TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/17 B579/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.1993
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Flächenwidmungsplan beschränkter Münster, Anlage 1, der Tir LReg vom 24.07.90, beim Amt der Tir LReg vom 06.08.90 - 20.08.90 .Kundmachung der Auflegung im "Bote für Tirol" vom 03.08.90. S 232.

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung der von den Beschwerdeführern als Nachbarn gegen eine Baubewilligung zur Erweiterung eines Gasthofes erhobenen Vorstellung (siehe E v 17.06.93, V43/92: keine Gesetzwidrigkeit des beschränkten Flächenwidmungsplanes Münster, Anlage 1, vom 24.07.90, soweit er die GP 2396, KG Münster, betrifft).

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bürgermeister der Gemeinde Münster (Tirol) erteilte mit Bescheid vom 29. Oktober 1990 dem Beteiligten G A eine Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues an ein bestehendes Gebäude (Gasthoferweiterung mit Speisesaal im Erdgeschoß, Fitnessraum im Kellergeschoß, Nebenräume sowie Fremdenzimmer im ersten und zweiten Obergeschoß). Der von den Beschwerdeführern als Nachbarn nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hat die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 26. März 1991 keine Folge gegeben.

Gegen den Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt erachten und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieses Beschwerdefalls von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend den "beschränkten Flächenwidmungsplan Münster", Anlage 1, gemäß §31 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) beschlossen von der Tiroler Landesregierung am 24. Juli 1990, soweit er die GP 2396, KG Münster, betrifft, eingeleitet und hat mit dem Erkenntnis V43/92 vom heutigen Tag ausgesprochen, daß der genannte Beschränkte Flächenwidmungsplan, soweit er in Prüfung gezogen wurde, nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit in der Beschwerde Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der dem angefochtenen Baubewilligungsbescheid zugrundeliegenden Flächenwidmungsplanänderung geltend gemacht werden, wird zunächst auf das oben angeführte Erkenntnis vom heutigen Tag, V43/92, verwiesen.

2. Zu den von den Beschwerdeführern geäußerten, in dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht abgehandelten Bedenken, daß die Flächenwidmungsplanänderung nicht den Zielen der örtlichen Raumordnung entspreche, ist festzuhalten, daß die durch die Umwidmung ermöglichte Erweiterung eines Ausflugsgasthauses durchaus den wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Gemeindebewohner zu dienen bestimmt ist (s. §8 Abs1 TROG). Wie dem Erkenntnis V43/92 zu entnehmen ist, besteht bei den gegebenen Umständen des vorliegenden Falles auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Umwidmung mit anderen Zielen der örtlichen Raumordnung im Widerspruch stünde.

Dem Vorwurf der Beschwerdeführer, daß die von ihnen bekämpfte Planänderung ohne vorausgegangene Bestandaufnahme gemäß §9 TROG erfolgt sei, ist zu entgegnen, daß sich aus den Verwaltungsakten ergibt, daß von der zuständigen Abteilung der Tiroler Landesregierung sehr wohl die erforderlichen Planunterlagen erstellt wurden (s. zB das Schreiben vom 18. Juli 1990, Zl. VId3-416/16-90).

3. Die Beschwerdeführer erachten sich außerdem in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes werden diese Rechte dann verletzt, wenn der bekämpfte Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (s. zB zum Recht auf Unversehrtheit des Eigentums VfSlg. 10356/1985; zum Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit VfSlg. 10413/1985). Da der bekämpfte Bescheid weder auf einer gesetzwidrigen Verordnung beruht (s. das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes V43/92) noch ein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Behörde bei Erlassung des Bescheides in denkunmöglicher Weise vorgegangen ist, ist auszusprechen, daß weder die behauptete Verletzung in Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung noch eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat.

4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Baubewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B579.1991

Dokumentnummer

JFT_10069383_91B00579_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten