Index
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde 1) des Dr. A, 2) des Dr. B,
3)
des Dr. C, 4) des Dr. D, 5) der Dr. E, 6) der Dr. F und
7)
des Dr. G, alle in G und alle vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. November 1994, Zl. Präs. K - 102/1992-11, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt S 13.970,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer stehen als Beamte der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst" in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz; sie versehen (der Viertbeschwerdeführer nach der Aktenlage: zum Teil) ihren Dienst im Gesundheitsamt der Stadt Graz. Zum Umfeld des Beschwerdefalles ist im übrigen auch auf das mit hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0213, abgeschlossene Beschwerdeverfahren zu verweisen, an dem die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Ausnahme des Viertbeschwerdeführers beteiligt waren, das ebenfalls die Feststellung von Dienstpflichten, nämlich die Rechtmäßigkeit der Weisung, ärztliche Begutachtungen nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz durchzuführen, zum Gegenstand hatte.
Unter dem Datum 27. Juli 1992 richtete der Abteilungsvorstand der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Vorgesetzte) an die Magistratsdirektion ein Schreiben, in welchem er vorbrachte, daß mit 1. November 1992 das neue Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz in Kraft trete. In Entsprechung dieses Gesetzes seien der zuständigen Gesundheitsbehörde die Namen der von der Gemeinde zur Totenbeschau bestellten Ärzte bekanntzugeben. "Mit dem Ausscheiden der Stadtärzte, die bislang von der Gemeinde Graz zur Totenbeschau bestellt wurden, wurden diese Tätigkeiten unter nicht rechtskonformen Umständen provisorisch von den Amtsärzten des städt. Gesundheitsamtes besorgt. Eine Bestellung von Totenbeschauärzten durch die Gemeinde Graz ist somit erforderlich geworden, da dem Gesundheitsamt als Gesundheitsbehörde lediglich die ÜBERWACHUNG der Totenbeschau obliegt ...". Mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 urgierte der Vorgesetzte eine Erledigung.
Aus dem weiteren Verwaltungsgeschehen ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer in einem an den Magistratsdirektor gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 1992 "aus gegebenem Anlaß der Neufassung des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes, welches ab 1.11.1992 in Kraft tritt", mitteilten, "daß sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit sind in NICHT in gesetzeskonformer Weise die Totenbeschauen durchzuführen. Das heißt, daß Totenbeschauärzte gemäß § 3, Abs. 1 des zitierten Gesetzes ZU BESTELLEN sind". Dieses Schreiben wurde vom Vorgesetzten der Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Stellungnahme weitergeleitet.
Hierauf erging die Erledigung vom 30. Oktober 1992, die "für den Präsidialvorstand" des Präsidialamtes der Magistratsdirektion gefertigt ist, und in der es zusammenfassend heißt, es bestehe keine gesetzliche Regelung, wonach nur frei praktizierende Ärzte für die Totenbeschau zu bestellen seien, vielmehr könnten grundsätzlich auch die der Stadt Graz zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen hiefür herangezogen werden. Die Geschäftseinteilung für den Magistrat habe mit der Zuordnung der Sachgruppe 0007-702 "Totenbeschau" in den Aufgabenbereich der Magistratsabteilung 7
- Gesundheitsamt den dort tätigen Bediensteten, die die fachliche Voraussetzung hiefür aufwiesen, die Durchführung aller Agenden sowohl des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Zusammenhang mit der Totenbeschau aufgetragen. Damit sei auch eine "implizite Bestellung" der der Magistratsabteilung 7 dienstzugeteilten Ärzte gemäß § 3 Abs. 1 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes erfolgt. Die Durchführung der Totenbeschau sei im Wege der Diensteinteilung durch den Amtsleiter zu regeln, wobei für die sanitätsbehördliche Aufsicht der Abteilungsvorstand bzw. im Vertretungsfalle sein Stellvertreter von der Durchführung der Totenbeschau freizustellen wäre. Daraus ergebe sich auch, daß die Vornahme der Totenbeschau eine Dienstpflicht der in der Magistratsabteilung 7 tätigen Ärzte darstelle "und die Durchführung keinesfalls zur Disposition der dortigen Bediensteten" stehe.
Mit dem an den Magistratsdirektor gerichteten Schreiben vom 23. Dezember 1992, das im Dienstweg vorgelegt wurde, brachten die Beschwerdeführer auch unter Hinweis auf diese Erledigung vom 30. Oktober 1992 vor, sie erlaubten sich, "eine erste Meinungsäußerung unserer rechtsfreundlichen Vertretung in Ablichtung zu übermitteln". Gleichzeitig damit brächten sie ihr Schreiben vom 28. Oktober 1992 in Erinnerung. "Da wir durch die gegebene Art der Totenbeschau, aufgezwungen durch den Dienstgeber, in unserer Freizeit außerordentlich eingeschränkt sind, behalten wir uns diesbezüglich weitere, rechtliche Schritte vor. Unser Anliegen kann es nur sein, daß die Totenbeschau im Bereich der Stadt Graz in rechtskonformer Weise durchgeführt wird".
In der angeführten Beilage wird zusammengefaßt die Meinung vertreten, daß eine formelle Bestellung zu Totenbeschauern erforderlich sei, die Bestellung könne demnach nicht, "wie das Präsidialamt meint, "implizite" erfolgen". Diese Bestellung obliege dem Stadtsenat bzw. dann, wenn der Stadtsenat alle Gesundheitsagenden dem zuständigen Stadtsenatsreferenten delegiert habe, diesem. Da weder der Stadtsenat, noch der zuständige Stadtsenatsreferent die Bestellung zu Totenbeschauern dem Amtsleiter des Gesundheitsamtes delegiert habe, wäre - wie das Präsidialamt meine - die Durchführung der Totenbeschau im Wege der Diensteinteilung durch den Amtsleiter erst dann "zulässig regelbar, wenn eine Bestellung von Totenbeschauern rechtswirkend vorliegt. Die sanitätspolizeilichen Vorschriften verhindern allerdings nicht", daß auch die der Stadt Graz beigegebenen Amtssachverständigen (wie das Präsidialamt ausführe) zu Totenbeschauern bestellt werden könnten. Da die Bestellung in die Kompetenz des Stadtsenates bzw. in jene des Stadtsenatsreferenten falle, könne sie nicht durch den Bürgermeister etwa in der Form der Geschäftseinteilung, die auf einer Entschließung des Bürgermeisters beruhe, erfolgen. Im übrigen stelle die Geschäftseinteilung nur eine Zuweisung von Tätigkeiten, wie etwa der der Totenbeschau, an einzelne Dienststellen des Magistrates dar, nicht jedoch eine Betrauung bestimmter Bediensteter mit bestimmten Aufgaben. Das Schreiben des Präsidialamtes stelle auch keine Weisung dar, weil der Präsidialvorstand grundsätzlich nur gegenüber den Bediensteten des Präsidialamtes, nicht aber gegenüber anderen Bediensteten anderer Abteilungen oder gegenüber anderen Amtsleitern weisungsbefugt sei (wurde jeweils näher ausgeführt).
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1992 teilte einer der nunmehrigen Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten mit, er erlaube sich, gemäß § 3 Abs. 3 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes (in der Folge kurz: LBG), für Totenbeschauen im Falle seiner Verhinderung bis auf weiteres als Vertreterin eine näher bezeichnete Ärztin, die zur selbständigen Berufungsausübung berechtigt und ordentliches Mitglied der Ärztekammer sei, anzuzeigen. Da es sich "um eine fallweise Vertretung - länger als 4 Wochen - handelt, ersuche ich lt. zit. Gesetz höflich, um eine Zustimmung durch die Gemeinde". Gleichzeitig werde ersucht bekanntzugeben, ob im Fall einer derartigen Vertretung für etwaige Totenbeschauen das Dienstfahrzeug, das ihm zur Verfügung stehe, benützt werden könne oder ob gemäß § 3 Abs. 3 LBG Wegegebühren verrechnet werden dürften. Dieses Schreiben wurde vom Vorgesetzten mit Zuschrift vom 23. Dezember 1992 dem Magistratsdirektor vorgelegt.
Dieser erwiderte hierauf dem Vorgesetzten mit Erledigung vom 14. Jänner 1993, es sei "von einer bestehenden Beauftragung der Physikatsärzte des Gesundheitsamtes zur Durchführung der Totenbeschau aufgrund der geschäftseinteilungsmäßig vorgenommenen Aufgabenzuweisung auszugehen. Die diesbezügliche Aufgabenwahrnehmung stellt daher eine Dienstpflicht dar". Die organisatorische Abwicklung sei vom Vorgesetzten im Rahmen der Abteilungsvorstandkompetenz wahrzunehmen. Die der Zuschrift des Vorgesetzten vom 23. Dezember 1992 angeschlossene Anzeige des betreffenden Beschwerdeführers über seine gegebenenfalls notwendige Vertretung bei der Durchführung der Totenbeschau verkenne die Voraussetzungen der bezogenen Gesetzesstelle, "weswegen eine derartige Vertretung unzuläsig wäre". Die Vertretung im Falle der eventuellen Verhinderung dieses Beschwerdeführers sei in Entsprechung obiger Ausführungen im Rahmen des Dienstbetriebes des Gesundheitsamtes sicherzustellen. Er ersuche den Vorgesetzten daher um diesbezügliche inneramtliche Klarstellung. Zu der von den Beschwerdeführern "gefertigten Äußerung über dienstliche Grundsatzfragen in der Durchführung der Totenbeschau" sei anzumerken, daß es im Sinne der Grundsätze des Legalitätsprinzips einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten natürlich vorbehalten sei, die Rechtskonformität seiner dienstlichen Verwendung zu überprüfen. Dafür seien "allerdings rechtlich genormte Verfahrensschritte und nicht informelle rechtsfreundliche Vertretungen in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls ist derzeit von jener Rechtssituation dienstrechtlich verbindlich auszugehen", wie sie im Schreiben des Präsidialamtes vom 30. Oktober 1992 festgehalten worden sei. Er ersuche daher den Vorgesetzen, "die dargelegten Voraussetzungen der Dienstabwicklung" seiner Abteilung sicherzustellen.
Hierauf remonstrierte der Vorgesetzte mit Schreiben vom 1. Februar 1993 gemäß § 19 Abs. 6 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO) gegen dieses "offenkundig eine Weisung darstellendes Schreiben vom 14.1.1993, bzw. gegen den Inhalt dieser Weisung". Er verwies auf sein Vorbringen im Schreiben vom 27. Juli 1992, wonach es einer formellen Bestellung von Ärzten zu Totenbeschauern bedürfe, was bislang nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführer hätten daher "bis zum heutigen Tage die Totenbeschau "illegal" ausgeübt, weil es an einer Bestellung zu einem Totenbeschauer stets gemangelt hat". Er vermöge die vom Magistratsdirektor vertretene Meinung, daß "von einer bestehenden Beauftragung der Physikatsärzte des Gesundheitsamtes zur Durchführung der Totenbeschau aufgrund der geschäftseinteilungsmäßig vorgenommenen Aufgabenzuweisung auszugehen" sei, nicht zu teilen, einerseits deshalb, weil es an einer Bestellung zu Totenbeschauern mangle, zum anderen deshalb, weil sämtliche ihm unterstellten Ärzte des Gesundheitsamtes "in den amtsärztlichen Dienst der Stadt aufgenommen worden sind und nicht, wie fälschlicherweise angenommen, in den stadtärztlichen Dienst. Sie übernehmen demnach die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde. Der gesetzeskonformen Trennung dieser beiden Aufgabenbereiche trägt im übrigen auch die Dienstzweigeverordnung für die Beamten der Landeshauptstadt Graz vom 13. Juli 1972 i.d.g.F., Rechnung. Unabhängig davon vermag ich einen Zusammenhang zwischen Physikatsdienst und Totenbeschau nicht zu erkennen". Er ersuche daher, "daß der vom Gesetz geforderte formelle Bestellungsakt durchgeführt wird. Ein solcher würde zum einen - meiner Meinung nach - allein eine Dienstpflicht der Bestellten zur Vornahme der Totenbeschau begründen und zum anderen den ärgerlichen Sachverhalt aus der Welt schaffen, daß dzt. die Totenbeschau "illegal" von den mir unterstellten Ärzten vorgenommen wird". Im übrigen komme aus dem Durchführungserlaß zum LBG zum Ausdruck, daß die Amtsärzte bestimmte Aufsichtspflichten gegenüber den Totenbeschauern hätten. Die Beschwerdeführer könnten "nicht gut gleichzeitig Kontrolleure und Kontrollierte sein". Das in der Weisung vom 14. Jänner 1993 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidialamtes vom 30. Oktober 1992 ins Auge gefaßte Modell, wonach die ihm unterstellten Amtsärzte die Totenbeschau vornehmen, er bzw. seine Stellvertreter hingegen die sanitätspolizeiliche Aufsicht durchführen sollten, sei im übrigen völlig unrealistisch, weil nicht durchführbar (wurde näher ausgeführt).
Mit Erledigung vom 15. Februar 1993 erwiderte der Magistratsdirektor, er erteile unter Bezugnahme auf den im Gegenstand geführten Schriftverkehr und die "Äußerung gemäß § 19 Abs. 6 DO vom 1. Februar 1993" die Weisung, die nach den Bestimmungen des LBG im Grazer Stadtgebiet durchzuführende Totenbeschau durch die im amtsärztlichen Dienst des städtischen Gesundheitsamtes stehenden Bediensteten vorzunehmen. Die Erwägungen in der Äußerung vom 1. Februar 1993 änderten nichts am Umstand, daß mit der Entschließung des Bürgermeisters und Zustimmung des Stadtsenates zu dieser Entschließung auch die Totenbeschau dem Gesundheitsamt geschäftseinteilungsmäßig zugewiesen worden sei. Damit verbinde sich jener Hoheitsakt, der die Entscheidung der Stadt darstelle, die im ärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes beschäftigten Bediensteten zu jenen Ärzten zu bestellen, denen die Durchführung der Totenbeschau obliege. Mit der Ernennung der Bediensteten auf einen bestimmten Dienstposten verbinde sich die Verpflichtung zur Durchführung jener Geschäfte, die Gegenstand der Geschäftseinteilung seien.
Nach dem LBG sei die Bestellung zu Totenbeschauern an keine bestimmte Form gebunden, der erwähnte Hoheitsakt der Aufgabenzuweisung stelle daher den Formalakt dieser Bestellung dar.
Zur praktischen Darlegung über die nach Erachten des Vorgesetzten unrealistische Konsequenz einer derartigen Regelung für die sanitätspolizeiliche Aufsicht bei Vornahme der Totenbeschau sei anzumerken, daß die Durchführung der Totenbeschau den Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches aufgetragen sei und daher keiner unmittelbaren sanitätsbehördlichen Kontrolle unterliege. Damit entkräfte sich das Argument von selbst.
Er fordere daher den Vorgesetzten nochmals auf, die Totenbeschau im Rahmen der Dienstabwicklung seiner Abteilung "wie bisher sicherzustellen".
Mit Dienstanweisung vom 10. Jänner 1994 brachte der Vorgesetzte "den Ärzten des Gesundheitsamtes, die mit der Durchführung der Totenbeschau in der Stadt Graz befaßt sind" diese Weisung des Magistratsdirektors vom 15. Februar 1993 mit dem Beisatz zur Kenntnis, "dies ist als Dienstanweisung aufzufassen, wodurch die Totenbeschau zur Dienstpflicht wird". Diese Dienstanweisung ist (nach dem Zusammenhang: als Bestätigung der Kenntnisnahme) von allen Beschwerdeführern unterfertigt.
Mit der an die Dienstbehörde gerichteten Eingabe vom selben Tag wiesen die Beschwerdeführer auf die Weisung des Magistratsdirektors hin, aufgrund welcher ihr Vorgesetzter ihnen die Durchführung der Totenbeschau als Dienstpflicht auferlegt habe. "Die Möglichkeit der Remonstration mit ihren Konsequenzen bezüglich zwischenzeitlicher Befolgung wurde aus ethischen Gründen nicht ergriffen". Bei der Einführung des Zeiterfassungsgerätes sei im übrigen der Standesführung des Gesundheitsamtes untersagt worden, die benötigten Zeiten für Beschauen am Nachmittag oder nachts einzugeben, weil es sich bei der Totenbeschau um keine Dienstangelegenheit handle. Da nun auch nach der Veröffentlichung eines näher bezeichneten Artikels, welcher der Magistratsdirektion bekannt sei, "keine korrektive Reaktion derselben erfolgte", beantragten die Beschwerdeführer daher die bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung der genannten Weisung zu ihren Dienstpflichten zähle.
Zusammenfassend verwiesen sie weiters darauf, daß sie "laut Dienstvertrag als Amtsärzte in den Dienst des Magistrates Graz aufgenommen" worden seien. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen seien jedoch Amtsärzte diejenigen Ärzte, welche die Angelegenheiten der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen hätten. Das Leichen- und Bestattungswesen falle gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 7 (zu ergänzen: B-VG) in den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinden, sei also eine Aufgabe der Stadt Graz als Gemeinde und nicht als Bezirksverwaltungsbehörde. Die Dienstzweigeverordnung der Stadt Graz trage im übrigen dieser Unterscheidung Rechnung, weil darin zwischen "Amtsärzten (der Bezirksverwaltungsbehörde) und Stadtärzten (der Gemeinde) unterschieden" werde. "Mit der Pensionierung des letzten Stadtarztes 1987 wurden jedoch unkorrekterweise sämtliche stadtärztliche Tätigkeiten einfach den Amtsärzten aufgebürdet und dies, obwohl laut lt. Ärztegesetz der Amtsarzt nur behördliche Tätigkeiten zu besorgen hat". Die Totenbeschau stelle aber keine behördliche, sondern eine rein ärztliche Tätigkeit dar (wurde unter Hinweis auf § 1 Ärztegesetz näher ausgeführt). Überdies seien sie niemals "ad personam" zu Totenbeschauern bestellt worden. Weiters komme den Amtsärzten nur die Aufsicht über die Totenbeschau zu. Auch finde sich im Geschäftseinteilungsplan lediglich das Wort "Totenbeschau", was nur bedeuten könne, daß es sich "dabei logischerweise nur um die Aufsicht und keinesfalls um die Durchführung derselben handeln" könne (wurde jeweils näher ausgeführt). § 20 DO, wonach Bedienstete nach Maßgabe ihrer Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden könnten, könne nicht zum Tragen kommen, einerseits deshalb, weil die Beschwerdeführer "diese ärztliche Tätigkeit nun schon mehrere Jahre durchführen müssen, von vorübergehend also nicht die Rede sein kann, und zum andern, weil damit keine gesetzwidrige Tätigkeit angeordnet werden kann, wie etwa die Vornahme der Totenbeschau ohne formelle Bestellung gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. LBG und entgegen der Bestimmungen des Ärztegesetzes".
Dieser Antrag wurde vom Vorgesetzten im Dienstweg vorgelegt.
Mit Bescheid des Stadtsenates vom 13. Juni 1994 wurde festgestellt, daß die Befolgung der durch den Vorgesetzten den Beschwerdeführern erteilten Weisung, die Totenbeschau nach dem LGB durchzuführen, gemäß § 20 Abs. 1 DO zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführer zähle.
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, wurde - zusammengefaßt - begründend ausgeführt, daß aus der Zuweisung eines Beamten zur Beamtengruppe "amtsärztlicher Dienst" nicht zu folgern sei, daß der Tätigkeitsbereich auf amtsärztliche Aufgabenstellungen beschränkt sei. Vielmehr sei es Sache des Dienstgebers, mittels organisationsrechtlicher bzw. innerdienstlicher Regelungen den Bediensteten die Erfüllung bestimmter, im städtischen Wirkungsbereich gelegener Aufgaben zu übertragen, dies gemäß § 20 Abs. 1 DO unter Zugrundelegung der Regelungen der Dienstzweigeverordnung. Die Betrauung der Beschwerdeführer mit konkreten dienstlichen Aufgabenstellungen habe demnach unter Beachtung der Anstellungserfordernisse und der Regelungen bezüglich der erforderlichen Vor- und Ausbildung für Angehörige der Beamtengruppe "amtsärztlicher Dienst" zu erfolgen. Da die Durchführung der Totenbeschau gemäß dem LBG zweifelsohne eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Ärztegesetzes sei, sei es zulässig, die Beschwerdeführer mit dieser Aufgabe zu betrauen. Die Auffassung der Beschwerdeführer, daß es einer formellen Bestellung ad personam bedürfe, entbehre "jeglicher Grundlage", zumal das LBG keine Regelung über die Form der Bestellung treffe. Vielmehr sei die nach dem LBG erforderliche Bestellung "bereits in der Weisung .. die Totenbeschau durchzuführen, impliziert; es bedarf sohin keines besonderen Bestellungsaktes". Schließlich könne dem Argument der Beschwerdeführer, sie könnten nicht gleichzeitig durchführendes und kontrollierendes Organ sein, nicht gefolgt werden. Möge auch die sanitätspolizeiliche Aufsicht dem Gesundheitsamt zugeordnet sein, somit der selben Magistratsabteilung, der auch die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmende Totenbeschau obliege, sei doch eine personelle Trennung dadurch gewährleistet, daß der Abteilungsvorstand selbst die Totenbeschau nicht durchführe.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie unter anderem auch darauf verwiesen, daß die Totenbeschau als rein ärztliche Tätigkeit nicht zum Geschäftskreis ihrer Beamtengruppe zähle.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, wurde begründend nach Darstellung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen (§ 20 Abs. 1 und § 68 Abs. 6 DO) ausgeführt, daß alle Beschwerdeführer "dem Gesundheitsamt als Amtsärzte zugewiesen" seien (nach dem Zusammenhang gemeint: als Ärzte der Beamtengruppe "amtsärztlicher Dienst" zugewiesen). Als Anstellungserfordernis für diese Beamtengruppe sei die Vollendung der medizinischen Studien sowie die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt festgelegt, als Definitivstellungserfordernis weiters die Ablegung der Physikatsprüfung. Die Stadt Graz beschäftige im Gesundheitsamt ausschließlich Ärzte, die zur Ausübung amtsärztlicher Tätigkeiten befugt seien. Nach § 61 Abs. 1 des Ärztegesetzes sei unter dem Begriff "Amtsarzt" ein bei einer Sanitätsbehörde hauptberuflich tätiger Arzt zu verstehen, der behördliche Aufgaben zu vollziehen habe, dem also hoheitliche Befugnisse nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften übertragen seien. Sanitätsbehörden seien unter anderen die Bezirksverwaltungsbehörden. Daraus könne aber keineswegs abgeleitet werden, "der Tätigkeitsbereich der Amtsärzte beschränke sich auf die behördliche Aufgabenbestellungen der Bezirksverwaltungsbehörde Graz". Die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach in der Dienstzweigeverordnung für die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde Graz ein amtsärztlicher Dienst und für die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein stadteigener Dienst eingerichtet sei, sei insoweit unhaltbar, als amtsärztliche Gutachten auch in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erforderlich seien (Hinweis auf § 48 Abs. 1 DO, wonach im Zusammenhang mit der Beendigung des zeitlichen Ruhestandes ein amtsärztliches Gutachten vorgesehen sei). Die Unterscheidung amtsärztlicher - stadtärztlicher Dienst enthalte nicht eine Trennung der Aufgabenzuweisung hinsichtlich des Wirkungsbereiches, aus dem die jeweiligen, zu vollziehenden Agenden stammten, sondern eine Differenzierung der zu verrichtenden Tätigkeiten im Hinblick auf Anstellungserfordernisse. Daraus folge, daß ein dem stadtärztlichen Dienst zugewiesener Bediensteter, welcher die Physikatsprüfung nicht abgelegt habe, keine amtsärztlichen Tätigkeiten verrichten dürfe. Umgekehrt stehe jedoch nichts im Wege, "den Amtsärzten mangels Vorhandensein von Stadtärzten" die Erfüllung bestimmter im städtischen Wirkungsbereich gelegener Aufgaben mittels organisationsrechtlicher bzw. innerdienstlicher Regelungen zu übertragen. Die Betrauung der Beschwerdeführer mit konkreten dienstlichen Aufgabenstellungen habe demnach unter Beachtung der Anstellungserfordernisse, der Regelungen bezüglich der erforderlichen Vor- und Ausbildung für Angehörige ihrer Beamtengruppe unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Ärztegesetzes zu erfolgen. In diesem Sinne komme § 3 Abs. 1 LBG grundlegende Bedeutung zu, wonach die Totenbeschau den hiezu von der Landeshauptstadt Graz bestellten Ärzten obliege. § 40 leg. cit. zufolge sei diese Bestellung eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Es bestehe keine gesetzliche Regelung, wonach nur frei praktizierende Ärzte zur Durchführung der Totenbeschau zu bestellen seien, sodaß grundsätzlich auch die der Stadt Graz zur Verfügung stehenden Ärzte hiezu herangezogen werden könnten. Da auch die Durchführung der Totenbeschau entsprechend dem LBG eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Ärztegesetzes darstelle, sei es zweifellos zulässig, die Beschwerdeführer mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Was nun den allgemeinen Geschäftskreis der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst" betreffe, sei davon auszugehen, daß dieser sowohl rein amtsärztliche Aufgaben als auch sonstige Tätigkeiten im medizinischen Bereich umfasse. Dies ergebe sich schon aus der Geschäftseinteilung für den Magistrat Graz, wonach nicht nur die Totenbeschau, sondern beispielsweise ärztliche Begutachtungen von Luftverunreinigungen in Einzelfällen, ärztliche Begutachtungen der Auswirkung von Lärm sowie Impfungen, die ebenfalls nicht zu den durch Gesetz den Amtsärzten zugewiesenen Tätigkeiten gehörten, in das vom Gesundheitsamt zu vollziehende Aufgabengebiet fielen. Da im Gesundheitsamt ausschließlich Ärzte beschäftigt seien, die zur Ausübung amtsärztlicher Tätigkeiten befugt seien, hätten diese alle ärztlichen, dieser Magistratsabteilung zugewiesenen Aufgaben auszuführen, also auch jene, die nicht zu den gesetzlich normierten amtsärztlichen Tätigkeiten zu zählen seien. In diesem Sinne sei auch die Durchführung der Totenbeschau dem Geschäftskreis der Beschwerdeführer zuzurechnen, zähle daher zu deren Dienstpflichten, "die ihnen gegebenenfalls im Wege einer Weisung seitens des Abteilungsvorstandes aufzutragen" seien.
Das LBG treffe keine Regelung über die Form der Bestellung von Ärzten zur Durchführung der Totenbeschau. Die auf einer Entschließung des Bürgermeisters und der Zustimmung des Stadtsenates vom 3. Juli 1992 beruhende Geschäftseinteilung für den Magistrat der Landeshauptstadt Graz 1992, habe mit der Zuordnung der Sachgruppe 0007-702 "Totenbeschau" in den Aufgabenbereich der Magistratsabteilung 7 - Gesundheitsamt den dort tätigen Bediensteten, die die fachliche Voraussetzung hiefür aufwiesen, die Durchführung aller Agenden sowohl des eigenen als auch es übertragenen Wirkungsbereiches im Zusammenhang mit der Totenbeschau aufgetragen. Die nach dem LBG geforderte Bestellung sei durch die Entschließung, die Totenbeschau durch die im amtsärztlichen Dienst des städtischen Gesundheitsamtes stehenden Bediensteten vorzunehmen, erfolgt. Ein "gesonderter Formalakt" sei nicht erforderlich. Vielmehr ergebe sich die strittige Dienstpflicht der Beschwerdeführer, die Totenbeschau vorzunehmen, aus der Geschäftseinteilung im Zusammenhalt mit der Weisung des Magistratsdirektors vom 15. Februar 1993 sowie der Dienstanweisung ihres Vorgesetzten vom 10. Jänner 1994.
Auch sei die Auffassung der Beschwerdeführer, daß ihnen lediglich die Überwachung über die Totenbeschau und nicht deren Durchführung obliege, unzutreffend. § 8 Abs. 3 LBG sehe lediglich vor, daß bei Todesfällen nach anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aus medizinischer Sicht Hygienemaßnahmen zu treffen seien, die der Totenbeschauer als unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Akt sofort zu veranlassen habe, bis in weiterer Folge der Amtsarzt als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde Anordnungen nach dem Epidemiegesetz treffe. Weder aus den Gesetzesbestimmungen noch aus dem Durchführungserlaß ergebe sich eine Aufsichtspflicht der Amtsärzte gegenüber dem Totenbeschauer. Da die Durchführung der Totenbeschau den Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches aufgetragen sei, könne der Totenbeschauer in Ausübung seiner Tätigkeit schon von Verfassungs wegen keiner unmittelbaren sanitätsbehördlichen Kontrolle unterliegen. Es stehe daher nichts entgegen, daß der Totenbeschauer, welcher die Hygienemaßnahmen selbst treffe, in der Folge als Amtsarzt weitere Anordnungen als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde veranlasse, was im Hinblick auf ein möglichst rasches Vorgehen sogar durchaus praktisch erscheine.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit. Die Beschwerdeführer haben weiters im Hinblick auf das zwischenzeitig zugestellte, eingangs angeführte Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0213, einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht (siehe weiter unten).
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführer haben unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof geht in offenbarer Übereinstimmung mit den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, daß die eigenhändige Fertigung des angefochtenen Bescheides für den Gemeinderat durch den Bürgermeister erfolgt ist und die Unterschrift im Sinne des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren § 18 Abs. 4 AVG noch leserlich ist. Dem Fehlen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden kommt daher im Beschwerdefall keine Bedeutung zu.
Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO), LGBl. Nr. 30/1957, anzuwenden.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Absätze 4 bis 6 des § 19 DO (dieser in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989) lauten:
"(4) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(5) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(6) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
Gemäß § 20 Abs. 1 DO (diese Bestimmung in der Stammfassung) ist der Beamte im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er aufgrund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe (§ 68) bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.
Nach § 4 DO (Stammfassung) werden die besonderen Anstellungserfordernisse der einzelnen Beamtengruppen (§ 68), die Erfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppen (§ 68) sowie für die Erreichung des Definitivums (§ 7) - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - durch Verordnung des Gemeinderates festgesetzt.
Gemäß § 68 Abs. 6 DO (bis zur Novelle LGBl. Nr. 37/1989 führte dieser Absatz die Bezeichnung "7") werden die Beamtengruppen und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, die Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Beamtengruppen, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung die Vorschriften über die Fachprüfungen durch Verordnung des Gemeinderates bestimmt
(...).
Diesbezüglich ist die (im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 16/1972 kundgemachte) Verordnung des Gemeinderates vom 13. Juli 1972 "über die Beamtengruppen, die Amtstitel, die besonderen Anstellungserfordernisse sowie die Erfordernisse für die Erreichung des Definitivums der Beamten der Landeshauptstadt Graz" ergangen, bezeichnet als "Dienstzweigeverordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz". Gemäß § 2 dieser Verordnung werden die Beamtengruppen und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen durch die Dienstzweigeordnung (Anlage 1) bestimmt.
Diese Dienstzweigeordnung normiert die verschiedenen Beamtengruppen, die Amtstitel, die Anstellungserfordernisse und Fachprüfungen. Die Dienstzweigeordnung nennt unter anderem die Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst", die Beamtengruppe "Stadtärztlicher Dienst", die Beamtengruppe "Ärztlicher Dienst" und die Beamtengruppe "Dienst der Ärzte in städtischen Krankenanstalten". An Anstellungserfordernissen und Fachprüfungen sind für alle vier Beamtengruppen die Vollendung der medizinischen Studien genannt; hinsichtlich der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst" überdies die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt, wobei für die Definitivstellung die Physikatsprüfung abzulegen ist; hinsichtlich der Beamtengruppe "Stadtärztlicher Dienst" die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt. Die Beamten des "Amtsärztlichen Dienstes" können die VIII. Dienstklasse, jene des "Stadtärztlichen Dienstes" die VII. Dienstklasse erreichen.
§ 3 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes 1992 (LBG), LGBl. Nr. 45/1992 lautet:
"(1) Die Totenbeschau obliegt, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt, den zur sachlichen Besorgung des Gemeindesanitätsdienstes heranzuziehenden Distriktsärzten bzw. den hiezu von der Landeshauptstadt Graz und den Gemeinden bestellten Ärzten.
(2) Der zuständige Totenbeschauer hat die Totenbeschau durchzuführen. Ein gesondertes Entgelt hiefür steht ihm nicht zu. Er hat Anspruch auf die Weggebühren in der jeweils für die Landesbeamten festgesetzten Höhe. Die Weggebühren hat jene Gemeinde zu zahlen, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde.
(3) Im Falle seiner Verhinderung hat der Totenbeschauer auf seine Kosten kurzfristig einen in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt als Vertreter zu stellen. Die Vertretung ist der Gemeinde, für die der Totenbeschauer bestellt ist, sofort anzuzeigen. Ist eine mehr als vier Wochen dauernde Vertretung erforderlich, bedarf die Bestellung des Vertreters der Zustimmung der Gemeinde. Der Vertreter hat Anspruch auf Weggebühren im gleichen Ausmaß wie der vertretene Totenbeschauer.
(4) In öffentlichen und nicht öffentlichen privaten gemeinnützigen Krankenanstalten obliegt die Totenbeschau dem ärztlichen Leiter bzw. den von diesem hiezu bestellten Ärzten, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 138/1989, zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sein müssen. Die Namen der bestellten Totenbeschauer sind der Standortgemeinde binnen drei Tagen bekanntzugeben."
Nach dem § 8 Abs. 3 leg. cit. hat der Totenbeschauer bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit bis zum Eintreffen von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbare Hygienemaßnahmen selbst zu treffen und den beauftragten Bestatter hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.
Gemäß § 40 leg. cit. sind unter anderem die in den §§ 3 Abs. 1 bis 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Dieses Gesetz trat mit 1. November 1992 in Kraft; gleichzeitig trat das Stmk. Leichenbestattungsgesetz vom 16. Februar 1952, LGBl. Nr. 32/1952 in der Fassung
LGBl. Nr. 215/1969, außer Kraft (§ 43 Abs. 1 und 2 LGB).
Nach § 2 Abs. 1 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes vom 16. Februar 1952 oblag (soweit hier erheblich) die Totenbeschau in der Landeshauptstadt Graz den hiezu von der Stadtgemeinde zu bestellenden Ärzten.
Im bereits genannten Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0213, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß vor dem Hintergrund der Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf die Erlassung eines derartigen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, solange unzulässig ist, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 19 Abs. 6 DO versucht wurde.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bringen hiezu vor - die Beschwerdeführer im ergänzenden Schriftsatz, die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift -, daß diese Voraussetzungen im Beschwerdefall gegeben seien. Die belangte Behörde erblickt die Remonstration im Schreiben der Beschwerdeführer vom 28. Oktober 1992, das im Wege des Vorgesetzten vorgelegt wurde, und die schriftliche Wiederholung der Weisung in der Dienstanweisung vom 10. Jänner 1994. Die Beschwerdeführer hingegen verweisen auf die Remonstration durch ihren Vorgesetzten im Schreiben vom 1. Februar 1993. Aufgrund der Wiederholung der Weisung mit der Erledigung des Magistratsdirektors vom 15. Februar 1993 sei "eine zu befolgende, durch Remonstration nicht mehr anfechtbare Weisung" vorgelegen, hinsichtlich derer somit auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig gewesen sei. "Die Beschwerdeführer vertreten ferner die Auffassung, daß bei einer - wie im vorliegenden Fall - bloß weitergegebenen Weisung des Erstweisungsempfängers an die eigentlich Weisungsverpflichteten diese bei bereits erfolgter Remonstration durch eben den Erstweisungsempfänger nicht verpflichtet sind, ihre schon durch den Erstweisungsempfänger dem Weisungsgeber mitgeteilten Bedenken neuerlich im Wege einer Remonstration dem Erstweisungsempfänger mitzuteilen. Dies umso mehr, wenn diese Bedenken vom Weisungsgeber bereits verworfen worden sind, wie im anhängigen Beschwerdefall".
Aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall davon aus, daß die Beschwerdeführer, die offensichtlich aufgrund von Weisungen bereits mit der Durchführung der Totenbeschau befaßt waren, aus Anlaß des Inkrafttretens des Stmk.
Leichenbestattungsgesetzes 1992 danach getrachtet haben, dieser ihnen nicht rechtskonform erscheinenden Praxis zu begegnen. Nach den Umständen des Falles ist die Remonstration im Schreiben vom 23. Dezember 1992 als Reaktion auf die Erledigung vom 30. Oktober 1992 in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 28. Oktober 1992 zu erblicken; die schriftliche Wiederholung der Weisung erfolgte jedenfalls mit der Dienstanweisung vom 10. Jänner 1994. Einer - nochmaligen - Remonstration, wie im zugrundeliegenden Antrag vom 10. Jänner 1994 angedeutet, bedurfte es nicht. Damit waren vorliegendenfalls, anders als im Fall des mehrfach genannten Erkenntnisses vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0213, die Voraussetzungen für die Erlassung des angestrebten Feststellungsbescheides gegeben.
In der Hauptsache gilt folgendes: Feststellungen der von den Beschwerdeführern begehrten Art betreffen Angelegenheiten des Dienstrechtes. Ihr Zweck ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Im Dienstrechtsverfahren (§ 1 Abs. 1 DVG) ist (daher) nur zu prüfen, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1976, Slg. NF 9113/A).
In diesem Sinne kommt es daher darauf an, ob die den Beschwerdeführern - nicht bloß vorübergehend - aufgetragene Vornahme der Totenbeschau zu den Verrichtungen zählt, zu denen sie aufgrund ihrer Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises ihrer Beamtengruppe bestimmt sind. Nur wenn dies zu bejahen ist, konnten sie angesichts des Umstandes, daß das LBG keine besonderen Formvorschriften für die Bestellung von Totenbeschauern normiert, aus der der hier allein maßgeblichen dienstlichen Sicht rechtens mit Weisung hiezu bestellt werden. Ob dies allenfalls im Widerspruch zu gesundheitsrechtlichen Normen stünde, wie die Beschwerdeführer ebenfalls vorbringen, ist nach dem eingangs Gesagten im Beschwerdefall nicht zu prüfen. Auf das diesbezügliche Vorbringen kann daher nicht weiter eingegangen werden.
Die Beschwerdeführer bestreiten, daß die Vornahme der Totenbeschau zum Geschäftskreis ihrer Beamtengruppe gehöre. Der Kern ihrer Argumentation geht dahin, daß sie "beamtete Amtsärzte des Gesundheitsamtes des Magistrates Graz" seien. Bei der Totenbeschau handle es sich um eine rein ärztliche Tätigkeit, die nicht zu ihrem "Geschäftskreis" zähle, weil sich dieser Geschäftskreis - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - ausschließlich auf amtsärztliche Tätigkeit beschränke. Der Geschäftskreis der Beamtengruppe, der sie angehörten, werde ausschließlich durch materielle Gesetzesvorschriften bestimmt (nach dem Zusammenhang gemeint: durch gesundheitsrechtliche Bestimmungen).
Dem ist folgendes zu entgegnen: Die Beschwerdeführer bezeichnen sich als beamtete Amtsärzte; richtig ist, daß sie Beamte der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst" sind. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist entgegen ihrer Beurteilung allein aus der Bezeichnung dieser Beamtengruppe - dies auch in Verbindung mit der Bezeichnung der weiteren Beamtengruppe mit "Stadtärztlicher Dienst" - für die Frage des Umfanges des Geschäftskreises ihrer Beamtengruppe noch nichts zu gewinnen (siehe dazu auch die Ausführungen im mehrfach genannten Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0213). Wenngleich es an dienstrechtlichen Normen mangelt, in denen der Umfang des Geschäftskreises dieser Beamtengruppe ausdrücklich festgelegt wäre, ist doch nicht einsichtig, weshalb der strittige Umfang dieses Geschäftskreises, also der nähere Inhalt einer dienstrechtlichen Norm, AUSSCHLIEßLICH - wie die Beschwerdeführer meinen - aufgrund nichtdienstrechtlicher Normen zu ermitteln wäre.
Andererseits überzeugt auch die Argumentation der belangten Behörde nicht. Ihr Hinweis in der Gegenschrift, daß die Beschwerdeführer laut DIENSTVERTRAG (vom Verwaltungsgerichtshof unterstrichen) in Entsprechung der Dienstzweigeverordnung der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst" zugewiesen seien, ist insoweit unklar, und wohl verfehlt, als es sich bei den Beschwerdeführern nicht um Vertragsbedienstete, sondern um Beamte handelt. Auch die auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0035, gestützte Argumentation in der Gegenschrift, daß dienstliche Aufgaben alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben seien und deren Festlegung in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen erfolge, geht hier fehl, zumal auch das genannte Erkenntnis zu einer abweichenden Rechtslage, nämlich zum BDG 1979, ergangen ist. Vielmehr geht § 20 Abs. 1 iVm § 68 DO davon aus, daß jeder Beamtengruppe (Dienstzweig) ein - jedenfalls grundsätzlich - genuiner Aufgabenbereich (Geschäftskreis) zugewiesen ist, für den ein Verwendungsvorbehalt besteht. In einem derartigen System (Aufspaltung nach Dienstzweigen) liegt ja gerade der Schutz des Beamten gegen Verwendungsänderungen. Diese Überlegung schließt zwar nicht aus, daß, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid annimmt, die Beamten der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst" auch alle Agenden der Beamtengruppe "Stadtärztlicher Dienst" wahrnehmen können, nicht aber umgekehrt. Vor dem Hintergrund des zuvor skizzierten Verständnisses wäre es aber ungewöhnlich, wenn eine Beamtengruppe (hier: Amtsärztlicher Dienst) derart disponibler wäre als eine andere in einer ähnlichen Aufgabenstellung tätige Beamtengruppe. Die bloße Ableitung aus dem Formalargument der unterschiedlichen Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse allein erscheint nicht ausreichend, dieses Ergebnis zu begründen. Nach der gegebenen Verfahrenslage könnte dies nur dann zutreffen, wenn eine historische Auslegung dies bestätigen würde. Der Umstand nämlich, daß in der von der belangten Behörde erlassenen Dienstzweigeverordnung bzw. Dienstzweigeordnung der Geschäftskreis der Beamtengruppen "Amtsärztlicher Dienst" bzw. "Stadtärztlicher Dienst" nicht näher (eingehend) umschrieben ist, gibt Grund zur Annahme, daß die belangte Behörde als Verordnungsgeber den Umfang dieser Gschäftskreise als bekannt vorausgesetzt hat, allenfalls auch, daß diese Einteilungen den bestehenden Verhältnissen entsprechen sollten, diese somit gleichsam "versteinert" worden sein könnten. Auf diese entscheidenden Momente ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber nicht eingegangen und hat nicht dargetan, welcher Aufgabenbreich nach der Dienstzweigeverordnung den verschiedenen Dienstzweigen zukommt.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß es dem Rechtsträger der belangten Behörde keinesfalls verwehrt ist, die Aufgaben der Gesundheitsverwaltung, deren Besorgung ihm als Stadt mit eigenem Statut sowohl auf Bezirks- als auch auf Gemeindeebene zukommt, durch eine entsprechende Gestaltung der Dienstzweigeverordnung durch die Beamten eines einzigen Dienstzweiges erfüllen zu lassen. Sieht aber die Dienstzweigeverordnung - wie im Beschwerdefall - zwei verschiedene Beamtengruppen vor, bei denen nicht von vornherein feststeht, in wessen Bereich die Erfüllung einer Aufgabe fällt, dann greift die im Beschwerdefall geübte Vorgangsweise (Zuweisung der Totenbeschau als Aufgabe des Gesundheitsamtes durch Weisung in Verbindung mit der Anordnung, daß die dort tätigen Beamten des "Amtsärztlichen Dienstes" diese Aufgabe als Dienstpflicht zu besorgen haben) nur dann nicht in Rechte der Bschwerdeführer ein, wenn auf Grund der oben umschriebenen Vorgangsweise die Zulässigkeit der Aufgabenbesorgung durch diese Beamtengruppe klargestellt werden kann. Der Inhalt einer Verordnung, mit der Rechtspositionen geschaffen werden, kann nicht durch eine Weisung abgeändert werden; zulässig ist lediglich eine Verdeutlichung des Verordnungsinhaltes.
Dadurch, daß die belangte Behörde die aufgezeigten Umstände verkannte (im wesentlichen Auslegung des Umfanges des Geschäftskreises des Dienstzweiges "Amtsärztlicher Dienst" in der Dienstzweigeverordnung ausschließlich an Hand der formellen Kriterien Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse statt Rückgriff auf das historische Verständnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung), belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120002.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009