Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0264Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerden des A in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. April 1995, 1) Zl. Senat-LF-94-015 und 2) Senat-LF-94-017, jeweils betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den zu 1) zitierten Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der gegen den zu 2) zitierten Bescheid gerichteten Beschwerde wird abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 24. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 13. August 1993 gegen 5.00 Uhr im Gemeindegebiet von W an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und 1) das Fahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen (Geldstrafe S 15.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage), und 2) nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO begangen (Geldstrafe S 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden).
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit zwei Bescheiden vom 18. April 1995, und zwar hinsichtlich der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO durch die Kammer und hinsichtlich der Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO durch das Einzelmitglied, jeweils keine Folge.
Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:
Zu I. (Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO):
In der Begründung führte die belangte Behörde in diesem Bescheid zum Schuldspruch aus, der Beschwerdeführer sei im gesamten Verfahren bemüht gewesen, den Sachverhalt so darzustellen, daß das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Lenkens und der Schadensverursachung von einer anderen Person, welche zuvor das Kraftfahrzeug entwendet haben solle, gelenkt worden sei. Überdies habe sich der Beschwerdeführer bemüht, als Grund für die erlittenen Verletzungen eine Wirtshausrauferei (und nicht einen Verkehrsunfall) glaubhaft zu machen. Die Darstellungen des Beschwerdeführers seien als reine Schutzbehauptungen zu werden. Nicht nur, daß der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, nicht zu wissen, in welchem Lokal er sich zuletzt aufgehalten habe, habe er in der öffentlichen Berufungsverhandlung aber doch bekanntgegeben, daß es sich um ein Lokal "mit schlechtem Ruf" gehandelt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig ausgesagt, daß jene Personen, die ihn kurz zuvor in dem ihm unbekannten Lokal eingeladen hätten, mit ihm das Lokal verlassen und ihn sodann im Zuge einer Rauferei (kurz nach der Einladung zur Bezahlung der Zeche) vor dem Lokal niedergeschlagen hätten. Unglaubwürdig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen sei weiters das Vorbringen des Beschwerdeführers gewesen, wonach ihm nicht einmal einer der Vornamen der Wirtshauskumpane und Teilnehmer der Rauferei bekannt gewesen sei. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer genaueste Kenntnisse darüber gehabt habe, wer wann die Zeche bezahlt und wieviel Geld er wo eingesteckt gehabt habe (nach Angaben des Beschwerdeführers habe er sich genau erinnern können, daß er S 2.000,-- in der Hosentasche seiner Jeans eingesteckt gehabt habe, da sich die Geldbörse in seinem Fahrzeug befunden habe, und daß er bei Verlassen des letzten Lokales, in welchem die Zeche die Wirtshauskumpane, gezahlt hätten, keinerlei Geld mehr bei sich gehabt habe), ihm aber jegliches Erinnerungsvermögen daran fehle, was Anlaß der Wirtshausrauferei gewesen sei. Eine genaue Beschreibung über das Aussehen der Teilnehmer an der Wirtshausrauferei bzw. eine Bekanntgabe des Anlasses derselben sei vom Beschwerdeführer auch gleich nach dem Vorfall im Zuge des Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde nicht abgegeben worden. Gänzlich unglaubwürdig und den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechend sei auch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er, nachdem er angeblich im Zuge der Wirtshausrauferei verletzt worden sei und ihm jegliche Orientierung auf Grund mangelnder Ortskenntnis gefehlt habe, wie er in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung über Befragen bekanntgegeben habe, nicht in das Lokal zurückgekehrt sei, um nach dem Namen der Täter und nach dem Standort seines Fahrzeuges am Hauptplatz in W zu fragen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr angegeben, daß er einfach weggegangen sei, um zu Fuß von W nach T zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe über Befragen angegeben, daß er nicht schon öfter von W nach T zu Fuß gegangen sei. Auf Grund des gänzlichen Fehlens einer Begründung für den Anlaßfall der Wirtshausrauferei, der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer an denselben nicht erinnern hätte können, ihm jedoch Kleinigkeiten genauestens im Gedächtnis eingeprägt gewesen seien, weiters im Hinblick auf die völlig unlogisch dargestellte Verhaltensweise nach dem behaupteten Vorfall der Rauferei und die Absicht, danach in verletztem Zustand zu Fuß eine Wegstrecke von mehreren Kilometern zurückzulegen wollen, habe für die Behörde keinerlei Zweifel mehr daran bestanden, daß die behauptete Wirtshausrauferei nur dem Zwecke dienen sollte, für die erlittenen Verletzungen eine Begründung abzugeben und davon abzulenken, daß es sich um die Folgen eines Verkehrsunfalles gehandelt habe. Diese bereits aus den Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend die Wirtshausrauferei sich ergebende Schlußfolgerung der Behörde sei darüberhinaus noch durch die Aussagen der einvernommenen Zeugen Dr. F. (der den Beschwerdeführer am Tattag als Ambulanzarzt behandelt habe) bestätigt worden. Der im Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz enthaltene und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesene Ambulanzschein des Krankenhauses, welcher als ersten Satz im Text des Befundes enthalte: "Eigenanamnese:
vermutlich Verkehrsunfall, wobei der Patient sich an das Unfallsgeschehen insgesamt bzw. ob als Lenker oder Beifahrer beteiligt, nicht genau erinnern kann.", sei dahingehend erläutert worden, daß der Inhalt des vom Zeugen in der Ambulanzkarte Festgehaltenen den tatsächlichen Wahrnehmungen desselben entsprochen habe. Der Zeuge habe darüberhinaus angegeben, daß bei Wiedergabe der Eigenanamnese die Worte des Patienten verwendet würden. Nach Aussage des Zeugen wäre, wenn der Patient angegeben hätte, daß die Verletzungen von einer Rauferei stammten, dies sicher unter "Eigenanamnese" so wiedergegeben worden. Der Zeuge habe weiters ausgesagt, daß die Ambulanzärzte die Weisung hätten, die den Unfall entsprechenden Angaben des Patienten selbst festzuhalten (Eigenanamnese) und nur in Fällen einer Nichtbefragbarkeit (z.B. bei Bewußtlosigkeit) begleitende Personen oder auch die Exekutive zu befragen. Wären in die Befundaufnahme weitere Informationen, beispielsweise durch Angaben eines mitfahrenden Freundes etc., eingeflossen, so hätte dies der Zeuge Dr. F. nach dessen Angabe im Befund auch so festgehalten. Der Zeuge habe zu der verlesenen Ambulanzkarte bestätigt, daß die Angabe "vermutlich Verkehrsunfall" sicherlich vom Patienten selbst stamme. Weiters habe dieser Zeuge angegeben, daß der Patient Erinnerungslücken gehabt habe, was das Unfallsgeschehen betroffen habe, das heiße, daß er nicht gewußt habe, ob er als Fahrer oder Beifahrer beteiligt gewesen sei, er sei jedoch nach Angaben des Zeugen laut Befund und nach dessen Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich, zeitlich und örtlich voll orientiert gewesen und habe grob neurologisch keine weiteren Auffälligkeiten (wie z.B. Störungen in der Motorik) gehabt. Aus der Ambulanzkarte habe sich ein Behandlungsbeginn um 09.47 Uhr ergeben, welcher nach Erläuterung des Zeugen Dr. F. lediglich den Zeitpunkt darstelle, zu welchem sich der Patient in der Administration melde und die Daten bekanntgebe. Der Zeuge habe ausschließen können, daß der Beschwerdeführer vor 10.00 Uhr durch ihn behandelt worden sei, habe jedoch einen genauen Behandlungszeitpunkt, da dies von der Anzahl der Frischverletzten abhänge, nicht mehr bekanntgeben können. Auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des Zeugen Dr. F., welcher in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen überaus korrekten und sicheren Eindruck hinterlassen habe, habe es die Behörde als erwiesen angesehen, daß der Beschwerdeführer diesem Zeugen gegenüber, ohne sich in einem Zustand der Bewußtlosigkeit oder völligen geistigen Verwirrung befunden zu haben, angegeben habe, daß er vermutlich an einem Verkehrunfall beteiligt gewesen sei, welcher Ursache der laut Ambulanzkarte festgestellten Verletzungen gewesen sei.
Der Zeuge B. - so die belangte Behörde weiter - ein Kfz-Mechanikermeister, habe in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, daß er das schwer beschädigte Fahrzeug des Beschwerdeführers mit Frontschaden an dessen Wohnadresse abgeholt habe. Der Zeuge habe ausgesagt, daß das Fahrzeug keine Spuren aufgewiesen habe, die auf einen Einbruch schließen ließen. Nach Aussage des Zeugen seien das Zündschloß und die Türschlösser intakt und das elektrische Hub-Schiebedach aus Metall selbst nicht beschädigt gewesen. Beschädigt sei lediglich der Dachspoiler gewesen, der bei Öffnen des Schiebedaches aufgehe. Nach Aussage des Zeugen B. könne dieser Dachspoiler bei geschlossenem Schiebedach nicht herausgerissen werden, da derselbe erst mit dem Öffnen des Schiebedaches aufgehe und bei geschlossenem Schiebedach weder von innen noch von außen zugänglich sei. Der Beschwerdeführer habe in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Zuge seiner Einvernahme, ebenso wie er dies nach Aussage des Zeugen B. im Verfahren vor der Behörde erster Instanz diesem gegenüber geäußert habe, angegeben, er habe das Schiebedach vor Verlassen des Kraftfahrzeuges am Abstellort Hauptplatz in W nicht geöffnet gehabt. Aus der Tatsache, daß das Schiebedach ohne Beschädigung nicht geöffnet werden könne und der Dachspoiler erst bei geöffnetem Schiebedach ausgerissen werden könne, das Schiebedach im Zeitpunkt des Abstellens und Verlassens des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer in dem von ihm behaupteten Zeitpunkt am Abend des 12. August 1993 geschlossen gewesen sei, habe sich für die Behörde zweifelsfrei ergeben, daß nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in sein Fahrzeug gewaltsam im Wege des Schiebedaches eingedrungen worden sei. Nicht nur, daß sich diese Form der Kfz-Entwendung als äußerst umständlich und lebensfremd darstelle, sei sie auf Grund des oben Wiedergegebenen auch technisch unmöglich. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang noch, daß die Verantwortung des Beschwerdeführers zunächst in diesem Zusammenhang im Zuge des Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde und in der schriftlichen Berufungseingabe dahingehend gelautet habe, daß über die Schiebedachöffnung in sein Fahrzeug eingedrungen worden sei, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Zuge des Schlußwortes von ihm jedoch darauf verwiesen worden sei, daß in das Fahrzeug des Beschwerdeführers profimäßig durch nicht erkennbares und sekundenschnelles Eindringen durch Öffnen des Türschlosses eingebrochen worden sei. Diese "wechselnde Verantwortung" sei auf Grund des ausreichend zur Verfügung stehenden Belastungsmaterials entsprechend dem oben Wiedergegebenen noch ein letztes," wenn auch nicht mehr notwendiges", Indiz dafür, daß sämtliche Bemühungen des Beschwerdeführers (vergeblich) darauf gerichtet gewesen seien, eine Inbetriebnahme seines Fahrzeuges durch unbekannte Dritte - ebenso wie die Verletzung durch unbekannte Dritte - glaubhaft machen zu wollen.
Auf Grund der Fülle von belastenden Beweismaterialien und der Tatsache, daß sich die Behörde ein klares Bild vom Sachverhalt machen habe können und zweifelsfrei davon auszugehen gewesen sei, daß der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug im Zeitpunkt der Schadensverursachung gelenkt habe, habe von der beantragten Vornahme eines Ortsaugenscheines bei Nacht (der genaue Zweck dieses Beweisantrages sei unklar geblieben) und der Beiziehung eines technischen Sachverständigen zum Nachweis dafür, daß die unbefugte Inbetriebnahme des KFZ durch Öffnen des Schiebedaches "zwanglos erklärbar sei", abgesehen werden können. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es unwahrscheinlich sei, daß er in alkoholisiertem Zustand vom Auffundort des Fahrzeuges etwa 3 km bis zum Ort der Anhaltung zu Fuß zurückgelegt habe, sei im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anhaltung (ca. 07.00 Uhr) und die Tatsache, daß die Sachbeschädigung und das Lenken des Fahrzeuges mindestens zwei Stunden davor erfolgt seien, nicht geeignet, das von der Behörde erzielte und oben dargestellte Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen. Festgestellt werde dazu, daß der Ort, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, als der Gendarmeriebeamte M. über Funk verständigt worden sei, nach Aussage dieses Zeugen vom Auffundort des beschädigten PKW"s lediglich ca. 1 km entfernt liege. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang weiters, daß der Beschwerdeführer selbst glaubhaft machen hätte wollen, die Absicht gehabt zu haben, in alkoholisiertem Zustand eine weitaus größere Strecke (nämlich von W nach T) zurückzulegen. Die Tatsache, daß im Zeitpunkt der Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt beim Gendarmerieposten W am 13. August 1993 um 08.31 Uhr ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l und um 08.33 Uhr ein Gehalt von ebenfalls 0,6 mg/l festgestellt worden sei, sich somit der Beschwerdeführer in dem ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, sei nicht bestritten worden und habe auf Grund des vorliegenden Meßprotokolles des Gendarmeriepostens W unzweifelhaft festgestanden.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Schlußfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Tat begangen, im Rahmen der dem Gerichtshof unterliegenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keineswegs als rechtswidrig zu erkennen.
Weshalb sich aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten in der mündlichen Verhandlung Gegenteiliges ergeben sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht erkennbar. Daß anläßlich der ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers keine Feststellungen über dessen Alkoholisierung getroffen wurden, sagt im Hinblick auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegte Verantwortung des Beschwerdeführers nichts aus.
Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines technischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß der abgestellte Pkw "spurenlos unbefugt geöffnet werden und auch in Betrieb genommen werden" könne, mußte die belangte Behörde schon deshalb nicht Folge leisten, weil nicht erkennbar ist, inwieweit die belangte Behörde durch Aufnahme dieses Beweises zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus einem diesbezüglichen Gutachten hätte sich ergeben können, daß die (illegale) "Öffnungszeit" und die "Abfahrtszeit" bei dem in Rede stehenden Pkw nur sehr kurz seien. Einen relevanten Verfahrensmangel vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erblicken.
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz "in dubio pro reo" berufen, weil dieser eine Regel für jene Fälle ist, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte, was jedoch im Beschwerdefall in Hinsicht auf die durchaus schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zutrifft (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, Zl. 90/03/0134).
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Zu II. (Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO):
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Ein Kostenzuspruch in Hinsicht auf die zu II. abgelehnte Beschwerde findet - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde in der Gegenschrift - nicht statt:
Gemäß § 58 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 freie Beweiswürdigung in dubio pro reoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020263.X00Im RIS seit
11.07.2001