TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/7 95/18/0497

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs2;
AVG §63 Abs5;
FeiertagsruheG 1957 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in Lome, Togo, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1994, Zl. 103.187/2-III/11-94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. April 1994 war der am 29. Mai 1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebrachte, von dieser Behörde gemäß § 7 Abs. 7 FrG an die erstgenannte Behörde als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitergeleitete Sichtvermerksantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 2 AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen worden.

Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 28. April 1994 zugestellt worden.

2. Die dagegen erhobene, am 13. Mai 1994 zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. Dezember 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Rechtsmittel verspätet eingebracht worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist zufolge des § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

2. Im Beschwerdefall steht außer Streit, daß der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 28. April 1994 zugestellt worden war, und dieser die dagegen bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung am 13. Mai 1994 zur Post gegeben hatte. Dieser Sachverhalt ist auch durch die Aktenlage gedeckt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann daher die zweiwöchige Berufungsfrist am Donnerstag, dem 28. April 1994 zu laufen; ihr Ende fiel auf Donnerstag, den 12. Mai 1994. Da der zuletzt genannte Tag Christi Himmelfahrt und somit gemäß § 1 Feiertagsruhegesetz ein gesetzlicher Feiertag im Sinne des § 33 Abs. 2 AVG war, trat im Grunde dieser Bestimmung eine Hemmung des Fristablaufes mit der Wirkung ein, daß der nächste Werktag, also Freitag, der 13. Mai 1994, als letzter Tag der Berufungsfrist zu gelten hatte. Die vom Beschwerdeführer an diesem Tag zur Post gegebene Berufung war demnach rechtzeitig erhoben worden.

3. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers in Verkennung der Rechtslage als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zum einen eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz im Gesetz nicht vorgesehen ist und zum anderen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von

S 270,-- (Eingabengebühr S 240,--, Beilagengebühr S 30,--) zu entrichten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180497.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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