TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/7 94/09/0379

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.1995
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des E in F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Vorarlberg, Landesgeschäftsstelle, vom 3. November 1994, Zl. III-6702/1355045, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1994 lehnte das Arbeitsamt Feldkirch den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 4. Oktober 1994 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den ägyptischen Staatsangehörigen R für die berufliche Tätigkeit "Gebrauchtwagen ankaufen u. liefern" gemäß § 4 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab. Der Regionalbeirat habe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen (im Bescheid erfolgt eine Zitierung dieser Gesetzesstelle) vorliege.

In ihrer Berufung machte die beschwerdeführende Partei geltend, daß ihre Autoeinkäufe zu 90 % für den Export nach Belgien bzw. Ägypten bestimmt seien und die perfekte Beherrschung der arabischen Sprache in Wort und Schrift durch ihre Außendienstmitarbeiter für die Geschäftstätigkeit zwingend notwendig sei, da die ägyptischen Geschäftspartner ausschließlich Arabisch und auch der belgische Geschäftspartner, da er Libanese sei, vorwiegend Arabisch sprächen. Der beantragte Ausländer bringe für die Geschäftstätigkeit der beschwerdeführenden Partei ideale Voraussetzungen mit, da er sich "im Bereich Autos" sehr gut auskenne und zudem perfekt Arabisch sowie recht gut Deutsch spreche.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge. Im Rahmen der Darstellung der Rechtslage stellte die belangte Behörde fest, die für das Jahr 1994 für das Bundesland Vorarlberg festgesetzte Landeshöchstzahl sei laut amtlicher Statistik mit Stichtag Ende September 1994 weit überschritten. Im Verfahren erster Instanz habe der Regionalbeirat aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Erwägungen keine einhellige Zustimmung zur Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erteilt. In der Berufung sei nichts vorgebracht worden, was auf die Ablehnungsgründe des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG Bezug nehme, noch sei auf diese Gründe eingegangen worden, sodaß der gegenständliche Bescheid ohne Gewährung eines weiteren Parteiengehörs habe ergehen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, den beantragten Ausländer in ihrem Betrieb als "Außendienstmitarbeiter beschäftigen zu können bzw. hiefür eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erhalten".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat - wie bereits die Behörde erster Instanz - die Ablehnung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß die Landeshöchstzahl überschritten ist und daß der Regionalbeirat der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zugestimmt hat. Die beschwerdeführende Partei zieht diese Annahme der Anwendungsvoraussetzungen für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht in Zweifel, glaubt aber, ein Vorbringen erstattet zu haben, wonach die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG gerechtfertigt wäre. Dazu ist festzuhalten, daß das im Verwaltungsverfahren seitens der beschwerdeführenden Partei zur Erlangung der Beschäftigungsbewilligung erstattete Vorbringen nur die Wichtigkeit der beantragten Arbeitskraft für das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei zum Ausdruck gebracht hat. Dies ist jedoch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als bloß einzelbetriebliches Interesse nicht ausreichend, um einen besonders wichtigen Grund im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 zu begründen (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1993, 92/09/0299, und vom 22. April 1993, 92/09/0359, sowie zum grundsätzlich sehr hoch angesetzten Kalkül der Z. 2 bis 4 des § 4 Abs. 6 AuslBG auch das Erkenntnis vom 21. April 1994, 94/09/0001).

Soweit die Beschwerdeausführungen über das Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinausgehen, sind sie schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich. Zum erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Schlüsselkraftargument ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß die Erhaltung EINER inländischen Arbeitskraft oder die mögliche Schaffung inländischer Arbeitsplätze im Zuge einer laut Beschwerdevorbringen erwarteten Unternehmensexpansion nicht ausreichend wären (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1993, 93/09/0273, und vom 18. November 1993, 93/09/0378), und der Begriff der Schlüsselkraft nach § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a AuslBG außerdem mehr umfaßt als den Umstand allein, daß jeder Arbeitnehmer notwendigerweise in Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben zur Erreichung der Unternehmensziele und damit - unabhängig von der Betriebsgröße - zur Sicherung des Bestandes des Unternehmens seinen Beitrag leistet (vgl. hiezu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0185).

Die Beschwerde vermag somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 59 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Artikel III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090379.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten