TE Vwgh Beschluss 1995/9/7 94/09/0323

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §118 Abs2;
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des F in J, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesminister für Justiz vom 10. Oktober 1994, Zl. 4 Ds 23/93-23, soweit er die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 betrifft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 1994 verfügte die belangte Behörde - in Ergänzung ihres Einleitungsbeschlusses vom 11. November 1993 - die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachtes weiterer "Dienstvergehen" des Beschwerdeführers nach § 123 Abs. 1 BDG 1979.

Gleichzeitig verfügte sie die Suspendierung des Beschwerdeführers nach § 112 Abs. 3 BDG 1979.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Trotz Hinweises des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Verfügung vom 1. Dezember 1994 auf die Rechtsmittelbelehrung (Berufungsmöglichkeit in Anlegenheit Suspendierung an die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt) hielt der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 11. Jänner 1995 ausdrücklich seinen Entschluß aufrecht, sein "Rechtsmittel" richte sich gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens UND gegen die Suspendierung.

Mit hg. Beschluß vom 19. Jänner 1995, Zl. 93/09/0323-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verhängung der Suspendierung nach § 112 Abs. 3 BDG 1979 richtete, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurück.

Hingegen wurde über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, soweit darin die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen des Verdachtes weiterer Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers verfügt worden war, gemäß § 36 Abs. 1 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.

Nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift, in der die belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte, teilte der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Berichterverfügung vom 9. Juni 1995, Zl. 93/09/0323-15, auf Grund weiterer Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers diesem mit, es seien gegen ihn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (1992, 1993 und 1994) negative Leistungsfeststellungsbescheide ergangen. Den zweiten und dritten negativen Leistungsfeststellungsbescheid (für die Kalenderjahre 1993 und 1994) habe der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Diese Verfahren (hg. Zlen. 94/12/0180 und 95/12/0107) seien derzeit noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 22 Abs. 1 BDG 1979 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550) (Entlassung kraft Gesetzes mit Rechtskraft der negativen Leistungsfeststellung für das dritte Kalenderjahr) und § 118 Abs. 2 BDG 1979 (Fiktion der Einstellung des Disziplinarverfahrens bei Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) vertrat der Verwaltungsgerichtshof vorläufig die Auffassung, daß das gegenständliche Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 als eingestellt gelte und die Bekämpfung der zweiten und dritten Leistungsfeststellung beim Verwaltungsgerichtshof nichts daran ändere, daß auch der dritte Leistungsfeststellungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei und er damit die Rechtsfolge nach § 22 Abs. 1 BDG 1979 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) ausgelöst habe.

Mit Note vom 18. Juli 1995 teilte der Bundesminister für Justiz dem Verwaltungsgerichtshof mit, er habe mit seinem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juli 1995 in Bestätigung des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz vom 24. April 1995 gemäß §§ 20 und 22 BDG 1979 festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit Ablauf des 13. April 1995 (Zustellung des dritten negativen Leistungsfeststellungsbescheides) von Gesetzes wegen entlassen und sein am 1. Mai 1987 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis durch Entlassung aufgelöst sei.

Mit Schreiben vom 24. Juli 1995 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, die belangte Behörde habe mit (dem in Ablichtung übermittelten) Bescheid vom 29. Mai 1995 festgestellt, daß in der Disziplinarsache des Beschwerdeführers das Disziplinarverfahren mit 14. April 1995 gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 als eingestellt gelte, da das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 13. April 1995 geendet habe. Damit sei der Beschwerdeführer im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt; er sei mit der Verfahrenseinstellung einverstanden, begehre aber Kostenzuspruch im Fall des Obsiegens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verfahrenseinstellung erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluß vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0204, und die dort angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. dazu auch den hg. Beschluß vom 21. Februar 1991, 90/09/0176, betreffend Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Angelegenheit Disziplinarverfahren-Schuldspruch ohne Strafe nach Austritt des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis während des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens, sowie den Beschluß vom 26. Juni 1991, 91/09/0063, betreffend nachträglichen Wegfall des Beschwer, wenn der die Suspendierung und Bezugskürzung bekämpfende Beamte - hier: ein Lehrer nach dem LDG 1984 - auf Grund der dritten negativen Leistungsfeststellung kraft Gesetzes aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausscheidet und ein Anspruch auf Nachzahlung der Kürzungsbeträge besteht).

Wegen der bereits in der Verfügung vom 9. Juni 1995 dargestellten Gründe - Wegfall der rechtlichen Grundlage für die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens durch die kraft Gesetzes eingetretene Einstellung gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 (vgl. dazu nunmehr auch den Beschluß der belangten Behörde vom 29. Mai 1995) - war daher das Verfahren nach Anhörung des Beschwerdeführers wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Da das Gesetz für einen solchen Fall den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0341, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090323.X00.1

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten