TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/7 94/18/0774

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §3 Abs2;
AufG 1992 §3 Abs3;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §9 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. September 1994, Zl. 101.713/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. September 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß §§ 4 und 9 Abs. 3 AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.

Gemäß § 9 Abs. 3 AufG dürften keine weiteren Bewilligungen erteilt werden, wenn die im § 2 Abs. 1 AufG und in der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Ab diesem Zeitpunkt seien Anträge, die sich nicht auf den im § 3 AufG verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von

4300 Bewilligungen festgesetzt worden. Diese Höchstzahl sei nunmehr erreicht.

Angesichts dieser Rechtslage sei, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die maßgebliche Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, erreicht gewesen sei. Auch der Gerichtshof hegt gegen diese Feststellung keine Bedenken. Eine Aussage im bekämpften Bescheid darüber, "in welcher Höhe die Quote zu diesem Zeitpunkt ausgeschöpft war", ist vom Gesetz her nicht geboten.

2. Dazu, daß - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - "bezüglich der Quotenregelung", also für die Frage, ob die höchstzulässige Zahl an Bewilligungen erreicht sei, nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, allenfalls auf den der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, abzustellen ist, sondern allein auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebliche Sach- und Rechtslage (die Verordnung BGBl. Nr. 72/1994), wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Rechtsprechung verwiesen (vgl. das Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639, ferner das Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1132).

3.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, daß bei ihr sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der "Härteklausel" des § 3 Abs. 3 (erster Satz) AufG vorgelegen seien. Dies habe die belangte Behörde nicht beachtet. Unabhängig davon sei der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig, weil anhängige Anträge gemäß § 3 AufG nach § 9 Abs. 3 leg. cit. nicht abzuweisen seien, sondern die Entscheidung auf das folgende Jahr zu verschieben sei.

3.2.1. Im Grunde des § 9 Abs. 3 kommt es nicht allein darauf an, ob ein Rechtsanspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 AufG besteht, vielmehr schließt die Wendung "Anträge gemäß § 3" die Bedachtnahme auch auf die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 leg. cit. mit ein. Die Behörde hat somit - bei entsprechendem Vorbringen des Fremden im Verfahren - auch diese Bestimmung in ihre Erwägungen einzubeziehen. Eine Verkürzung der Frist des § 3 Abs. 2 AufG erfordert gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz leg. cit. u.a., daß der Ehegatte im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden gelebt hat, wobei sich der Fremde während der Zeit des Zusammenlebens mit dem Ehegatten, sofern dies im Bundesgebiet der Fall war, dort grundsätzlich rechtmäßig aufgehalten haben muß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 94/18/0673, mwN).

3.2.2. Daß die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, daß ihre Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ein Jahr bestanden hat, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 AufG) hatte, wird von ihr in der Beschwerde eingeräumt.

3.2.3. Was die allfällige Anwendbarkeit der Ermessensbestimmung des § 3 Abs. 3 erster Satz AufG anlangt, so hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 5. November 1993 der Sache nach auf diese Vorschrift insofern Bezug genommen, als sie angegeben hat, mit ihrem Ehegatten (an einer bestimmt bezeichneten Anschrift in Wien) seit 11. Oktober 1993 gemeinsam zu wohnen. Allerdings ist damit im Lichte der oben zitierten hg. Rechtsprechung für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil sie sich nach der Aktenlage - auch die Beschwerde enthält kein davon abweichendes Vorbringen - während der Zeit des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

3.2.4. Verfehlt ist schließlich auch die Beschwerdemeinung, die Entscheidung wäre von der belangten Behörde auf das folgende Jahr zu verschieben gewesen, hat dies doch - was, wie dargetan, im Beschwerdefall nicht zutrifft - im Grunde des § 9 Abs. 3 AufG zur Voraussetzung, daß einer der Tatbestände des § 3 leg. cit. tatsächlich verwirklicht ist.

4. Die in der Beschwerde angedeuteten Bedenken dahin, daß die "diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen" (gemeint offenbar § 9 Abs. 3 und § 3 AufG) im Hinblick auf Art. 18 B-VG nicht ausreichend determiniert seien, werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, weshalb auch kein Anlaß besteht, beim Verfassungsgerichtshof insoweit ein Gesetzesprüfungsverfahren zu initiieren.

5. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180774.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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