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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §44a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dipl. Ing. J in L, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 20. Februar 1995, Zl. VerkR-240.235/2-1994/Hm, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960 (mP: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 23. Juni 1994 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 2, 3 und 7 StVO die Kosten für die Entfernung des am 14. Dezember 1993 um 18.42 Uhr in Linz, Promenade 39, verkehrsbehindernd abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs vorgeschrieben. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1995 keine Folge gegeben. Dies unter anderem mit der Begründung, daß am Abstellort gemäß der ihre gesetzliche Grundlage im § 44a StVO findenden Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25. Mai 1987 ein Halte- und Parkverbot - ausgenommen Autobusse - bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
In der Gegenschrift bringt die belangte Behörde zum Sachverhalt ergänzend vor, am 14. Dezember 1993 hätten am Linzer Landestheater in der Zeit von 10.00 Uhr bis etwa 21.00 Uhr durchgehend Theaterveranstaltungen stattgefunden. Das in Rede stehende Fahrzeug sei um 18.12 Uhr abgeschleppt worden, da durch dieses einer der zahlreichen Busse an der Zufahrt gehindert gewesen und es deshalb zu einer erheblichen Verkehrsbeeinträchtigung gekommen sei.
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, die dem erwähnten Halte- und Parkverbot zugrundeliegende Verordnung sei in Hinsicht auf den zeitlichen Geltungsbereich mangelhaft und könne daher keine Rechtswirkungen entfalten. Er ist damit im Ergebnis im Recht:
Die zitierte Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz enthält in Hinsicht auf das für den Abstellort geltende Halte- und Parkverbot (ausgenommen Autobusse) die zeitliche Regelung "vorübergehend für die Dauer der Theaterveranstaltung".
Der Gerichtshof geht zunächst davon aus, daß das soeben angeführte Zitat nicht wörtlich zu nehmen, sondern sinnvollerweise das Wort "jeweiligen" vor dem Wort "Theaterveranstaltung" mitgedacht werden muß. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31. Mai 1985, Zl. 85/18/0213, die Rechtsansicht vertreten, einer Verordnung, mit welcher ein vorübergehendes Halteverbot normiert werde, müsse mit Sicherheit jener Zeitraum entnehmbar sein, für welchen die Verordnung Wirksamkeit haben solle. Dies sei aber nicht nur dann der Fall, wenn die Verordnung die entsprechenden Kalenderdaten enthalte; es reiche vielmehr aus, wenn die zeitliche Begrenzung durch andere Kriterien jedenfalls mit Sicherheit bestimmbar sei. Daß diese letztere Voraussetzung im damaligen Beschwerdefall mit dem Hinweis auf die "Dauer des Herbstmarktes 1981" nicht erfüllt wäre, konnte der Gerichtshof nicht finden.
Daraus ergibt sich auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen folgendes: Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß die zeitliche Begrenzung der in Rede stehenden Verordnung vom 25. Mai 1987 - etwa durch den Spielplan - "für die Dauer der (jeweiligen) Theaterveranstaltung" mit Sicherheit bestimmbar wäre, ist dadurch nichts gewonnen. Dem Verordnungsgeber muß nämlich unterstellt werden, nichts Unvernünftiges geregelt zu haben. Es entspricht aber den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein Halte- und Parkverbot für die "Dauer" einer Theaterveranstaltung (also begrenzt durch Beginn und Ende der planmäßigen Vorstellung) zum Zwecke des (von diesem Verbot ausgenommenen) Zu- und Abtransportes von Besuchern keinen Sinn gibt. Vielmehr muß dieser Zeitraum bereits entsprechende Zeit vor Beginn der Vorstellung bzw. nach deren Ende beginnen bzw. enden. DIESE entscheidenden Anfangs- und Endzeitpunkte enthält die erwähnte Verordnung allerdings nicht. Die Landeshauptstadt Linz als mitbeteiligte Partei bringt in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift vor, die Dauer der Theaterveranstaltungen (das Ende) sei oft nicht vorhersehbar, der Verordnungsgeber habe sich also nur der erwähnten Formulierung bedienen können, um nicht Regelungen zu treffen, die über die tatsächliche Dauer hinausgingen. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Verordnungsgeber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes rechtens durchaus in der Lage sein wird, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens einen Zeitraum vor und nach der zeitmäßig fixierten Veranstaltung festzustellen und zum Inhalt einer entsprechenden Verordnung zu machen, welcher in der Regel (selbst bei nicht programmgemäßer längerer Dauer der Veranstaltung) den Zu- und Abtransport der Besucher zuläßt.
Im Hinblick auf die Unvollständigkeit der obzitierten Verordnung vom 25. Mai 1987 in Hinsicht auf den zeitlichen Geltungsbereich konnte diese auch nicht im Sinne des § 44a Abs. 3 StVO kundgemacht werden und die dennoch vorgenommene Anbringung der Straßenverkehrszeichen auch keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Beschwerdeführer entfalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1986, Zl. 85/02/0267).
War aber solcherart an der in Rede stehenden Stelle im Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers ein die Aufstellung dieses Fahrzeuges untersagendes Verbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht, so mangelte es im Beschwerdefall auch an der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage sowohl für die Entfernung des Fahrzeuges als auch für die Vorschreibung der damit verbundenen Kosten zur Zahlung durch den Beschwerdeführer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1994, Zl. 94/03/0075).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020137.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011