TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/7 94/09/0349

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §64 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Oktober 1994, Zl. Senat-MI-94-433, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 13. November 1991 langte bei der Behörde erster Instanz ein Antrag des Landesarbeitsamtes Wien auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Verantwortlichen der M GesmbH ein, weil bei einer am 30. Oktober 1991 auf einer Baustelle in Wien 21., B-Straße/Ecke W-Gasse, vom Landesarbeitsamt durchgeführten Kontrolle drei ungarische Arbeitskräfte, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war, mit dem Aufstellen einer Bauhütte beschäftigt angetroffen wurden.

Nach Durchführung der weiteren notwendigen Erhebungen unter mehrfacher Befassung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, wobei die Behörde um Bekanntgabe der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ersucht hatte, - die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens erklärt sich aus der Zahl von Anträgen des Beschwerdevertreters - erging mit Datum 8. April 1994 der Bescheid erster Instanz mit folgendem Spruch:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 30. Oktober 1991

Ort: P

S-Straße 9

Tatbeschreibung

Sie haben es als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma M GesmbH., P, S-Gasse 9, zu verantworten, daß, wie anläßlich einer am 30. Oktober 1991 durchgeführten Überprüfung der Baustelle in Wien 21., B-Straße/Ecke W-Gasse, festgestellt wurde, die ungarischen Staatsbürger 1) A, 2) B und 3) C auf der Baustelle beschäftigt wurden, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt waren.

Übertretungsnorm:

§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz in

3 Fällen

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungs-

gesetz in 3 Fällen, je S 30.000,--               S 90.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe:

je 2 Wochen, insgesamt 6 Wochen

Vorgeschriebener Kostenbeitrag:                  S  9.000,--

Rechtsgrundlage

§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.

Der zu bezahlende Gesamtbetrag beträgt           S 99.000,--

                                                ============

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d Abs. 1 VStG)."

Zur Begründung wurde auf die Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Rechtfertigung im wesentlichen vorgebracht, daß die angeführten ungarischen Staatsbürger zum Vorfallszeitpunkt Dienstnehmer einer ungarischen Firma mit Sitz in Budapest und wirtschaftlich sowie faktisch von dieser M kft. abhängig gewesen seien. Nach Wiedergabe der Rechtslage wurde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides weiter ausgeführt, es stehe unbestritten fest, daß für die im Spruch genannten Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorgelegen sei. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen - dem Erhebungsorgan des Landesarbeitsamtes sei vom zuständigen Polier auf der Baustelle im Zuge der Erstbefragung sinngemäß angegeben worden: "Die Ausländer wurden mir vom Chef Ing. H zugewiesen und sind mir weisungsgebunden." - gehe die Strafbehörde erster Instanz davon aus, daß die angeführten Arbeitskräfte entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers zur M GesmbH in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden und in dieses Unternehmen integriert gewesen seien. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe sei unter Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie dem Grad des Verschuldens entsprechend bemessen worden; sie solle den Beschwerdeführer insbesondere in spezialpräventiver Hinsicht von der Begehung weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen abhalten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses der genannten Ausländer mit der M GesmbH in Abrede stellte und auf das Vorliegen eines Werkvertrages zwischen der M GesmbH und der M kft., Budapest, hinwies, mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung rügte und die schuldangemessene Herabsetzung der Strafe verlangte.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes ein und hielt eine öffentliche mündliche Verhandlung am 12. September 1994 ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 1994 wurde der Berufung hinsichtlich der Geldstrafen keine Folge gegeben; die Ersatzfreiheitsstrafen wurden auf dreimal eine Woche herabgesetzt und der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens mit S 18.000,-- festgesetzt.

Zur Begründung gibt die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, die Berufung, die Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung und die Rechtslage wieder. Dann wird im wesentlichen weiter ausgeführt, es könne durchaus zutreffend sein, daß die drei auf der Baustelle des Beschwerdeführers angetroffenen ungarischen Arbeitnehmer - so wie vom Rechtsfreund des Beschwerdeführers bestätigt - in Ungarn Dienstnehmer der M kft. mit Sitz in Budapest seien. Dieser Umstand sei jedoch auf das gegenständliche Verfahren ebensowenig von Einfluß wie der Hinweis in der Bestätigung, daß die Firma M GesmbH mit Sitz in P zu der genannten ungarischen Firma in einem Konzernverhältnis gemäß § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung stünde. Das Ergebnis des vor der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens lasse nämlich durchaus ebenfalls - den bereits von der Erstbehörde gezogenen - Schluß zu, die im Straferkenntnis genannten Arbeiter seien zum Tatzeitpunkt zu der Firma M GesmbH in P in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden und in die Betriebsabläufe dieser Firma integriert gewesen. So betrachte die belangte Behörde die ursprünglich gemachte Angabe des einvernommenen Poliers gegenüber dem Erhebungsorgan des Landesarbeitsamtes Wien, die auf der Baustelle angetroffenen Ausländer seien Arbeiter der Firma M GesmbH aus P am glaubwürdigsten, zumal der Zeuge bereits im Verfahren vor der ersten Instanz seine ursprünglichen Angaben nicht mehr bestätigt und im Sinne des nunmehrigen Beschwerdeführers ausgeführt habe, während er bei der Verhandlung vor der belangten Behörde überhaupt keine Erinnerung an die Kontrolle mehr gehabt habe, aber nunmehr gewußt habe, daß die ungarischen Arbeitnehmer auf Grund eines Werkvertrages für die Firma M GesmbH in P tätig geworden seien. Auch werfe es ein bezeichnendes Licht auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte "Vertragswerk", nach welchem die ausländischen Arbeitskräfte Künetten auf der Baustelle hätten pölzen sollen, während sie dann tatsächlich mit dem Zuschütten dieser Künetten beschäftigt worden seien, während die Pölzungsarbeiten wiederum von Arbeitnehmern der M GesmbH hätten durchgeführt werden sollen. Das Faktum, daß der für die Baustelle verantwortliche Bauleiter es einfach in der Hand gehabt haben sollte, die Ungarn anstatt mit den vorgesehenen Pölzungsarbeiten mit Zuschüttungsarbeiten zu beschäftigen - wie es auch der Beschwerdeführer in seiner Aussage bestätigt habe -, sowie der Umstand, daß der Polier F in der mit ihm vor dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk am 15. Oktober 1992 aufgenommenen Niederschrift angegeben habe, die Ausländer seien ihm für das Zuschütten und das Wegräumen zugewiesen worden, ebenfalls in krassem Widerspruch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Werkvertrag" stehe, der das Pölzen der Künetten für einen Quadratmeterpreis von S 100,-- vorsehe. Die belangte Behörde gehe aus diesem Grund daher davon aus, daß die ungarischen Staatsangehörigen keinesfalls als Dienstnehmer eines ungarischen Werkunternehmers auf der Baustelle tätig geworden seien, sondern einfach in Eingliederung und Einbindung in die auf der Baustelle notwendigen Arbeitsgänge für die Firma M GesmbH tätig geworden seien und für diese die auf der Baustelle erforderlichen Arbeiten durchgeführt hätten. Dem stehe auch der Hinweis des Beschwerdeführers nicht entgegen, die drei Ungarn wären beim Aufstellen bzw. Abladen einer Bauhütte von einem Lkw angetroffen worden, wobei nicht geklärt worden sei, von wem diese Bauhütte später verwendet worden sei. Dieses Abladen der Bauhütte von einem Lkw der Firma M GesmbH und das Aufstellen auf der Baustelle könne auch wiederum als weiteres Indiz dafür angesehen werden, daß die Ungarn eben ganz allgemein für auf der Baustelle anfallende Arbeiten herangezogen worden seien.

Die vorliegenden Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz könnten jedenfalls auf Basis der mit der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte im Zusammenhang stehenden arbeitsmarktpolitischen, gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen nicht als Verstöße mit geringfügigem Unrechtsgehalt angesehen werden. Es dürften Beschäftigungsbewilligungen von Arbeitsämtern nur erteilt werden, wenn Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften zuließen und keine anderen (inländischen) Arbeitskräfte zur Verfügung stünden. Gesamtwirtschaftliche Interessen stünden der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen dann entgegen, wenn durch die damit verbundene Vermehrung des Arbeitskräftepotentiales die Entstehung von Lohndumping und Niedriglohnbranchen zu befürchten sei, bzw. der ständige Prozeß der Höherqualifizierung des bisherigen eigenen Arbeitskräftepotentiales behindert werden könnte. Wichtige öffentliche Interessen würden bei der Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung dadurch verletzt, daß zwingende Bestimmungen des Sozialrechtes, des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes umgangen würden, sowie darüber hinaus noch die Gefahr der Setzung weiterer Verstöße gegen inländische Rechtsvorschriften bestehe. Aus diesen Gründen, sowie deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits mehrere rechtskräftige Vormerkungen wegen Verstößen gegen das AuslBG aufweise, sei in Anbetracht des für die angelastete Verwaltungsübertretung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,-- je unberechtigt beschäftigen Ausländer reichenden Strafrahmens die von der Erstbehörde verhängte Strafe von je S 30.000,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer dem Verschulden des Bestraften an der gegenständlichen Übertretung angemessen, so wie damit auch seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden seien, weshalb die Verhängung der Geldstrafen in dieser Höhe von der Berufungsbehörde ebenfalls zu bestätigen gewesen sei. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen seien aber gemessen am Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretungen im Sinne des § 16 Abs. 2 VStG auf das im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnete Ausmaß herabzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "nur bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bestraft" zu werden, und in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt und beantragt kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind nach § 2 Abs. 3 AuslBG

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des AÜG.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

Die Begründung der vorliegenden Beschwerde stellt eine Weiterschreibung des in anderen Beschwerdefällen, in denen der Beschwerdeführer in EINEM Bescheid sowohl wegen der Übertretung des AuslBG als auch des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes bestraft worden war, erstatteten Vorbringens dar. Es dürfte der Aufmerksamkeit des Beschwerdevertreters entgangen sein, daß der angefochtene Bescheid aber nur über die Übertretung des AuslBG abspricht. Soweit sich die Beschwerdebegründung auf das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezieht, ist sie daher bedeutungslos.

Zu der Übertretung des AuslBG bringt der Beschwerdeführer - wie bereits in den anderen von ihm beim Verwaltungsgerichtshof angestrengten Verfahren - vor, daß zwischen der M GesmbH und der M kft. ein Werkvertrag abgeschlossen gewesen sei. Das Vorliegen eines Werkvertrages sei von der Behörde rechtswidrig im wesentlichen mit der Begründung verneint worden, daß für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliege, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich sei. Die Beurteilung des "wahren wirtschaftlichen Gehaltes" sei auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens erfolgt, welches zum Ergebnis geführt habe, daß die Ausländer keinesfalls in Erfüllung eines Werkvertrages tätig geworden wären. Im Beschwerdefall sei die M kft., Budapest, mit der Durchführung von Pölzungsarbeiten betraut gewesen. Es sei daher ein bestimmter Erfolg gegenüber der M GesmbH geschuldet worden und liege daher ein klarer und eindeutiger Hinweis auf einen Werkvertrag vor. Die Tatsache, daß die ungarischen Arbeitnehmer nicht nur mit Pölzungsarbeiten beschäftigt gewesen seien, sondern auch dazu herangezogen worden seien, die ausgegrabenen Künetten zuzuschütten und diesbezüglich Anweisungen des für die Baustelle verantwortlichen Bauleiters entgegenzunehmen gehabt hätten, ergebe sich aus der Natur der geschuldeten Leistung. Bei Vertragsabschluß sei aus technischen Gründen Art und Umfang des geschuldeten Werkes nur im groben Umfang festgestanden. Die einzelnden Details hätten naturgemäß auch den tatsächlich auf der Baustelle tätigen Personen im Rahmen der Werkherstellung mitgeteilt werden müssen. Diese Umständen stellten jedoch keinen ausreichenden Hinweis auf einen "Dienstverschaffungsvertrag", der offensichtlich von der belangten Behörde angenommen werde, dar. Weiters sei festzustellen, daß die belangte Behörde zum Rechtsverhältnis zwischen der M GesmbH und der M kft. praktisch keine Feststellungen getroffen habe, was einen Verfahrensmangel darstelle. Der Umstand, daß seitens der ungarischen Arbeitnehmer auf der genannten Baustelle eine Bauhütte aufgestellt worden sei, könne kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers, in welcher Form auch immer, aufzeigen. Die belangte Behörde habe weder feststellen können, daß diese Bauhütte für die M GesmbH aufgestellt worden sei, noch für wen diese Bauhütte überhaupt bestimmt gewesen sei. Eine Integration der ungarischen Dienstnehmer in den Arbeitsablauf der M GesmbH sei daher in keinster Weise erkennbar. Die Aussage des als Zeugen vernommenen Poliers, die ungarischen Dienstnehmer seien ihm vom Beschwerdeführer zugewiesen worden und wären ihm gegenüber weisungsgebunden gewesen, lasse verschiedene Deutungen zu. Der Begriff "Weisung" habe verschiedene Inhalte, insbesondere könnten auch fachliche Anordnungen darunter verstanden werden. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens hätten keine ausreichenden Indizien gegen das Vorliegen eines Werkvertrages ergeben.

Die Strafbemessung wird nicht bekämpft.

Dem ist in der Sache entgegenzuhalten, daß für die Bestrafung nach dem AuslBG nur entscheidend ist, ob die genannten Ausländer von der M GesmbH, sei es als unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte, im Sinne des AuslBG beschäftigt worden sind. Zur Frage des Vorliegens eines Werkvertrages hat die Behörde ein Beweisverfahren durchgeführt und die für die vorliegende Entscheidung erforderlichen Beweise auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hinlänglich aufgenommen. Es ist sachverhaltsmäßig unbestritten, daß nach dem vorgelegten sogenannten "Werkvertrag" andere Arbeiten durch die M kft. durchzuführen gewesen wären als die von den genannten ungarischen Arbeitnehmern bei der Kontrolle durchgeführten. Weiters hatte der für die Baustelle zuständige Polier bei der Erstbefragung eine andere Darstellung als im späteren Verfahren gegeben. In der Berufung ist die offensichtliche Divergenz zwischen dem Inhalt des angeblichen "Werkvertrages" und der unbestritten tatsächlich geleisteten Arbeit bei der seinerzeitigen Kontrolle überhaupt nicht angesprochen worden. Zutreffend weist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf den Widerspruch zwischen dem Inhalt der Tätigkeit nach dem Werkvertrag (ca. 600 m Pölzung) und der vom Polier bzw. dem Beschwerdeführer bei der Verhandlung angegebenen Tätigkeiten (Zuschütten der Künetten) hin. Alle diese Umstände sprechen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung für die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Annahme. Was den bei den Akten befindlichen sogenannten "Werkvertrag" betrifft (- es handelt sich um die Kopie einer Sammelaufstellung, die in gleicher Weise auch in anderen Verfahren des Beschwerdeführers vorgelegt worden ist -), verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die in früheren Verfahren (siehe beispielsweise Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 94/09/0346) angestellten Überlegungen. Die bei den Akten befindliche sogenannte "Werkvertragsurkunde" ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schon nach ihrem äußeren Anschein nicht als solche zu werten.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aber hinsichtlich seines Kostenausspruches aus folgenden Gründen als rechtswidrig: Nach § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe gemäß § 51 Abs. 4 abgeändert worden ist. Setzt die Berufungsbehörde (allein) die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzarreststrafe herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1985, Zl. 85/02/0235).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, hat doch die belangte Behörde die Ersatzfreiheitsstrafe der Behörde erster Instanz von dreimal 2 Wochen auf dreimal 1 Woche herabgesetzt.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; ansonsten liegt keine im Rahmen des Beschwerdepunktes gelegene relevante Rechtswidrigkeit vor, sodaß die Beschwerde im übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090349.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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