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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juli 1995, Zl. SD 781/95, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Juli 1995 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Fremdengesetzes ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dem Beschwerdeführer sei nach einem für zwei Monate gültigen Sichtvermerk der Aufenthalt gestattet worden, um hier einem Studium nachgehen zu können. Am 21. April 1994 sei er beim Verkauf von Kokain betreten und in der Folge mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Juli 1994 gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Z. 2 Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter bedingter Strafnachsicht wegen Überlassens von Suchtgift in der Absicht, sich durch wiederkehrende Kokainverkäufe eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, rechtskräftig verurteilt worden. Die im vorliegenden Fall verhängte Strafe erreiche zwar nicht das Ausmaß des § 18 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz, dessen ungeachtet stelle aber die Tathandlung des Beschwerdeführers eine bestimmte Tatsache dar, die die Annahme rechtfertige, daß sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit gefährde und den im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. In einem solchen Fall sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sofern dem nicht die §§ 19 oder 20 leg. cit. entgegenstehen. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten in Nigeria, der Beschwerdeführer lebe während seines Studienaufenthaltes bei seinem Bruder in Österreich. Insoweit sei daher von einem Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff sei aber im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten.
Die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, dem es verwehrt werde, weiterhin bei seinem Bruder zu leben, seien keineswegs so beträchtlich wie die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer zieht in Zweifel, daß sein Verhalten, welches zu der erwähnten strafgerichtlichen Verurteilung führte, im Grunde des § 18 Abs. 1 Fremdengesetz die Annahme rechtfertige, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.
Wenn der Beschwerdeführer meint, daß jede unterhalb der Grenze des § 18 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall Fremdengesetz liegende bedingte Verurteilung für sich allein keine bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 darstelle und daran nicht die Rechtsfolge eines Aufenthaltsverbotes geknüpft werden könne, ist auf die schwerwiegenden öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität zu verweisen und somit auf das Gewicht des eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 18 Abs. 1 Fremdengesetz bildenden Überlassens von Suchtgift in der Absicht, sich durch wiederkehrende Kokainverkäufe eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Wenn somit die belangte Behörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Grunde des § 18 Abs. 1 Fremdengesetz annahm und gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erließ, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ungeachtet der gerichtlich ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht hatte die belangte Behörde eigenständig zu prüfen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0753). Dies bejahte die belangte Behörde angesichts der bereits erwähnten Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität frei von Rechtsirrtum.
2. Im Rahmen der gemäß § 20 Abs. 1 Fremdengesetz vorgenommenen Interessenabwägung wurde auf alle zu berücksichtigenden privaten und familiären Gesichtspunkte, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, Bedacht genommen. Wenn die belangte Behörde wegen der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlung das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes als schwerer wiegend ansah als das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, stößt diese Beurteilung auf keine Bedenken.
3. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181200.X00Im RIS seit
20.11.2000