlossen, Ihnen diese Stelle mit Wirkung vom 1. September 1994 zu verleihen.
Rechtsgrundlage hiefür ist § 2 Abs. 1 lit. e des
O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 18 i. d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/1991."
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Wels-Land sei die mitbeteiligte Partei an die zweite Stelle gereiht gewesen. Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich habe sich aber veranlaßt gesehen, die mitbeteiligte Partei an die erste Stelle zu reihen und habe auch die für die Erstellung des Besetzungsvorschlages maßgebenden Gründe im beiliegenden Blatt entsprechend abgewogen und gewichtet.
Nach Ansicht der belangten Behörde entspreche die vorgenommene Reihung sowie die aus dem Beiblatt ersichtliche und nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geforderte Abwägung und Gewichtung der einzelnen Gründe eher den nach dem LDG 1984 maßgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere des § 26 Abs. 7. Es werde daher das beigeschlossene Beiblatt dem Bescheid als Bestandteil der Bescheidbegründung zugrunde gelegt. Die belangte Behörde habe aus den dargelegten Gründen dem Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Oberösterreich bei der Verleihung der genannten schulfesten Stelle Rechnung getragen.
Im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung findet sich folgender Satz:
"Dieser Bescheid ergeht auch an sämtliche weiteren Bewerber, deren Bewerbungsgesuchen um die o.a. schulfeste Leiterstelle jedoch infolge der Verleihung dieser Stelle an den obgenannten Bewerber nicht entsprochen werden kann:"
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens mit Beschluß vom 6. März 1995, B 1593/94, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, in der dieser auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen hatte, nach der dem Bewerber um eine schulfeste LEITERstelle keine Parteistellung zukommt, ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen. Zur Frage der Parteistellung brachte sie im wesentlichen vor, grundsätzlich könne jeder Bewerber um eine schulfeste (Lehrer- oder Leiter)Stelle in seinen Rechten verletzt sein und müsse deshalb Anspruch auf Rechtskontrolle der entscheidenden Behörde und letztlich auch des Verwaltungsgerichtshofes darüber haben, ob das vorschlagende Kollegium des Bezirks- und Landesschulrates bei Auswahl und Reihung der Bewerber den dafür gesetzlich vorgesehenen Gesichtspunkten Rechnung getragen habe. Aus § 24 Abs. 1 und 2 O.ö. LDG 1984 (gemeint wohl: LDG 1984) könne jedenfalls keine Begründung entnommen werden, die eine Differenzierung zwischen Lehrer- und Leiterstellen sachlich rechtfertige. Wenn in der Folge mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1979, Slg. Nr. 9899/A, eine Wende in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eingetreten sei, so werde dagegen gehalten, daß sich VwSlg. Nr. 9899/A in deutlichem Widerspruch zu VwSlg. Nr. 8643/A befinde und abgesehen von der sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Lehrer- und Leiterstellen vor allem eine gesetzmäßige Rechtskontrolle für Bewerber eines Besetzungsvorschlages auf schulfeste Lehrer- und Leiterstellen fehle (es folgt noch ein Hinweis auf einen Fachartikel).
Gemäß § 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 - LDG 1984, erfolgt die Ernennung eines Landeslehrers auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt (Abs. 1). Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen. Im § 26 LDG 1984 sind die Voraussetzungen für die Verleihung einer schulfesten Stelle und das Vergabeverfahren geregelt. Nach § 26 Abs. 7 leg. cit. ist bei der Auswahl und Reihung der Bewerber zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben bzw. nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind, sind bevorzugt zu reihen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den genannten Bestimmungen des LDG mit Erkenntnis vom 5. März 1987, Zl. 86/12/0037, Slg. N.F. Nr. 12.418/A, ausgesprochen hat, hat der Bewerber um eine schulfeste LEITERstelle keine Parteistellung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang zum Schulleiter ist zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 des genannten Gesetzes und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein (vgl. auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1994, Zl. 94/12/0067, mit weiterer Rechtsprechung).
In dem Erkenntnis vom 26. Juni 1974, VwSlg. Nr. 8643/A, (- auf das sich die Beschwerdeführerin bezieht -) das zur Rechtslage vor dem LDG 1984 ergangen ist, wurde zum Ausdruck gebracht, daß jeder Bewerber um eine schulfeste LEHRERstelle im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Kriterien bei der Vergabe einer solchen Stelle in seinen Rechten verletzt sein könnte und daher die Parteistellung der Bewerber bejaht. Mit Beschluß vom 2. Juli 1979, VwSlg. Nr. 9899/A, ebenfalls zur Rechtslage vor dem LDG 1984 ergangen, wurde die Parteistellung bei Besetzung einer schulfesten LEITERstelle verneint, weil die Erlangung der schulfesten Stelle diesfalls nur die Folge der Ernennung zum Leiter ist, weshalb mangels entsprechender gesetzlich vorgesehener Kriterien für die Auswahl bei der Verleihung des Leiterpostens die für die Ernennung maßgebenden Grundsätze anzuwenden sind und kein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrens- und Ermessungskontrolle vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst (vgl. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301) mit der Judikatur zur Überprüfung von Ernennungsakten auseinandergesetzt und für den Fall eines Begehrens auf Überstellung (einer von mehreren Ernennungsfällen) zum Ausdruck gebracht, daß dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis BEFINDLICHEN Beamten bei einer bestimmten rechtlichen Verdichtung ein Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung auch dann zukommt, wenn deren Änderung begehrt wird. Eine solche rechtliche Verdichtung ist dann gegeben, wenn - wie im damaligen Beschwerdefall - die für die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen maßgebenden Aspekte normativ gefaßt sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt oder ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist.
Eine solche rechtliche Verdichtung liegt anders als für die schulfeste LEHRERstelle für die schulfeste LEITERstelle, für die noch andere Gesichtspunkte als die Leistungsfeststellung, der Vorrückungsstichtag, die Verwendungszeit in der betreffenden Schulart und die sozialen Verhältnisse, und zwar vorrangig entscheidend sein müssen, nicht vor. Daß bei vergleichbaren Postenvergaben (Leitungsfunktionen) keine über das spezifische Instrumentarium bzw. vorgesehene Verfahren hinausgehende Überprüfung wie im sonstigen Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, zeigt sich mittelbar beispielsweise auch aus dem Ausschluß der Parteistellung nach § 15 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 89/1985, bzw. auch nach dem O.ö. Objektivierungsgesetz (vgl. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0275).
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Überlegungen, die jedenfalls zu einer Zurückweisung der Beschwerde zu führen haben, kann dahingestellt bleiben, ob im Beschwerdefall der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid ihr gegenüber überhaupt rechtswirksam erlassen worden ist und die Beschwerde daher nicht schon mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen gewesen wäre.
Aus den vorher dargelegten Überlegungen war aber die Beschwerde jedenfalls gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120117.X00Im RIS seit
20.11.2000