Index
L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des F in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 1995, Zl. 8-22 Gi 3/15-95, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: Dr. P, Rechtsanwalt in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 93/02/0201, verwiesen. Mit diesem wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 24. April 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission Leibnitz für den Gerichtsbezirk Leibnitz vom 25. Februar 1993 als unzulässig zurück.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, mit der erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis vom 25. November 1994 unter Hinweis auf seine Judikatur ausgesprochen hat, obliegt der Schutz der hier in Betracht kommenden in § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz 1983 verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde, die das Ziel des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes von Amts wegen zu verfolgen hat. Ein Mitspracherecht des Miteigentümers (Beschwerdeführers) reicht nur so weit und bezieht sich nur auf jene Zusammenhänge, in denen ihm das Gesetz subjektive Rechte einräumt.
Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und seine Begründung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Dem hält der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht nichts entgegen. In seinen Beschwerdeausführungen legt er vielmehr dar, warum - seiner Meinung nach - die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Grundverkehrsbezirkskommission gegen öffentliche Interessen verstoßen soll. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Gefahr einer weiteren Zersplitterung durch die vom Käufer behauptetermaßen angestrebte Liegenschaftsteilung. Damit legt er aber kein ihm vom Gesetz eingeräumtes subjektives Recht dar. Sein Interesse am Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile nach der angestrebten Versagung der Genehmigung des Kaufes durch die mitbeteiligte Partei ist allein ein wirtschaftliches. Soweit aber der Beschwerdeführer auf den Versagungsgrund des § 7 Z. 7 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes Bezug nimmt, ist für ihn nichts gewonnen; in der Berufung hat er sich nämlich auf diesen Versagungsgrund nicht berufen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994, wobei der belangten Behörde nur der Vorlageaufwand zuzusprechen war, da von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen wurde.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020266.X00Im RIS seit
11.07.2001