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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Jänner 1995, Zl. 4.345.320/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Jänner 1995 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 1994 der am 10. November 1994 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen "der Jugosl. Föderation", der am 5. November 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist - abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, sondern auch wegen des Vorliegens des Ausschließungsgrundes nach § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt. Sie ging hiebei von den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am 11. November 1994, wonach er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Kroatien und Slowenien aufgehalten habe, aus und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991, wobei sie im wesentlichen die Rechtslage richtig erkannt hat (vgl. u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 95/01/0030, in dem eingehend auf die bisherige Judikatur Bezug genommen und diese mit weiteren Ausführungen aufrechterhalten wurde). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht auf eine "objektiv abstrakt gegebene Schutzmöglichkeit" abgestellt, sondern vielmehr - im Einklang mit der Judikatur - angenommen, daß in den beiden genannten Ländern eine seinem (allfälligen) Schutzbedürfnis (sollte er Flüchtling sein) entsprechende Sicherheit, die er nur tatsächlich hätte in Anspruch nehmen müssen, bestanden hat. Seine "subjektive Situation", die nach dem Beschwerdevorbringen konkret darin gelegen war, daß "das Ziel seiner Flucht" gewesen sei, zu seinem Bruder nach Deutschland zu gelangen, war nicht zu berücksichtigen, kommt es doch darauf an, daß der Flüchtende unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen "Fluchtweg" schon vor der Einreise nach Österreich hätte abbrechen können.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich geltend, daß "entsprechende Erhebungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 2 Abs. 2 Ziffer 3 Asylgesetz fehlen"; insbesondere fehlten "nähere Feststellungen zu den näheren Umständen" seines Aufenthaltes "im Drittland Slowenien". Wären entsprechende Feststellungen getroffen worden, so hätte sich seiner Ansicht nach ergeben, daß er "im genannten Drittland" keinesfalls vor Verfolgung sicher gewesen sei. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer - wie auch sonst in seiner Beschwerde - übersehen hat, daß die belangte Behörde das Vorliegen seiner Verfolgungssicherheit überdies in Kroatien angenommen hat, liegt dieser Rüge offensichtlich seine bereits dargelegte unrichtige Rechtsansicht zugrunde. Da jegliches Vorbringen fehlt, daß es ihm objektiv unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, bereits in Kroatien und Slowenien Asyl zu beantragen, und mangels gegenteiliger Behauptungen des Beschwerdeführers, daß diese beiden Länder die sich aus ihrer Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Verpflichtungen (siehe die diesbezüglich abgegebenen Erklärungen dieser Länder laut BGBl. Nr. 806 und 807/1993) nicht erfüllt hätten, vermag der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei bereits in Kroatien und Slowenien vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegenzutreten. Hat aber die belangte Behörde zu Recht von diesem Ausschließungsgrund Gebrauch gemacht, so kam eine Asylgewährung selbst dann, wenn der Beschwerdeführer als Flüchtling gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen wäre, nicht in Betracht (vgl. u. a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 22. Februar 1995, Zl. 94/01/0111), weshalb auf die sich darauf beziehende Begründung des angefochtenen Bescheides und das diesbezüglich erstattete Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010041.X00Im RIS seit
20.11.2000