TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/6 94/12/0054

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung;

Norm

AVG §58 Abs2;
KHStG 1983 §49 Abs1;
KHStG 1983 §49 Abs2 Z5;
KHStG 1983 §49 Abs4;
KHStG 1983 §49 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der entscheidungsbefugten Kommission des Gesamtkollegiums der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien für die Behandlung von Nostrifizierungsanträgen vom 26. Jänner 1994, Zl. 535/94, betreffend Nostrifikation, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird auf das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1992, Zl. 91/12/0158, verwiesen. Diesem Erkenntnis lag eine Entscheidung der belangten Behörde zugrunde, mit der der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nostrifikation ihrer in der vormaligen UdSSR abgelegten Studien abgewiesen wurde. Mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben worden. Maßgebend hiefür war im wesentlichen, daß die belangte Behörde auf Grund eines Beschlusses des Gesamtkollegiums der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien eingerichtet, dieser Beschluß aber nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden war.

In der Folge wurde am 13. Jänner 1993 diese Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates nachgeholt.

Die belangte Behörde wiederholte das Ermittlungsverfahren, indem sie die von der Beschwerdeführerin im ersten Verfahrensgang vorgelegten Nachweise erneut heranzog, und einer Begutachtung unterzog. Dabei legte die Beschwerdeführerin nur ihr Diplomreferat sowie einen Auszug aus dem Studienbuch, aus dem die abgelegten Disziplinen, nicht jedoch die Prüfungen und Zwischenprüfungen hervorgehen, vor. Die Nichtvorlage des Studienbuches begründete sie damit, daß es in der Sowjetunion Usus gewesen sei, nach Abschluß des Studiums das Studienbuch wieder abzugeben, weswegen es ihr nicht möglich gewesen sei, dieses beizuschaffen.

Die belangte Behörde kam am 5. Juli 1993 zur Auffassung, daß die Beschwerdeführerin eine Reihe von Lehrveranstaltungen aus dem ersten Studienabschnitt, den Schwerpunkt sowie den gesamten zweiten Studienabschnitt nicht durch Prüfungen habe nachweisen können, und beschloß, die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufzufordern (Schreiben vom 2. August 1993).

Mit Schreiben vom 24. August 1993 antwortete die Beschwerdeführerin, es sei erstens unwesentlich, wie das ausländische Studium gegliedert sei und ob die einzelnen Lehrveranstaltungen die gleiche Bezeichnung tragen würden wie jene nach dem österreichischen Stundenplan. Auch die Tatsache, daß ihr im Ausland abgelegtes Studium sich nur in einen Studienabschnitt gegliedert habe, könne auf die Gleichwertigkeit des von ihr abgelegten Studiums keinerlei Einfluß haben. Sämtliche von der belangten Behörde angeführten Lehrveranstaltungen, in denen sie angeblich keine Prüfung abgelegt habe, seien in den von ihr belegten Unterrichtsgegenständen umfaßt. Sie seien eben nur anders bezeichnet bzw. einzelne Untergruppen seien anders zusammengefaßt. Des weiteren führte sie in dieser Stellungnahme aus, im Rahmen welcher Prüfungen sie die von der belangten Behörde als fehlend bezeichneten Lehrveranstaltungen abgelegt habe. Zum Schwerpunkt führte sie aus, es sei von der belangten Behörde nicht ausgeführt worden, welche Schwerpunkte von ihr angeblich nicht belegt worden seien.

Am 8. Oktober 1993, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 11. Oktober 1993, erhob die Beschwerdeführerin gegen die belangte Behörde Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG. Der Verwaltungsgerichtshof trug daraufhin der belangten Behörde mit Verfügung vom 15. Oktober 1993 auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen. Dieses zur Zahl 93/12/0284 protokollierte Verfahren wurde in weiterer Folge infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit hg. Beschluß vom 18. Februar 1994 eingestellt.

In der Sitzung von 17. November 1993 setzte sich die belangte Behörde mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinander, und kam zur Auffassung, daß die in der Stellungnahme behaupteten Gleichwertigkeiten zwischen Lehrveranstaltungen bei ihrem Studium und beim Studium in Österreich nicht gegeben seien. Sie beschloß, der Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Studienplan der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik, aus dem die Schwerpunkte gemäß § 8 Abs. 3 KHStG ersichtlich seien, zu übermitteln, sowie die Beschwerdeführerin aufzufordern, bekanntzugeben, welcher Schwerpunkt absolviert worden sei sowie darüber einen Nachweis zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1993 übermittelte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme, in der sie ausführte, das Schwerpunktfach sei "elementare musikalische Erziehung" gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nostrifizierung des von ihr am Charkower Institut für Kunst erworbenen Diploms (aus dem Jahr 1971) in der Studienrichtung Klavier mit der österreichischen Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik/Klavier an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien ab. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, im Nostrifizierungsverfahren sei zu prüfen, ob das zu nostrifizierende Studium nach Umfang, Anforderung und Inhalt gleichwertig sei. Diese Gleichwertigkeit müsse in allen Teilbereichen des Studiums gegeben sein. Generell könne eine Gleichwertigkeit bei künstlerischen Studien schon dann nicht gegeben sein, wenn das ausländische Studium 10 anstatt der im KHStG geforderten 12 Semester dauere, weil sich die Entwicklung des Studierenden in künstlerischen Fächern über mehrere Jahre erstrecke. Auch sei von der Beschwerdeführerin die nach dem KHStG geforderte wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung nur in geringem Ausmaß nachgewiesen worden. Weiters sei darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise über die im Studienplan des zweiten Studienabschnittes Instrumental (Gesangs)pädagogik vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen erbracht habe.

Im einzelnen sei die Gleichwertigkeit insbesondere von folgenden Lehrveranstaltungen nicht gegeben:

1. Instrumentenkunde: Dies sei im Gegensatz zum Kammermusikensemble bzw. Konzertmeisterklasse kein rein praktischer Unterricht, sondern eine historisch-systematische Disziplin und somit ein Teilgebiet der Musikwissenschaft.

2. Allgemeine Kulturkunde: Im Gegensatz zu den Fächern Geschichte der ausländischen Musik bzw. Seminar moderner Musik enthalte dieses Fach nicht nur musikgeschichtliche Inhalte, sondern beschäftige sich auch mit Kunst, Literatur, Philosophie und Geistesgeschichte im weiteren Sinn.

3. Didaktik und Lehrpraxis der elementaren musikalischen Erziehung: Dieser Gegenstand beinhalte nicht den Didaktikunterricht für das zentrale künstlerische Fach; vielmehr werde im Rahmen dieser Lehrveranstaltung allgemeine Didaktik, sowie musikalische Kindererziehung auf verschiedenen Instrumenten, in Gesang, im Ensemblespiel und im Chor unterrichtet.

4. Einführung in die Pädagogik und Psychologie: Da Psychologie ein selbständiges Wissensgebiet darstelle, könne dieser Gegenstand schon rein sprachlich nicht dem Gegenstand Pädagogik entsprechen.

5. Popularmusik: Dieses Fach beschäftige sich mit sämtlichen Formen populärer Musik unter Einschluß von Untersuchungen von Marktmechanismen, Konsumverhalten der Jugend und sozialkulturellen Hintergründen. Da Marktmechanismen in der UdSSR gar nicht existiert hätten, könne dieses Fach in den Lehrveranstaltungen Geschichte der Musik der Völker der UdSSR und Geschichte der Ukrainischen Musik nicht unterrichtet worden sein.

6. Vokalpraxis: Dies beinhalte nicht das Arbeiten mit Sängern, sondern eigenes Singen.

7. Allgemeine Didaktik des Instrumentalunterrichts bzw. Didaktik des Instrumentes: Diese könnten dem Gegenstand "Unterrichtsmethodik - Instrumentenspiel" schon deswegen nicht gleichwertig sein, weil Methodik das Weiterreichen von Unterrichtskonzepten darstelle, während die Didaktik geradezu das Hinterfragen dieser Konzepte bzw. die selbständige Erstellung verschiedener Konzepte zum Inhalt habe.

8. Harmonielehre 5, 6: Dieser Gegenstand beschäftige sich in erhöhtem Maße mit alternativen Musiksprachen, wie z.B. Jazzharmonik, aber auch mit Klangfarbentechniken, etc.: Die Kenntnis dieser Musiksprachen sei von der Möglichkeit der Literaturbeschaffung abhängig, weswegen man davon ausgehen könne, daß diese am Konservatorium Charkov nicht unterrichtet worden seien.

9. Instrumentalpraxis: Dieses Fach befasse sich mit Transponieren, Ad-hoc-Begleitung, Blattspiel u.a.. Es sei daher nicht gleichwertig zum Fach "Solointerpretation, Konzertprogramm", wo es um die Interpretation niedergeschriebener Musik gehe.

10. Musikalische Stukturanalyse: Das Studium der Beschwerdeführerin berücksichtige, wie sich vor allem aus ihrer Diplomarbeit zeige, nicht die Analysemethoden, die in den letzten Jahrzehnten unter historischen Aspekten entwickelt worden seien.

11. Stilkunde und Aufführungspraxis: Dieser Gegenstand vermittle wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet Musiktheorie, Instrumentenkunde, Improvisationspraxis u.a. in Seminarform. Es sei daher nicht gleichwertig mit dem Fach Solointerpretation - Konzertprogramm.

12. Volksmusik 2: In dieser Lehrveranstaltung wissenschaftliches Seminar würden die Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit geführt werden. Dieser könne ein Gegenstand wie "Geschichte der Musik der Völker der UdSSR", der ausschließlich Wissen vermittle, nicht gleichwertig sein.

13. Leitung von Vokal- und Instrumentalensemble: In diesem Gegenstand hätten die Studierenden Einstudierungs- und Dirigiertechniken zu lernen und auch praktisch vorzuführen. Dies vermittle weder die Lehrveranstaltung "Vortrag mit Kammerensemble" noch die Lehrveranstaltung "Konzertmeisterklasse".

14. Lehrpraxis bzw. Musikschulpraktikum: Diese Lehrveranstaltungen seien an der musikalischen Lehranstalt Balantschiwodse absolviert worden, einer Lehranstalt, die der Hochschule für Musik und darstellende Kunst nicht gleichrangig sei. Daher könnten sie nicht anerkannt werden.

15. Was die Lehrveranstaltung "Einführung in die wissenschaftliche Arbeitstechnik" betreffe, werde auf die Ausführungen zu "Analyse musikalische Werke" verwiesen. Darüber hinaus sei zu betonen, daß sie nicht nur den Gegenstand "Analyse", sondern auch wesentliche andere Arbeitstechniken (zB. Biliographie, Notationskunde etc.) umfasse.

Auch die Ablegung eines Schwerpunktes im Sinne des § 8 Abs. 3 KHStG habe die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht nachweisen können.

Aus diesen Gründen sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, "infolge unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger, respektive mangelhafter Tatsachenfeststellung" sowie infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wird, inhaltlich auch Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 57 Abs. 3 Z. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983 i.d.F. BGBl. Nr. 524/1993, ist auf den Beschwerdefall dieses Gesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 524/1993 anzuwenden.

§ 49 KHStG lautet auszugsweise (Stammfassung, Abs. 5 2. und 3. Satz in der Fassung Nr. 3/1989):

"(1) Ein von einem österreichischen Staatsbürger oder von einer anderen Person mit einem ordentlichen Wohnsitz in Österreich an einer ausländischen Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt abgeschlossenes ordentliches Studium kann durch das Gesamtkollegium jener Hochschule (durch das Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste), an der das entsprechende Studium eingerichtet ist, mit dem Abschluß eines in diesem Bundesgesetz geregelten ordentlichen Studiums (Studienrichtung bzw. Studienzweig) als gleichwertig anerkannt werden (Nostrifizierung).

(2) Das Ansuchen hat die inländische Studienrichtung (einschließlich des allfälligen Studienzweiges) anzugeben, mit deren Abschluß die Gleichstellung beantragt wird.

Folgende Belege sind anzuschließen:

1.

Geburtsurkunde;

2.

der Nachweis der Österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. von Personen, die nicht Inländer sind, der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich;

              3.              bei Studien, die nach Maßgabe der Anlage A) die Reifeprüfung einer höheren Schule voraussetzen, das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber im Ausland zum Studium zugelassen wurde;

4.

die Nachweise über das ausländische Studium;

5.

die Nachweise über die im Ausland abgelegten Prüfungen einschließlich der allenfalls verfaßten Diplomarbeit;

              6.              die Urkunde, die als Nachweis des Abschlusses des ausländischen Studiums ausgestellt wurde;

              7.              die Urkunde über die Verleihung des ausländischen akademischen Grades, sofern eine Verleihung erfolgte.

(3) Die gemäß Abs. 1 zuständige akademische Behörde kann Nachsicht von der Vorlage einzelner Urkunden und Nachweise erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß ihre Beibringung unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist.

(4) Die gemäß Abs. 1 zuständige akademische Behörde hat unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften zu prüfen, ob das ausländische Studium des Bewerbers nach Umfang, Anforderungen und Inhalt als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Studium anzusehen ist und ob dem Bewerber daher auf Grund des von ihm nachgewiesenen Studiums und der Prüfungen der akademische Grad (§ 45 Abs. 1) an einer inländischen Hochschule zuerkannt werden könnte.

(5) Treffen einzelne Voraussetzungen nicht zu, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige akademische Behörde mit Bescheid die Bedingungen festzulegen, von deren Erfüllung die Nostrifizierung abhängig gemacht wird. Dem Bewerber kann aufgetragen werden, durch ein oder mehrere Semester als außerordentlicher Hörer zu inskribieren, die positive Beurteilung und Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen nachzuweisen und sich einzelner der für die Erlangung des angestrebten akademischen Grades im Inland vorgeschriebenen Prüfungen ganz oder zum Teil zu unterziehen. Die Vorschreibung der Prüfungen kann auch ohne Verpflichtung der Inskription erfolgen.

..."

Gemäß Anlage A Abschnitt IV Punkt 27 beträgt die Studiendauer der Studienrichtung "Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik" zwölf Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert, wobei der erste Studienabschnitt 8 Semester, der zweite 4 Semester dauert. Ausbildungsziel des ersten Studienabschnittes ist die Erlangung der Lehrbefähigung; Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes sind: Weiterentwicklung der technischen und interpretatorischen Fertigkeiten und Fähigkeiten im gewählten Instrument (Gesang) und der Fähigkeit zur selbständigen künstlerischen-wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-pädagogischen Arbeit.

Zentrales künstlerisches Fach des ersten Studienabschnittes

ist das gewählte Instrument.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes sind:

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Musikalische Fertigkeiten;

d)

Pädagogik;

e)

Methodik der wissenschaftlichen Arbeit.

Die zweite Diplomprüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfaßt die Prüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach, der zweite Teil besteht aus einer mündlichen Prüfung über das Fachgebiet der Diplomarbeit.

In der Diplomarbeit hat der Studierende durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen wissenschaftlichen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzulegen.

Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes ist das gewählte Instrument.

Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes sind:

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Ensemble;

d)

Pädagogik.

Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes sind:

a)

Musikalische Leitung;

b)

zweites Instrument;

c)

Generalbaß;

d)

Improvisation;

e)

Jugendstimmbildung;

f)

Musiksoziologie;

g)

Pädagogik.

Als Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschluß des Gesamtkollegiums der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, mit dem die belangte Behörde als entscheidungsbefugte Kommission eingerichtet wurde, sei weiterhin nicht kundgemacht worden, weswegen die belangte Behörde nach wie vor unzuständig sei. Diese behauptete Umzuständigkeit ist jedoch nicht gegeben, weil der genannte Beschluß, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift dargelegt hat und was die Beschwerdeführerin auch nicht mehr in Zweifel zieht, am 13. Jänner 1993 durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates im Sinne des § 21 Abs. 14 KHSchOrgG kundgemacht wurde.

Weiters rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe zu Unrecht verschiedenste Gegenstände, die sie in der damaligen Sowjetunion absolviert habe, nicht mit Lehrveranstaltungen an der Hochschule in Wien als gleichwertig anerkannt. Dabei wiederholt sie im wesentlichen die Begründung, warum diese Fächer gleichwertig wären, die sie schon im Verwaltungsverfahren in ihren Stellungnahmen abgegeben hat. Ein näheres Eingehen auf die einzelnen Gegenstände erübrigt sich schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin für diese Lehrveranstaltungen keine Nachweise erbracht hat, und die belangte Behörde diese Gegenstände deswegen nicht in die Gleichwertigkeitsprüfung einbeziehen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, in die Gleichwertigkeitsprüfung könnten nur jene absolvierten (ausländischen) Fächer miteinbezogen werden, die durch entsprechende Nachweise belegt werden können (vgl. zum inhaltlich gleichen § 40 Abs. 5 AHStG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1993, Zl. 90/12/0106). Da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbringen konnte, daß in ihrem Studium in der ehemaligen Sowjet-Union musikwissenschaftliche pädagogisch-psychologische und kunsttheoretische Inhalte vermittelt wurden, wie das die belangte Behörde zutreffend betont und im Detailvergleich (mit Prüfungen, die die Beschwerdeführerin teilweise gar nicht nachgewiesen hat) auch ausführlich dargelegt hat, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage der Gleichwertigkeit von einzelnen Lehrveranstaltungen.

Unter diesem Gesichtspunkt kommt auch dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin für den Fall, daß einzelne Voraussetzungen nicht zutreffen würden, gemäß § 49 Abs. 5 Bedingungen festlegen müssen, von deren Erfüllung die Nostrifizierung abhängig gemacht werde, keine Berechtigung zu. Diese Möglichkeit der Nostrifizierung unter "Bedingungen" kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn notwendige Ergänzungsaufträge nicht offenkundig in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müßten, um den Gesamtanforderungen des vergleichbaren inländischen Studiums zu entsprechen (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 90/12/0106). Da im Beschwerdefall mehr als die Hälfte der Lehrveranstaltungen nicht nachgewiesen werden konnte, insbesondere fehlten Nachweise der musikwissenschaftlichen Ausbildung der Beschwerdeführerin, kam die Anwendung von § 49 Abs. 5 KHStG nicht in Betracht.

Auch geht die Rüge der Beschwerdeführerin, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde ihr Studium mit dem Studienplan zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verglichen habe, ins Leere, weil gleichgültig, welcher der beiden Studienpläne von der belangten Behörde herangezogen worden ist, in beiden die Ausbildungsziele jeweils dieselben sind, diese von der Beschwerdeführerin aber nicht nachgewiesen werden konnten.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof abschließend darauf hin, daß die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung ausschließlich unter dem maßgeblichen Verfahrensgegenstand (Nostrifikationsverfahren) zu sehen ist. Sie enthält keine wie immer geartete negative Aussage über den wissenschaftlichen Wert und die Zweckmäßigkeit der Ausbildung des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiums.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des eingeschränkten Begehrens.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120054.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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