TE Vwgh Beschluss 1995/9/6 AW 95/08/0045

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §101;
ASVG §107;
ASVG §502 Abs1;
ASVG §502 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): AW 95/08/0044 B 6. September 1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Juni 1995, Zl. MA 15-II-H 25/94, betreffend Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG (mP: A in H, Israel, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG fest, daß für die mitbeteiligte Partei die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. Dezember 1939 aufgrund von § 502 Abs. 1 ASVG sowie die Zeit vom 1. Jänner 1940 bis 31. März 1959 aufgrund von § 502 Abs. 4 ASVG und aufgrund von § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten beitragsfrei begünstigt einzurechnen ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.

Nach § 30 Abs. 2 leg. cit. hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Daß zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub des Vollzuges entgegenstünden, ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich.

Im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt könnte diese allerdings die der mitbeteiligten Partei aufgrund des angefochtenen Bescheides gewährte Alterspension mangels Vorliegens der im § 107 ASVG genannten Voraussetzung nicht zurückfordern. Eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ist gemäß § 101 ASVG nur zugunsten des Versicherten möglich.

Für die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt ist daher mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (hier: Leistung der Alterspension) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Dem Antrag war deshalb stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995080045.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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