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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. Mai 1995, Zl. 1-0358/95/K2, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 24. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 30. September 1994 zu einer näher angegebenen Zeit und auf einer näher bezeichneten Straße im Gemeindegebiet von L. trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert zu haben. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 1995 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag auf dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem Inhalt des bekämpften Bescheides blieb unbestritten, daß der Beschwerdeführer kurz vor der Aufforderung zum Alkotest ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt und daß bei der Amtshandlung seine Atemluft nach Alkohol gerochen hat. Dies wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Der Beschwerdeführer wendet Verfolgungsverjährung ein, weil er bereits in der Rechtfertigung vom 1. Dezember 1994 ausgeführt habe, keinen Verweigerungstatbestand verwirklicht zu haben. Er habe den Alkomaten bedient und "entsprechende Werte" erzielt. Die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes bezüglich der Verweigerung der Vornahme des Alkotests reiche nicht zur Konkretisierung der Tat aus. Insbesondere hätte ihm vorgeworfen werden müssen, auf welche Art und Weise er die Vornahme des Alkotests verweigert habe. Weil der Beschwerdeführer bis zur Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat davon ausgegangen sei, er werde deshalb verfolgt, weil er die Vornahme der dritten Versuchsreihe verweigert habe, sei innerhalb der relativen Verjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden und die Tat verjährt.
Dem ist entgegenzuhalten, daß unter anderem das eine Weigerung darstellende Verhalten des Aufgeforderten kein Tatbestandsmerkmal des § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung des Alkotests) ist und daher zur Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 88/03/0189). Es war auch bezüglich der Setzung einer die Strafbarkeitsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung bereits ausreichend, wenn die belangte Behörde unter Angabe der Tatzeit und des Tatortes auf das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) hingewiesen hat. Eine darüber hinausgehende Präzisierung der Art und Weise der Verweigerung war jedoch nicht erforderlich.
Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint, daß ihm wegen der um 01.47 Uhr des Tattages bereits abgeschlossenen "Blasversuche" eine Tat vorgeworfen werde, die er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr begangen haben konnte, weil die eigentlichen Tathandlungen des Blasens von Atemluft in den Alkomaten bereits abgeschlossen gewesen seien, sodaß auch aus diesem Grund eine Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Verweigerung erst nach Beendigung des zweiten, wiederum unsachgemäß durchgeführten Testversuches für die Organe der Straßenaufsicht manifest war. Es war daher aufgrund des von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes der - trotz entsprechender Belehrung des Beschwerdeführers wiederholt durch Hyperventilation herbeigeführten - zweimaligen ungültigen Meßergebnisse gerechtfertigt, jenen Zeitpunkt als Tatzeit heranzuziehen, zu dem feststand, daß der Beschwerdeführer entgegen seinen zuvor gemachten Zusicherungen gegenüber den Organen der Straßenaufsicht nicht bereit war, den Alkotest ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1991, Zl. 91/18/0081). Der Einwand der Verfolgungsverjährung geht daher ins Leere.
Auch wenn der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der vor der belangten Behörde als Zeugen einvernommenen Organe der Straßenaufsicht wegen deren, vom Beschwerdeführer behaupteten Änderung des Tatvorwurfes in Zweifel zu ziehen sucht (angebliche Beschuldigung der Verweigerung eines dritten Versuches zur Durchführung des Alkotests) und den Vorwurf der Hyperventilation bestreitet, ist ihm zu entgegen, daß sich die belangte Behörde nicht zuletzt aufgrund der vorliegenden Meßergebnisse (erste Meßserie am Tattag um ca. 01.04 Uhr mit 0,45 mg/L und 0,66 mg/L, zweite Meßserie ab 01.46 Uhr mit 0,45 mg/L und 0,56 mg/L) und der damit nicht in Widerspruch stehenden Aussagen der Zeugen betreffend die Hyperventilation (Hechelatmung) des Beschwerdeführers in schlüssiger Weise auf diese Beweisergebnisse stützen konnte. Die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels konnte somit nicht aufgezeigt werden. Daß die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer eine andere Tat, nämlich die Verweigerung einer dritten Testserie der Messung des Atemalkoholgehaltes, zur Last gelegt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer die Strafhöhe wegen fehlender Schlüssigkeit der Begründung. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es amtsbekannt, daß bei einem Einkommen von S 20.000,-- und den Betriebskosten eines PKW"s der Marke Porsche "praktisch nichts mehr übrig bleibt". Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß diese Ausgaben nicht vom Einkommen in Abschlag zu bringen sind und es überdies bei der Strafbemessung nicht nur auf die Einkommens-, sondern auch auf die Vermögensverhältnisse ankommt, sodaß das einen nicht unbeachtlichen Vermögenswert darstellende Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung mitzuberücksichtigen war. Der Beschwerdeführer konnte mit diesem Einwand die Unangemessenheit der ausgesprochenen Strafe - noch dazu unter Berücksichtigung der erschwerend zu wertenden einschlägigen Vorstrafe - nicht hinreichend dartun.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Verweigerung Verfahrensrecht VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020320.X00Im RIS seit
12.06.2001