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L22006 Landesbedienstete Steiermark;Norm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0197 E 6. September 1995Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. K in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1995, Zl. 1 - 018857/17 - 95, betreffend Überstundenabgeltung - Sonn- und Feiertagsvergütung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den von ihm vorgelegten angefochtenen Bescheid und den Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; er bekleidet seit Jänner 1992 die Funktion "Protokollchef".
Im Rahmen dieser Tätigkeit hat der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in den Jahren 1992 und 1993 insgesamt
1.680 Überstunden geleistet, deren Ausgleich in Freizeit nicht möglich gewesen sein soll und die ihm auch nicht anderweitig abgegolten worden sein sollen.
Mit zwei Schreiben vom 29. November 1994 beantragte er für die Jahre 1992 und 1993 Überstundenabgeltung und Sonn- und Feiertagsvergütung.
Die belangte Behörde entschied mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"Ihren beiden Anträgen vom 29. November 1994 um Überstundenabgeltung gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 BGBl. Nr. 54 in der als Landesgesetz geltenden Fassung für die Jahre 1992 und 1993 sowie um Gewährung der Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 leg. cit. für denselben Zeitraum wird nicht stattgegeben."
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer erhalte neben der allen Landesbediensteten zustehenden Mehrleistungszulage, womit sechs Überstunden monatlich als abgegolten anzusehen seien, noch eine Entschädigung gemäß § 30d des Gehaltsgesetzes 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung in der Höhe von 52,5 % des für die Bemessung von Nebengebühren maßgebenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V sowie eine weitere Entschädigung gemäß § 30d leg. cit. ("aufsaugbar gestellt") in nachstehender Höhe:
vom 1.2.1992 bis 31.12.1993 S 4.788,40
vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 S 1.316,40
ab 1.1.1995 S 1.354,20.
Mit diesen Entschädigungen gemäß § 30d leg. cit. seien laut Abs. 2 dieser Bestimmung alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten, welche sich aus der Tätigkeit für die diese Entschädigung gebührte, ergeben hätten. Dies beziehe sich auch auf die Sonn- und Feiertagsüberstunden. Damit schließe die sogenannte 30d-Zulage die Gewährung einer Vergütung sowohl nach § 16 wie auch § 17 leg. cit. aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer schildert als Begründung für sein Vorbringen die mit seinen dienstlichen Verpflichtungen verbundenen enormen zeitlichen Belastungen, die sich auch aus der unzureichenden personellen Ausstattung seiner Organisationseinheit ergeben. Durch die Vielzahl von Veranstaltungen habe er an vielen Abenden, Wochenenden, Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten. Die von ihm erbrachten Überstunden seien als angeordnete Überstunden im Sinne der gemäß § 2 Abs. 1 des Stmk. Landesbeamtengesetzes als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik 1914 anzusehen. Auch die belangte Behörde bestreite weder die Anordnung, noch das Ausmaß der von ihm geleisteten Überstunden, sondern stütze ihre abweisende Entscheidung lediglich auf § 30d Abs. 2 des Stmk. Gehaltsgesetzes. Diese Bestimmung sei aber im Falle des Beschwerdeführers dem Sinn des Gesetzes widersprechend ausgelegt worden. Das Gesetz lasse nämlich die Möglichkeit zu, die Zulage "unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen" höher und zwar bis zu 100 % der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festzusetzen. Weiters bestehe nach der Praxis der Stmk. Landesregierung die Möglichkeit der Verrechnung von Überstunden in dem Ausmaß, das die Hälfte der § 30d-Zulage übersteige. So existiere zum Beispiel für das EDV-Personal oder für Leiter von Bezirkspensionistenheimen ein derartiger Beschluß der Stmk. Landesregierung vom 5. Dezember 1994.
Die gesetzliche Möglichkeit der beantragten Abgeltung von
1.320 Überstunden bestehe daher erstens gemäß § 30d Stmk. Gehaltsgesetz in der Anhebung der 30d-Zulage, zweitens bestehe die gesetzliche Möglichkeit der beantragten Abgeltung unabhängig von der 30d-Zulage. Wie das Beispiel betreffend das EDV-Personal des Landes zeige, entspreche die zweite Lösung offenbar der gesetzeskonformen Rechtsansicht der belangten Behörde. Darüber hinaus habe die belangte Behörde zum angefochtenen Bescheid eine weitere fallende ("aufsaugbare") 30d-Zulage ab 1. Februar 1992 als Entschädigung für die "Protokolltätigkeit" des Beschwerdeführers angeführt. Diese Entschädigung erhalte aber der Beschwerdeführer - nach seinem eigenen Vorbringen - als Folge seiner früheren Dienstesverwendung. Sie habe keinerlei Bezug auf seine jetzige "Protokolltätigkeit" und könne daher auch nicht als (Teil-)Abgeltung dieser angesehen werden.
Im Beschwerdefall ist ausgehend von dem Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides, der den Verfahrensgegenstand darstellt, allein strittig, ob die belangte Behörde zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (§§ 16 und 17 des Stmk. Gehaltsgesetzes) verneint hat oder nicht. Über die Möglichkeit einer Erhöhung der dem Beschwerdeführer bezahlten "§ 30d-Zulage" wurde nicht abgesprochen.
Unbestritten ist aber, daß der Beschwerdeführer eine bzw. zwei Zulagen nach § 30d des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989 bezieht.
§ 30d in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989 lautet:
"§ 30d
(1) Beamten, die die Funktion des Leiters einer Dienststelle (Abteilungsleiter, Bezirkshauptmann u.dgl.) oder gleichwertige Funktionen ausüben oder neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu erfüllen haben, kann für die Dauer dieser Verwendungen eine Entschädigung gewährt werden, deren Höhe in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage zu bemessen ist.
(2) Die Höhe dieser Entschädigung ist nach dem jeweiligen Grad der Verantwortung unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen und unter Berücksichtigung einer bereits gebührenden Verwendungszulage gemäß § 30a festzusetzen und darf im Einzelfall 100 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Durch diese Entschädigung gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten, welche sich aus der Tätigkeit, für die diese Entschädigung gebührt, ergeben."
Ausgehend davon, daß der Beschwerdeführer unbestritten auch für seine Tätigkeit als "Protokollchef" eine Zulage nach § 30d Stmk. GG bezieht, gilt gemäß § 30d Abs. 2 letzter Satz Stmk. GG damit jede mit dieser Tätigkeit verbundene Mehrleistung in zeitlicher und mengenmäßiger Sicht als abgegolten. Es besteht also neben einer "§ 30d-Zulage" für dieselbe Verwendung nach der genannten Bestimmung kein subjektives Recht auf eine weitere Entschädigung für zeitliche Mehrdienstleistungen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon auf Grund dieser Überlegung nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet.
Was das verfassungsrechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, ist dem zu entgegnen, daß die Ausschlußregelung des § 30d Abs. 2 letzter Satz Stmk. GG inhaltlich dem § 30a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 214/1974, in gleicher Weise entspricht wie die Anspruchsvoraussetzungen der "§30d-Zulage" denen des § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956. Zu der vergleichbaren Bundesregelung hat aber der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 1973, B 187/73, Slg. 7167, ausgeführt:
"Es ist nicht unsachlich, wenn in dieser Weise Beamte in leitender Funktion bezüglich der von ihnen zu erbringenden Mehrleistungen anders behandelt werden als andere Beamte; denn dies kann durch ihre Funktion begründet werden. Dazu kommt, daß die Verwendungszulage und die Überstundenvergütung unterschiedliche dienstrechtliche Auswirkungen haben. Letztere läuft auch im Falle der Pauschalierung im Krankheitsfalle nur kurz weiter und hat nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, nur eine beschränkte Auswirkung auf den künftigen Ruhegenuß. Das Überstundenvergütungspauschale gebührt auch nur zwölfmal im Jahr. Die Verwendungszulage hingegen ist, weil sie nach § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes einen Bestandteil des Monatsbezuges bildet, in die Sonderzahlungen einzubeziehen, gebührt also im Effekt vierzehnmal jährlich, ihr Bezug bleibt im Falle einer Krankheit gewahrt und sie ist voll ruhegenußfähig. Es handelt sich also bei der Überstundenvergütung und der Verwendungszulage um ganz verschiedene besoldungsrechtliche Einrichtungen, die der Gesetzgeber verschieden behandeln kann, solange die von ihm gewählte Lösung nicht exzessiv ist. Daß letzteres der Fall wäre, ist aber im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Verfassungsgerichtshof hat also keine Bedenken gegen § 30a Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes."
Wenn der Beschwerdeführer die Heranziehung eines Regierungsbeschlusses so wie bei anderen Bedienstetengruppen des Landes als Rechtsgrundlage für seinen Vergütungsanspruch verlangt, so kann ihm dies aus mehrfachen Gründen nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche NUR NACH
BESOLDUNGSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN (GESETZEN BZW. VERORDNUNGEN)
geltend gemacht werden können (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065).
Bei dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Regierungsbeschluß handelt es sich nicht um eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung der Stmk. Landesregierung (vgl. diesbezüglich weiters die mehrfach bereits gegenüber der belangten Behörde getroffene Rechtsaussage beispielsweise im Erkenntnis vom 7. Juli 1987, Zl. 87/12/0089). Aus einem Fehlverhalten der Behörde anderen Beamten gegenüber kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich gelten machen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1981, Slg. Nr. 10.390/A). Da alle diese Voraussetzungen im Beschwerdefall vorliegen, besteht auf Grund des vom Beschwerdeführer genannten Regierungsbeschlusses keinesfalls ein subjektives Recht auf Abgeltung weiterer zeitlicher Mehrdienstleistungen für den Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Regelung im § 30d Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes.
Im übrigen wird noch bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof im § 30d Stmk. GG keinen Ansatzpunkt für die dem Beschwerdeführer "aufsaugbar" bezahlte "zweite § 30d-Zulage" erkennen kann; wohl aber wird - soferne eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt - die Verpflichtung zur Neubemessung der § 30d-Zulage bestehen.
Da bereits auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers erkennbar war, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist, konnte die Beschwerde gemäß § 35 i.V.m. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120196.X00Im RIS seit
11.07.2001