TE Vwgh Beschluss 1995/9/7 94/18/0024

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des F in Wien, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Dezember 1993, Zl. IV-771.948-FrB/93, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem am 6. Oktober 1993 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag vom 4. Oktober 1993 begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes.

Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 Fremdengesetz keine Folge gegeben.

Nach dieser Gesetzesstelle ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Die höchstzulässige "bestimmte Zeit" eines Abschiebungsaufschubes beträgt demnach ein Jahr, und zwar - mangels anderer Anknüpfungspunkte - gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde.

Da dieser Zeitraum im Beschwerdefall bereits abgelaufen ist und sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende, am 20. Jänner 1994 zur Post gegebene Beschwerde nicht vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. März 1995, Zl. 94/18/1000, und vom 30. Mai 1995, Zl. 94/18/0799).

W i e n , am 7. September 1995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180024.X00

Im RIS seit

05.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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