TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/19 G248/92, G252/92, G254/92, G258/92, G266/92, G268/92, G270/92, G272/92

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Veröffentlicht am 19.06.1993
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG-Nov 1988 BGBl 685 ArtIX Abs2
B-VG Art129a
BG über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl 452/1992 ArtXII

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Übergangsbestimmung im BG über die Änderung der Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der Weiterführung von Verfahren nach dem GüterbeförderungsG nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes; kein Widerspruch zur Übergangsbestimmung der B-VG-Nov 1988 betreffend die Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate hinsichtlich der Weiterführung anhängiger Verfahren nach der bisherigen Rechtslage; Zulässigkeit einer solcherart nach Inkrafttreten der B-VG-Nov 1988 erfolgten Zuweisung zusätzlicher Verfahren in die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate durch einfaches Bundesgesetz

Spruch

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich behängen Verfahren über die Berufungen 1. des

J A gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 12. Mai 1989, ZV/1-G-2148/6, womit ihm gemäß §87 Abs1 Z1 iVm §13 Abs3 und 4 GewO 1973 die Konzession zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr entzogen wurde, 2. des K E gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 18. März 1991, ZV/1-N-90331, womit seinem Ansuchen um Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Güternahverkehr gemäß §28 Abs1 GewO 1973 nicht Folge gegeben wurde, 3. der F Z GesmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 18. Jänner 1991, ZV/1-G-6754, womit a. ihr Ansuchen um Erteilung einer Konzession für die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr gemäß §25 Abs2 iVm §25 Abs1 Z1 GewO 1973 nicht bewilligt sowie b. die Genehmigung der Bestellung des F H zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das zu Punkt a. bezeichnete Gewerbe verweigert wurde, 4. des K P jun. gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 11. September 1990, ZV/1-G-2064/4, womit ihm gemäß §87 Abs1 Z1 iVm §13 Abs3 und 4 GewO 1973 die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr entzogen wurde, 5. des J S gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 1. Dezember 1989, ZV/1-N-8552/4, womit sein Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis zur Ausübung des konzessionierten Gewerbes der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Güternahverkehr gemäß §28 Abs1 GewO 1973 abgewiesen wurde,

6. der Z GesmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 2. März 1988, ZV/1-G-1564/5, womit ihr gemäß §87 Abs1 Z1 GewO 1973 die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25. März 1981, Z12-G-801382/6, verliehene Konzession für den Güterfernverkehr entzogen wurde, 7. der S & Co GesmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 6. Februar 1991, ZV/1-G-2730/3, womit ihren Ansuchen um Genehmigung der Erweiterung der Konzession für den Güterfernverkehr und um Genehmigung der Standortverlegung gemäß §25 Abs2 iVm §46 Abs4 und §49 Abs2 GewO 1973 und §5 Abs1 GüterbeförderungsG nicht Folge gegeben wurde, und 8. der J M GesmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 20. Februar 1989, ZV/1-G-3958, womit ihren Ansuchen a. um Genehmigung der Bestellung von S M zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes der Beförderung von Gütern im Fernverkehr gemäß §39 Abs5 iVm §9 Abs1 und §39 Abs2 GewO 1973 und b. um Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr gemäß §25 Abs2 GewO 1973 nicht Folge gegeben wurde.

1.1.1.2. In diesen Verfahren stellte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich auf Grund seiner Kammerbeschlüsse (§67 a Abs2 AVG) vom 10. und 15. Dezember 1992 gemäß Art140 Abs1 iVm Art129 a Abs3 und Art89

Abs2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die zu G 248, 252, 254, 258, 266, 268, 270 und 272/92 protokollierten, gleichlautenden Anträge, "in ArtXII Abs1 des Bundesgesetzes über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrengutgesetz - Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 452/1992, die Wortfolge 'und dem Güterbeförderungsgesetz', in eventu ArtXII Abs1 des zitierten Gesetzes zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben".

1.1.2.1. Im Verfahren G248/92 führte der unabhängige Verwaltungssenat zur Präjudizialität der angefochtenen Norm wörtlich aus:

"Gemäß ArtXII Abs1 des Bundesgesetzes ... BGBl. 452/1992 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Güterbeförderungsgesetz nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen. Da das Verfahren zum Entzug der Konzession mit Schreiben des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 27. September 1988 eingeleitet wurde, ist diese Bestimmung für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich im vorliegenden Fall präjudiziell".

Zur Sache selbst heißt es ua.:

"Die angefochtene Bestimmung sieht eine Fortführung aller im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl. 452/1992, - somit am 1. August 1992 - anhängigen Verfahren nach dem GüterbeförderungsG nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen vor. Eine datumsmäßige Einschränkung, für welche bereits anhängigen Verfahren dies gilt, ist im Gesetz nicht enthalten. Damit steht die angefochtene Bestimmung laut Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich eindeutig im Widerspruch mit ArtIX Abs2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 685. In der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist nämlich eindeutig geregelt, daß am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Das den Anlaßfall bildende Verwaltungsverfahren nach dem GüterbeförderungsG wurde vor dem 1. Jänner 1991 eingeleitet und war somit zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig. Es müßte entsprechend dem ArtIX Abs2 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, nach den am 1. Jänner 1991 geltenden Bestimmungen - und damit von der in diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde, nämlich dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und nicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, dessen Einrichtung mit 1. Jänner 1991 in der B-VG-Novelle 1988 festgelegt wurde - zu Ende geführt werden. Da ArtXII Abs1 BGBl. 452/1992 etwas anderes vorschreibt, ist er nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich verfassungswidrig. Die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit könnte durch Aufhebung der Wortfolge 'und des Güterbeförderungsgesetzes', allenfalls auch durch Aufhebung des gesamten Absatzes beseitigt werden."

1.1.2.2. Die übrigen zu Punkt 1.1.1. genannten Anträge sind im wesentlichen in gleicher Weise begründet.

1.2.1.1. Die zu Äußerungen aufgeforderte Bundesregierung nahm zu allen Verfahren in einem Schriftsatz wie folgt Stellung:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. September 1992, 92/03/0076, in vergleichbarem Zusammenhang folgende Auffassung vertreten: ArtIX Abs2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, wonach am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, beziehe sich nur auf jene am 1. Jänner 1991 anhängigen Verfahren, die Angelegenheiten betreffen, über die die unabhängigen Verwaltungssenate bereits unmittelbar auf Grund dieser Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 zu erkennen haben; die Übergangsbestimmung erstrecke sich aber nicht auch auf am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die Angelegenheiten betreffen, die iSd Art129 a Abs1 Z3 B-VG nach dem 1. Jänner 1991 durch ein Bundesgesetz den unabhängigen Verwaltungssenaten zugewiesen werden. Diese Auslegung des ArtIX Abs2 der B-VG-Novelle 1988 entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wonach im Zweifel kein Rechtsakt so zu verstehen ist, daß er fehlerhaft erscheint: Erscheint ein Gesetzestext in verschiedener Hinsicht auslegbar, so engt sich die Wahl auf jene Auslegung ein, die das Gesetz verfassungskonform erscheinen lasse (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, Rz 135 und VfSlg. 11466/1987). Die Bundesregierung schließt sich der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs an."

1.2.1.2. Dazu langte eine Replik des anfechtenden Senats ein, in der ausgeführt wird:

"Es bedarf keiner Diskussion, daß im Zweifel kein Rechtsakt so zu verstehen ist, daß er fehlerhaft erscheint, dh. daß bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen ist, die das Gesetz verfassungskonform erscheinen läßt. Den diesbezüglichen Ausführungen der Bundesregierung ist daher beizupflichten. Dennoch ist festzuhalten, daß nach der Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich der Verfassungsgesetzgeber mit der Übergangsbestimmung des ArtIX Abs2 B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685/1988, eine klare zeitliche Trennung schaffen wollte, und zwar zwischen Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1991 anhängig waren und jenen, die erst ab diesem Zeitpunkt anhängig wurden. Laut Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich wollte der Verfassungsgesetzgeber diesen Bereich generell und ohne Ausnahmen regeln. Dies ergibt sich daraus, daß auch Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof von dieser Übergangsregelung ausdrücklich umfaßt sind. Weiters wird diese Auffassung gestützt durch den Bericht des Verfassungsausschusses zur B-VG-Novelle 1988 (S 688 ...), wo ausdrücklich auch von der Erfassung jener Verfahren durch die Übergangsregelung die Rede ist, die erst in der ersten Instanz anhängig sind. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich eindeutig, daß eben eine umfassende Regelung mit einer klaren zeitlichen Trennung beabsichtigt war. Dazu kommt noch, daß der Verfassungsgesetzgeber im ArtIX Abs2 B-VG-Novelle 1988 ausdrücklich den umfassenden Begriff 'Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen' verwendet. Daraus erhellt eindeutig, daß keine Unterscheidung zwischen den einzelnen im Art129 a Abs1 Z1 bis 4 B-VG angeführten Materien vorgesehen ist. Vielmehr ergibt sich daraus eindeutig die Absicht zur Schaffung einer alle Angelegenheiten umfassenden Regelung. Hätte der Verfassungsgesetzgeber einzelne dieser Materien, wie etwa Angelegenheiten, die iSd Art129 a Abs1 Z3 B-VG erst nachträglich durch Bundes- oder Landesgesetz zugewiesen werden, davon ausnehmen wollen, so hätte dies ausdrücklich angeführt werden müssen. ... (Die) Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofs (im Erkenntnis vom 23.9.1992, Z92/03/0076) wird mit keinem einzigen Satz begründet und ist daher in dieser Form für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich nicht nachvollziehbar. Wollte man sich dieser Rechtsmeinung anschließen, so hätte der Gesetzgeber durch einfaches Bundesgesetz jederzeit die Möglichkeit, den eingangs angeführten Grundsatz des ArtIX Abs2 der B-VG-Novelle 1988, nämlich die Schaffung einer umfassenden und klaren zeitlichen Trennung für die auf Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften nach dem Zeitpunkt des Anhängigwerdens der Verfahren, zunichte zu machen. Unter der Annahme einer solchen Voraussetzung erscheint die Regelung des ArtIX Abs2 B-VG-Novelle 1988 aber nicht sinnhaft. In den Gesetzesmaterialien zu ArtXII Abs1 BGBl. 452/1992 finden sich zu dieser Übergangsbestimmung keinerlei Aussagen."

1.2.2. Die verfahrensbeteiligten Parteien erstatteten keine Äußerungen.

1.3. Der mit "Übergangsbestimmungen" überschriebene ArtXII des Bundesgesetzes BGBl. 452/1992 lautet:

"(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und dem Güterbeförderungsgesetz sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.

(2) Alle anderen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen."

2. Über die Anträge wurde erwogen:

2.1. Der antragstellende Senat vertritt in seinen Anfechtungsschriften die Auffassung, daß er in den bei ihm anhängigen Rechtssachen die Bestimmung des ArtXII Abs1 des Bundesgesetzes BGBl. 452/1992 anzuwenden habe. Der Verfassungsgerichtshof hat die dafür gegebene Begründung nach ständiger Rechtsprechung (zB VfSlg. 9284/1981 uam.) nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Denkmöglichkeit hin zu untersuchen: Unter diesem Aspekt kann aber der Rechtsauffassung des Verwaltungssenats offensichtlich nicht entgegengetreten werden.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, sind die Gesetzesprüfungsanträge zulässig.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag der Rechtsauffassung des anfechtenden Verwaltungssenats aus folgenden Überlegungen nicht beizutreten: ArtIX Abs2 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685/1988, bestimmt, daß am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die "in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen", nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Das auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehende Bundesgesetz über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl. 452/1992, ordnet in seinem nach Auffassung des antragstellenden Senats in den zugrunde liegenden Verwaltungsrechtssachen anzuwendenden und als "Übergangsbestimmungen" bezeichneten ArtXII, und zwar im Abs1, an, daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem GelegenheitsverkehrsG und dem GüterbeförderungsG "nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes" beendet werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluß vom 23. September 1992, Z92/03/0076, aus, ArtIX Abs2 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685/1988, beziehe sich nur auf jene am 1. Jänner 1991 anhängigen Verfahren, die Angelegenheiten betreffen, worüber die unabhängigen Verwaltungssenate bereits unmittelbar aufgrund dieser B-VG-Novelle zu erkennen haben; ArtIX Abs2 erstrecke sich nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht auch auf am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren in Angelegenheiten, die den unabhängigen Verwaltungssenaten - wie hier - erst nach dem 1. Jänner 1991 durch besonderes Bundesgesetz zugewiesen wurden.

Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der in Rede stehenden B-VG-Novelle, die in ihrem ArtIX Abs2 von Verfahren handelt, die "in diesem Bundesverfassungsgesetz", das heißt in dieser B-VG-Novelle, geregelte Angelegenheiten zum Gegenstand haben (Art129 a Abs1 Z1, 2 und 4 B-VG); eine Voraussetzung, die auf Verfahren, die den unabhängigen Verwaltungssenaten erst in der Folgezeit durch eigenes (Bundes- oder Landes-)Gesetz zugewiesen wurden (Art129 a Abs1 Z3, Abs2 B-VG), offenkundig nicht zutreffen kann, weil diese Angelegenheiten nicht schon in der B-VG-Novelle selber, sondern erst in einem auf Grund dieser Novelle erlassenen Gesetz "geregelt" werden. Dabei erfaßt ArtIX Abs2 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685/1988, wie vor allem auch der vorangehende Abs1 zeigt, alle den unabhängigen Verwaltungssenaten "in diesem Bundesverfassungsgesetz" zugewiesenen ("geregelten") Angelegenheiten, gleichgültig, in welchem Stadium sich die einzelnen Verfahren - so sie nur überhaupt "anhängig" waren - am Stichtag (1. Jänner 1991) befunden haben. Der als Unterstützung des Aufhebungsantrags gedachte Hinweis des anfechtenden Senats, Abs2 des ArtIX der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685/1988, gelte auch für Verfahren in erster Instanz oder vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, geht daher allein schon deswegen ins Leere. Auch kann entgegen der Ansicht des Verwaltungssenats keine Rede davon sein, daß der einfache Bundesgesetzgeber Grundsätze des ArtIX Abs2 der besagten B-VG-Novelle zunichte macht, wenn er Übergangsbestimmungen für Verfahren schafft, die den unabhängigen Verwaltungssenaten auf Grund dieser B-VG-Novelle allein noch gar nicht zur Erledigung zukommen.

2.3. Die vom antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenat vorgetragenen Bedenken treffen sohin nicht zu. Den Anträgen war daher nicht Folge zu geben.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß ArtXII Abs1 des BundesG BGBl. 452/1992 im weiteren Verlauf durch Art16 des BundesG zur Bereinigung von Überschneidungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien, BGBl. 256/1993, herausgegeben am 20. April 1993, novelliert wurde.

2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Übergangsbestimmung, Güterbeförderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G248.1992

Dokumentnummer

JFT_10069381_92G00248_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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