TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/6 94/01/0745

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
L44002 Feuerwehr Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
FeuerwehrG Krnt 1990 §5 Abs1;
FeuerwehrG Krnt 1990 §52;
FeuerwehrG Krnt 1990 §6 Abs3 lite;
FeuerwehrG Krnt 1990 §8 Abs6;
GdO Allg Krnt 1966 §94 Abs1;
GdO Allg Krnt 1966 §95 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in V, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. September 1994, Zl. LAD-FW-33/1/1994, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in einer Angelegenheit der Freiwilligen Feuerwehr V (mitbeteiligte Partei: Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr V), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Datum 1. April 1992, beim Beschwerdeführer eingelangt am 3. April 1992, erging folgende, vom Ortsfeuerwehrkommandanten V E gezeichnete, an den Beschwerdeführer gerichtete Erledigung:

"Sehr geehrter Herr F

Als Ortsfeuerwehrkommandant der freiwilligen Feuerwehr V teile ich Ihnen mit, daß Sie mit Wirkung vom 1. April 1992 aus der freiwilligen Feuerwehr V ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluß erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 lit. e) des Kärntner Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 48/1990, im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuß der freiwilligen Feuerwehr V, der diesem Ausschluß einstimmig zugestimmt hat.

Als Begründung für Ihren Ausschluß ist anzuführen, daß Sie im Sinne des § 8 Abs. 6 des Kärntner Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 48/1990, durch Versendung Ihres Briefes vom 24.3.1992 eine schwere Schädigung der Interessen und des Ansehens der freiwilligen Feuerwehr bewirkt haben, da dieser Brief völlig unwahre Behauptungen enthält und darüberhinaus eine Beleidigung der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr darstellt. Es darf hier insbesondere auf die völlig haltlose Behauptung, wonach eine wesentliche Gruppe der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr V den Sinn ihrer Mitgliedschaft bei der Feuerwehr "im Feiern, ständig über den Durst trinken" usw. sieht. Diese Aussage muß schärfstens zurückgewiesen werden, ebenso wie die völlig unrichtige Behauptung in Ihrem Brief, wonach der Einsatz- und Übungsdienst bei der freiwilligen Feuerwehr eine sehr geringe Wertigkeit hat.

Die Kameraden der freiwilligen Feuerwehr V haben sowohl bei den leider sehr zahlreichen Einsätzen zu jeder Tages- und Nachtzeit als auch durch ihr zuverlässiges Erscheinen bei den Übungen ihren großen Einsatzwillen dokumentiert, weshalb die freiwillige Feuerwehr V ob ihrer stetigen Einsatzbereitschaft in der Bevölkerung hohes Ansehen genießt.

Dieses Ansehen soll nicht durch ein Schriftstück mit einem diskriminierenden Inhalt, das leider in die Öffentlichkeit gelangt ist, in den Schmutz gezogen werden.

Ihr Brief stellt überdies, wie bereits erwähnt, eine grobe Beleidigung der Feuerwehrkameraden dar, weshalb ein weiterer Verbleib ihrer Person in der freiwilligen Feuerwehr V untragbar erscheint.

Es darf ersucht werden, die im Eigentum der freiwilligen Feuerwehr V stehenden Ausrüstungsgegenstände innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens beim Zeugwart J abzugeben.

Der Ortsfeuerwehrkommandant:

............

E"

Gegen diese Erledigung richtete der Beschwerdeführer am 11. April 1992 seine als Einspruch bezeichnete, an die "Feuerwehr V z.Hd. Herrn Kommandanten E, H-Platz 1, V" gerichtete, bei der Stadtgemeinde V am 13. April 1992 eingegangene Eingabe mit den des näheren begründeten Anträgen auf inhaltliche Aufhebung bzw. Zurückweisung der "getroffenen Entscheidungen".

Mit Schreiben vom 14. April 1992 wurde der Beschwerdeführer daraufhin vom Ortsfeuerwehrkommandanten davon unterrichtet, daß der

"Ausschluß Ihrer Person aus der freiwilligen Feuerwehr V nach Auffassung der Feuerwehr V sehr wohl unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes LGBl. Nr. 48/1990 ausgesprochen wurde. Mit dem Ortsfeuerwehrausschuß wurde seitens des Kommandanten das gesetzlich geforderte Einvernehmen (einstimmige Beschlußfassung) hergestellt und wurden Ihnen die Gründe für Ihren Ausschluß im diesbezüglichen Schreiben ausreichend dargelegt.

Ihre Tätigkeit auf Bezirksebene war dabei nicht Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung. ...

Die freiwillige Feuerwehr sieht in dieser Angelegenheit keinerlei Anlaß zu einem weiteren Tätigwerden.

Mit der Bitte um gefällige Kenntnisnahme zeichnet hochachtungsvoll .."

Daraufhin richtete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 1992 eine Beschwerde an die Kärntner Landesregierung, ergänzt durch seine Schreiben vom 2. Mai und 5. Juni 1992, mit der er um inhaltliche Überprüfung seines Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr V im Aufsichtswege ersuchte. Daraufhin erging mit Datum 9. Juni 1992 ein Schreiben der belangten Behörde, welches bereits Gegenstand des

hg. Beschwerdeverfahrens zur Zl. 92/01/0741 gewesen war, und auf dessen Erledigung durch den hg. Beschluß vom 9. September 1993 zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Erst nach erfolgter Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 94/01/0397 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen, mit welchem die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Ortsfeuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr V am 11. April 1992 erhobenen, von der belangten Behörde als Vorstellung qualifizierten Einspruch im wesentlichen mit der Begründung als verspätet zurückwies, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 95 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993, LGBl. Nr. 77 - AGO, sei die vom Beschwerdeführer eingebrachte Vorstellung zwar erhoben, jedoch an die unzuständige Behörde gerichtet gewesen. Diese habe entgegen § 6 AVG seinen "Einspruch" nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet, weshalb im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung diese Frist versäumt worden sei. Nicht rechtzeitig eingebrachte Vorstellungen seien von der Aufsichtsbehörde jedoch zurückzuweisen. Eine Versäumung der Beschwerdefrist gehe selbst dann zu Lasten des Beschwerdeführers, wenn die unzuständige Behörde entgegen § 6 Abs. 1 AVG die Beschwerde (hier gemeint: Vorstellung) nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Zunächst war zu prüfen, ob die Erledigung des Ortsfeuerwehrkommandanten vom 1. April 1992 ungeachtet des Mangels der entsprechenden diesbezüglichen Bezeichnung als Bescheid zu werten ist.

Wie die bereits Gegenstand des hg. Beschlusses vom 9. September 1993, Zl. 92/01/0741, bildende Erledigung der belangten Behörde vom 9. Juni 1992 ist auch die Erledigung des Ortsfeuerwehrkommandanten V vom 1. April 1992 weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet noch sonst in die äußere Form eines Bescheides gekleidet. Auch hier hätten die gewählte Form der Anrede und die abschließende Grußform Zeichen dafür sein können, daß es sich bei dieser Erledigung ebenfalls nur um eine Mitteilung von Tatsachen bzw. um eine Rechtsbelehrung gehandelt habe. Wie jedoch bereits im vorzitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, kann nach ständiger hg. Rechtsprechung auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der sprachlichen Diktion, sowie auch aus der Form der Erledigung ergeben (vgl. das auch im bereits genannten hg. Beschluß vom 9. September 1993 zitierte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Wenn es aus dem Inhalt einer Erledigung nicht eindeutig geschlossen werden kann oder es sich um nicht in Bescheidform zu erlassende behördliche Erledigungen, wie u.a. Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen, handelt oder in jedem Fall, in dem der Inhalt der behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid jedenfalls für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann also, wenn der Inhalt der behördlichen Erledigung keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. Die in Übereinstimmung mit dem Ortsfeuerwehrausschuß ergangene Erledigung vom 1. April 1992 des Ortsfeuerwehrkommandanten V als der zuständigen Behörde läßt seiner Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, daß dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich sein Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr V, unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer ausführlichen Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren.

Im übrigen wird angemerkt, daß gemäß § 58 Abs. 1 AVG eine Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hätte enthalten sein müssen.

2. Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1990 über das Feuerwehrwesen in Kärnten (Kärntner Feuerwehrgesetz), LGBl. für Kärnten Nr. 48/1990, ist die Freiwillige Feuerwehr eine Einrichtung der Gemeinde. Die Freiwillige Feuerwehr und ihre Organe sind Hilfsorgane des Bürgermeisters. § 79 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 gilt sinngemäß.

Gemäß § 6 Abs. 3 lit. e des Kärntner Feuerwehrgesetzes obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten insbesondere der Ausschluß von Feuerwehrmitgliedern (§ 8 Abs. 6) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuß. Nach § 6 Abs. 5 leg. cit. obliegt dem Ortsfeuerwehrausschuß neben der in Abs. 3 lit. e angeführten Aufgabe die Beratung des Ortsfeuerwehrkommandanten.

Nach § 8 Abs. 6 des Kärntner Feuerwehrgesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 63/1993 darf ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne der Abs. 3a und 3b hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen.

Gemäß § 52 des Kärntner Feuerwehrgesetzes sind die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen jene im Rahmen der Waldbrandbekämpfung und jene im Rahmen der Abwehr und Beseitigung von Gefahren überörtlicher Natur, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Gemäß § 94 Abs. 1 der AGO entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand endgültig. Gemäß § 94 Abs. 3 leg. cit. hat ein Bescheid eines Gemeindeorganes, gegen den eine Vorstellung gemäß § 95 zulässig ist, eine Belehrung über die Bestimmungen des § 95 Abs. 1 bis 3 zu enthalten.

Aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Kärntner Feuerwehrgesetz ist abzuleiten, daß der Ortsfeuerwehrkommandant immer nur als Hilfsorgan des Bürgermeisters, also immer nur im Namen des Bürgermeister handeln darf. Der mit Bescheid vom 1. April 1992 ausgesprochene Ausschluß des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr V erging daher durch ein Hilfsorgan des Bürgermeisters der Gemeinde V im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Dieser Bescheid muß trotz der mangelhaften Fertigungsklausel im Hinblick auf die im § 5 Abs. 1 Kärntner Feuerwehrgesetz ausdrücklich festgehaltene Funktion der Organe der Freiwilligen Feuerwehr als im Namen des Bürgermeisters ergangen angesehen werden.

Die belangte Behörde vertritt nun im angefochtenen Bescheid die Auffassung, gegen den Bescheid "des Ortsfeuerwehrkommandanten" gemäß § 8 des Kärntner Feuerwehrgesetzes, mit dem ein Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgesprochen wird, sei (nur) das Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung zulässig, nicht aber ein innergemeindliches ordentliches Rechtsmittel.

Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Wie bereits oben ausgeführt, handelte der Ortsfeuerwehrkommandant im Rahmen seiner ihm durch das Gesetz eingeräumten Befugnisse, also auch im Hinblick auf den von ihm ausgesprochenen Ausschluß des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr V, als Hilfsorgan des Bürgermeisters der Gemeinde V in dessen Namen. Aus § 94 Abs. 1 AGO ergibt sich, daß gegen Bescheide des Bürgermeisters eine Berufung an den Gemeindevorstand erhoben werden kann. Daß dieser Instanzenzug durch das Kärntner Feuerwehrgesetz eine Änderung bzw. Einschränkung hätte erfahren sollen, ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Das Schweigen des Gesetzgebers im Kärntner Feuerwehrgesetz über die Frage des Instanzenzuges kann aber nicht als Ausschluß eines - grundsätzlich gegebenen - Rechtsmittels gedeutet werden, weil ein solcher Ausschluß durch eine ausdrückliche Bestimmung ausgesprochen sein muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1950, Slg. Nr. 1351/A). Die belangte Behörde hätte daher die als Vorstellung qualifizierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. April 1992 wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen gehabt. Dadurch, daß sie das Rechtsmittel aus einem anderen Grund (nämlich dem der Verspätung) zurückgewiesen hat, wurde der Beschwerdeführer jedoch in keinem subjektiven Recht verletzt.

Abschließend ist noch anzumerken, daß über den als Berufung zu qualifizierenden "Einspruch" des Beschwerdeführers vom 11. April 1992 daher noch nicht entschieden wurde und die Freiwillige Feuerwehr V (bzw. deren Kommandant) eine zulässige Einbringungsstelle der Berufung im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG in der im Zeitpunkt der Einbringung geltenden Fassung ist, da diese gemäß § 5 Abs. 1 Kärntner Feuerwehrgesetz eine Einrichtung der Gemeinde ist.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Behördenorganisation Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010745.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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