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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 14. März 1995, Zl. UVS-6/39/4-1995, betreffend Abschiebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1995 wurde die an diese Behörde unter Berufung auf § 67c AVG gestützte Beschwerde (wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) des Beschwerdeführers, eines "jugoslawischen" Staatsbürgers, wegen rechtswidriger Abschiebung aus Österreich "als unzulässig zurückgewiesen".
In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1994, Zl. B 75/94, aus, die Abschiebung sei als Maßnahme zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen und so nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bekämpfbar, sodaß die an sie gerichtete diesbezügliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, er erachte sich in dem Recht auf Prüfung verletzt, ob er "in seinem Recht, nicht aus Österreich abgeschoben zu werden" verletzt worden sei. Die Beschwerde ist berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vom Beschwerdeführer bezogenen Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0139, (auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird)
näher dargelegt, weshalb die Abschiebung nach dem Fremdengesetz (anders als nach dem Fremdenpolizeigesetz) die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, die mit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67c AVG beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar ist. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Beschwerdefall zwar auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1994, Zl. B 75/94, verwiesen, in welchem der Rechtsstandpunkt vertreten wurde, daß auch die Abschiebung nach dem Fremdengesetz "grundsätzlich" als bloße Maßnahme zur Vollstreckung vorausgegangener Bescheide zu qualifizieren ist (sofern es sich nicht um einen Fall handelt, wo die Anwendung von "Befehls- und Zwangsgewalt" zwecks Abschiebung nicht bloß der Vollstreckung vorausgegangener Bescheide dient oder der Fremde entgegen § 54 Abs. 4 Fremdengesetz dennoch bereits vor Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag gemäß § 54 leg. cit. abgeschoben wurde). Damit wird aber übersehen, - was der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0139, ausdrücklich hervorgehoben hat -, daß nach § 36 Fremdengesetz für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung - jeweils bescheidmäßig verfügt - noch weitere Voraussetzungen treten müssen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner zitierten Rechtsanschauung abzugehen.
Daraus folgt, daß der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
W i e n , am 8. September 1995
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European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020197.X00Im RIS seit
09.04.2003