TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/8 95/02/0299

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Mai 1995, Zl. 1-0062/95/K1, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 27. März 1994 zu einer näher angegebenen Zeit in B (Vorarlberg) einen dem Kennzeichen nach bezeichneten PKW. Unbestritten leistete der Beschwerdeführer einer an ihn gerichteten Aufforderung zur Vornahme des Alkotestes keine Folge, nachdem der Meldungsleger bei ihm Alkoholisierungssymptome festgestellt hatte.

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 3. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer deshalb der Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO schuldig erkannt und eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von S 11.000,-- (14 Tagen) verhängt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Beschluß bestätigte die belangte Behörde (in Senatsbesetzung) das erwähnte Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß bei der Übertretungsnorm nach dem Wort "StVO" noch angeführt wird "idF vor der 19. Novelle".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Gerichtshof vor, daß die ihm zur Last gelegte Tat verjährt sei, da erst durch den Zusatz im Bescheid der belangten Behörde eine entsprechende Konkretisierung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer irrt jedoch, wenn er meint, daß die richtige rechtliche Qualifikation der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bei der Beurteilung der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG gesetzt wurde, von Belang sei, kommt es doch - abgesehen davon, daß es der erwähnten Spruchergänzung unter dem Blickwinkel des § 44a Z. 2 VStG gar nicht bedurfte - in diesem Zusammenhang nur darauf an, daß sich der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Tatvorwurf auf alle wesentlichen Sachverhaltselemte bezogen hat und diese eine richtige Subsumtion zuließen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0191). Dies wird aber vom Beschwerdeführer nicht bezweifelt.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt, die belangte Behörde habe dem im Strafverfahren anzuwendenden Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei, mißachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat nämlich schlüssig und widerspruchsfrei begründet, warum sie den Angaben der Meldungsleger und dabei insbesondere der detaillierten Aussage des Gendarmeriebeamten W.F. folgte, sodaß Zweifel gar nicht entstehen konnten. Darüber hinaus räumt der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof selbst ein, mit dem PKW vor der Aufforderung zum Alkotest gefahren zu sein.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020299.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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