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L81705 Baulärm Salzburg;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des G und der H in O, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen die Salzburger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Entscheidung über Vorstellungen in einer Bausache (weitere Parteien des Verfahrens: 1. JG sen.,
2. JG, 3. KG, 4. CG und 5. EG, alle in O, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 80 Abs. 4 Salzburger Gemeindeordnung 1994 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG werden die Vorstellungen der weiteren Parteien gegen den Bescheid vom 5. September 1991 als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem Bescheid vom 4. Mai 1990 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde T den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Zwischentraktes sowie zur Durchführung von geringfügigen Umbauten beim bestehenden Objekt O Nr. 137 (Grundstück 577/33, KG T) unter Auflagen erteilt. Dagegen erhob eine der weiteren Parteien u.a. mit der Begründung Berufung, daß im Falle des Zwischentraktes der Mindestnachbarabstand von 4 m nicht eingehalten werde und daß "an der Südwestecke eine freie überdachte Sitzgelegenheit im ursprünglich genehmigten Plan eingezeichnet ist. Hier wurde ohne entsprechendes Genehmigungsverfahren einfach eine Mauer gebaut". Mit dem Bescheid der Gemeindevertretung vom 7. September 1990 wurde auf Grund dieser Berufung der Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Mai 1990 wegen Widerspruches zu den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz "im vollen Umfang" aufgehoben. Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen damit, daß entgegen der Ansicht der Baubehörde erster Instanz der Zwischentrakt kein unterirdisches Bauwerk sei, sodaß der erforderliche Nachbarabstand nicht 2, sondern 4 m betrage. Der Mindestabstand des Zwischentraktes zum Grundstück 577/22, KG T, betrage aber lediglich 2 m.
2. Mit Schreiben vom 28. September 1990 beantragten die Beschwerdeführer (neuerlich) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Zwischentraktes sowie zur Durchführung von geringfügigen Umbauten beim bestehenden Objekt O Nr. 137 (Grundstück 577/33, KG T) und beantragten gleichzeitig die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 8 des Bebauungsgrundlagengesetzes für die Unterschreitung des sich aus § 25 Abs. 3 leg.cit. ergebenden Mindestabstandes der nordwestseitigen Front des geplanten Zwischentraktes zur Grenze des Grundstückes 577/22; gleichzeitig beantragten sie die "Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach dem § 61 Abs. 1 und § 61 Abs. 2 sowie insbesondere nach der Bestimmung des § 61 Abs. 2 lit. b Bautechnikgesetz betreffend der im eingereichten Projekt enthaltenen Dachgestaltung sowie des im Bereich des Zwischentraktes vorgesehenen Walmdaches". Auf Grund des Gutachtens der bautechnischen Amtssachverständigen, das diese im Zuge der Verhandlung am 31. Jänner 1981 erstattet hatte, gaben die Beschwerdeführer folgende, in der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung am 31. Jänner 1991 wiedergegebene Stellungnahme ab:
"Der Empfehlung der baut. Amtssachverständigen wird
entsprochen und wird hiermit das einreichgegenständliche Projekt wie folgt abgeändert:
1.) Im Bereich des Zwischentraktes wird die
westseitige Außenmauer auf eine solche Linie nach Osten zurückgesetzt, daß der gesetzliche Mindestabstand, 4 m, zum Grundstück 577/22 KG T eingehalten wird.
2.) Das im Einreichplan als "abgehängtes Dach"
bezeichnete Vordach des Garagengebäudes wird nur an der südseitigen Gebäudefront ausgeführt. Ostseitig und westseitig wird am Bestand festgehalten.
Die dieser Projektsänderung entsprechenden Pläne
werden der Behörde nachgereicht. Da nunmehr alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung gegeben sind, wird um Bescheiderlassung gebeten."
Mit dem Bescheid vom 10. April 1991 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde T den Beschwerdeführern die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung eines Verbindungstraktes zwischen Wohnhaus und Garage und zur Vergrößerung des Aufenthaltsraumes, zum Einbau einer Dusche und eines WC"s, zur Abmauerung eines Vorraumes im Erdgeschoß und für die Abteilung einer Küche im Obergeschoß im bestehenden Wohnhaus O Nr. 137 (Grundstück 577/33, KG T) unter Vorschreibung verschiedener Auflagen. Unter anderem wurden - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - die Einwendungen der weiteren Parteien hinsichtlich des Grenzverlaufes, des gesetzlichen Nachbarabstandes im Zusammenhang mit der bestehenden Garage, die Forderung nach Durchführung einer Neuverhandlung auf der Basis des abgeänderten Projektes gemäß § 59 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und die Einwendungen über "die nicht durchgeführte gänzliche Überschüttung der Garage" als unzulässig zurückgewiesen. Die Baubehörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß ihr am 27. Februar 1991 die entsprechend der Äußerung der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 31. Jänner 1991 geänderten Pläne vorgelegt worden seien. Der Vertreter der weiteren Parteien habe am 8. April 1991 der Behörde eine schriftliche Stellungnahme übermittelt und mitgeteilt, daß er in das "Auswechslungsprojekt" Einsicht genommen habe; die anläßlich der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen würden aufrechterhalten. In einer weiteren Stellungnahme habe der Vertreter der weiteren Parteien der Baubehörde mitgeteilt, daß die Beschwerdeführer das ursprüngliche Projekt zurückgezogen und ein Austauschprojekt eingereicht hätten; über das Austauschprojekt sei nach ihrer Beurteilung neu zu verhandeln. Dazu sei festzustellen, daß diese Projektsänderung von der bautechnischen Amtssachverständigen zur Einhaltung des gesetzlichen Nachbarabstandes (im Bereich des Verbindungstraktes) empfohlen worden sei; es sei damit der Forderung der Nachbarn auf Einhaltung des gesetzlichen Nachbarabstandes entsprochen worden. Die bautechnische Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten abschließend festgestellt, daß gegen die Umbaumaßnahmen nichts einzuwenden sei. Außerdem sei dem Vertreter der weiteren Parteien, wie sie dies anläßlich der Bauverhandlung am 31. Jänner 1991 gefordert hätten, ausreichend Gelegenheit gegeben worden, in das auf Empfehlung der bautechnischen Amtssachverständigen abgeänderte Projekt Einsicht zu nehmen. Im übrigen seien die sonstigen Äußerungen der weiteren Parteien "nicht verfahrensgegenständlich" und daher unzulässig.
3. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters vom 10. April 1991 erhoben die weiteren Parteien Berufung. Soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, begründeten sie ihre Berufungen damit, daß es zwingend gewesen wäre, nach Vorliegen der Austauschpläne eine weitere Bauverhandlung anzuberaumen. Der vorliegende Bescheid erweise sich daher schon deswegen als rechtswidrig, weil über die Austauschpläne der Einschreiter nicht mündlich verhandelt worden sei und ihnen die Möglichkeit genommen worden sei, ihre Einwendungen im Zuge dieser Bauverhandlung zu erheben. Dazu komme, daß auch der von den Beschwerdeführern zwischenzeitig vorgelegte Originalgeometerplan über den Grenzverlauf deshalb nicht ausreiche, weil er fast zwei Jahre alt sei. Der gesetzliche Nachbarabstand gemäß § 25 Bebauungsgrundlagengesetz werde durch die bewilligte Bauführung trotz des Zurücksetzens des Zwischentraktes zwischen Wohnhaus und Garage unterschritten. Dies geschehe dadurch, daß an der Südwestfront des Hauses drei zusätzliche Fenster eingebaut worden seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle bereits der Austausch von Fenstern eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar; umsomehr sei die Schaffung von bisher nicht vorhandenen Fensteröffnungen zweifelsfrei eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme. Die Südwestfront des Wohnhauses der Beschwerdeführer liege "in ihrem gesamten Verlauf der Grundgrenze näher als 4 m". Durch die Baumaßmahme im Bereich der Südwestfront des Hauses der Beschwerdeführer würden daher die weiteren Parteien in ihren subjektiven öffentlichen Rechten beeinträchtigt. Weiters weise - entgegen der Aussage der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung - der Zwischentrakt "nunmehr ... dennoch" eine Belichtungsöffnung auf. Im Austauschplan sei der Geländeverlauf unrichtig dargestellt, da das Bauwerk - unrichtigerweise - in seiner Gesamtheit als oberirdisches Bauwerk erscheine. Weiters hätten die Beschwerdeführer im Fall der Verwirklichung des Bauvorhabens keine Möglichkeit der Schneeablagerung auf eigenem Grund und Boden. Schließlich fehle dem Planverfasser die entsprechende Befugnis.
4. Mit dem Bescheid vom 5. September 1991 wurden von der Gemeindevertretung die Berufungen der weiteren Parteien als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt. Begründet wurde dieser Bescheid - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - im wesentlichen damit, daß von den weiteren Parteien gegen die Abänderung des Projekts (Rücknahme des Bauwerkes bis zum gesetzlichen Abstand von 4 m) keine Bedenken geäußert worden seien. Außerdem sei ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben worden, zu den im Februar 1991 bei der Baubehörde eingelangten Änderungs-Austauschplänen Stellung zu nehmen. Die Einwendungen hinsichtlich der Fenster an der Südwestfront seien unzulässig, da den Nachbarn diesbezüglich gemäß § 2 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit § 7 Baupolizeigesetz keine Parteistellung zukomme. Weiters werde noch angemerkt, daß Unterlagen über die Befugnis des Planers vorgelegt worden seien und daß die Äußerungen bezüglich Schneeablagerungen "keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn berühren" würden; die diesbezüglichen Äußerungen seien auch sachlich unrichtig. Im übrigen werde auf die Begründung im Bescheid des Bürgermeisters verwiesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die weiteren Parteien rechtzeitig Vorstellung.
Mit Schreiben vom 25. November 1991 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Vorstellung der weiteren Parteien und räumte ihnen zwecks Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von einem Monat ein, innerhalb der sie zur Vorstellung Stellung nehmen könnten. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1991 übermittelten die Beschwerdeführer der belangten Behörde eine "Stellungnahme zur Vorstellung". Eine Entscheidung der belangten Behörde ist seither nicht ergangen.
Mit der vorliegenden, am 9. Juni 1992 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde machen die Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde mangels Entscheidung über die Vorstellungen geltend, und zwar mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle über die Vorstellungen der weiteren Parteien "in der Sache selbst" dahingehend entscheiden, "daß diese Vorstellung kostenpflichtig als unzulässig zurückgewiesen oder als unbegründet abgewiesen wird".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet. Die belangte Behörde hat innerhalb der erteilten Frist die Erlassung des versäumten Vorstellungsbescheides nicht nachgeholt, sondern die Akten mit dem Hinweis vorgelegt, daß eine "Entscheidung der belangten Behörde leider auch innerhalb der gesetzten Nachfrist zufolge Arbeitsüberlastung nicht möglich gewesen (ist)".
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht (...) angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht innerhalb von sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht gelten auch für die Aufsichtsbehörde; die belangte Behörde ist oberste Behörde. Weiters ist die Frist im vorliegenden Fall verstrichen: Die Vorstellung der weiteren Parteien wurde laut Poststempel am 23. September 1991 bei der Gemeinde T eingebracht (Eingangsstempel 25. September 1991). Die Säumnisbeschwerde ist am 9. Juni 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Die Beschwerdeführer sind die Antragsteller im Baubewilligungsverfahren, auf das sich die Vorstellung der weiteren Parteien bezieht. Sie sind daher zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde legitimiert.
2. In ihrer Vorstellung bringen die weiteren Parteien zunächst vor, daß entgegen der Rechtsansicht der Berufungsbehörde nach Vorliegen der Austauschpläne zwingend eine (weitere) Bauverhandlung anzuberaumen gewesen wäre. Die Einreichunterlagen, die anläßlich der Bauverhandlung am 31. Jänner 1991 zur Verfügung standen, hätten sie als Nachbarn nicht in die Lage zu versetzen vermocht, sie ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Auswirkungen des Bauvorhabens auf ihre Rechte zu informieren. Eine nach dem Baupolizeigesetz zwingend vorgeschriebene mündliche Bauverhandlung könne schließlich nicht durch eine Aufforderung der Baubehörde, beim Amt in Unterlagen Einsicht zu nehmen, verhindert bzw. umgangen werden. Zusammengefaßt erweise sich daher der Bescheid der Gemeindevertretung T als rechtswidrig, weil nach wie vor über die Austauschpläne der Einschreiter nicht mündlich verhandelt worden sei.
Damit sind die Vorstellungswerber nicht im Recht. Die Tatsache allein, daß eine (weitere) mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden ist, vermag nämlich für sich gesehen eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften, die dann auch zur Behebung des Bescheides der Gemeindevertretung zu führen hätte, nicht zu bewirken. Dem Vorbringen in der Vorstellung läßt sich hier (siehe aber auch noch unter 3.) diesbezüglich - außer allgemeinen Behauptungen - nichts Konkretes entnehmen. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im Beschwerdefall allein wegen des Austausches der Pläne zu einem anderen Ergebnis geführt hätte: Wie die Gemeindevertretung zu Recht in ihrem Bescheid ausführt, wurde nämlich in den nachgereichten Plänen lediglich FORMAL die Änderung des Antrages durch die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31. Jänner 1991 umgesetzt; ansonsten blieben die Pläne unverändert. Dies gilt auch für die - nach Auffassung der weiteren Parteien "nunmehr ... dennoch" - beim Zwischentrakt vorgesehene Belichtungsöffnung (siehe oben I. 3.), ist diese doch unzweifelhaft bereits in den ursprünglichen Plänen vorgesehen gewesen. Es handelt sich daher bei der im Verhandlungsprotokoll über die mündliche Verhandlung wiedergegebenen Darstellung der Amtssachverständigen um einen offensichtlichen Irrtum, der aber schon deshalb nicht ins Gewicht fällt, weil im Bereich des Zwischentraktes nunmehr ohnedies der Mindestabstand eingehalten wird. Die Vorstellungswerber hatten ferner Gelegenheit, in diese Pläne Einsicht zu nehmen. Tatsächlich haben sie in die geänderten Pläne Einsicht genommen. Es ist demnach nicht ersichtlich, daß dem Bescheid der Gemeindevertretung diesbezüglich eine Rechtsverletzung angelastet werden könnte.
3. Die Vorstellungswerber bringen weiters vor, die Berufungsbehörde habe in völlig unkritischer Weise die Ansicht der Beschwerdeführer übernommen, wonach ihnen hinsichtlich der Fenster an der Südwestfront keine Parteistellung zukomme. Diese Rechtsauffassung sei falsch. Die von den Beschwerdeführern ins Auge gefaßten zusätzlichen Fenster würden sie nämlich als Anrainer in subjektiv-öffentlichen Rechten berühren. Es könne als unstrittig gelten, daß die Südwestfront des Objektes der Beschwerdeführer "in ihrem gesamten Verlauf unserer Grundgrenze näher als 4 m" liege. Bereits in der Berufung hätten sie darauf hingewiesen. Die Schaffung dieser Fenster sei zweifelsohne eine bewilligungspflichtige Maßnahme.
Damit sind die Vorstellungswerber im Ergebnis nicht im Recht. Zwar ist es allenfalls richtig - wie dies die Vorstellungswerber auch behaupten (siehe oben 2.) -, daß die Pläne im Bereich der Südwestfront unvollständig sind: Sowohl nach den ursprünglichen Plänen als auch nach den Austauschplänen ist die gesamte Südwestfront nämlich im wesentlichen als Altbestand ausgewiesen. Bereits im ersten Verfahrensgang hat - wie erwähnt (siehe oben I. 1.) - eine der weiteren Parteien darauf hingewiesen, daß "an der Südwestecke eine frei überdachte Sitzgelegenheit im ursprünglich genehmigten Plan eingezeichnet ist"; es sei dort ohne Genehmigung "einfach" eine Mauer errichtet worden; dies dürfte auch für ein weiteres Fenster in der Südwestfront gelten, auf das sich aber die bekämpfte Baubewilligung gar nicht bezieht, sodaß das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht. Der Vergleich der in dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Pläne bzw. die ursprüngliche Baubewilligung vom 28. August 1962 scheint diesen Umstand zu bestätigen, enthalten doch die Verwaltungsakten keinerlei Hinweise über eine erteilte Baubewilligung in diesem Zusammenhang. Offenbar bezieht sich (auch) darauf die Einwendung (siehe oben II. 2.), die die weiteren Parteien in der Verhandlung am 31. Jänner 1991 erhoben haben, wonach die "vorgelegten Unterlagen eine umfassende Beurteilung auch des abgeänderten Projektes nicht zuließen"; insbesondere "wurde der Sitzplatz (Freisitz) im Erdgeschoß als umschlossener Wohnraum ausgestattet".
Es ist nun davon auszugehen, daß die im Beschwerdefall vorgesehene (in den Plänen als "Neubau" in Erscheinung tretende) Änderung im Bereich der Innenverschalung dieses Teils der Südwestfront untrennbar mit dieser - offenbar noch nicht - genehmigten Mauer (mit Fenster) bzw. mit dem ohne Bewilligung zu einem Wohnraum umgestalteten ursprünglich "freien überdachten Sitzplatz" verbunden ist, setzt sie doch schon begrifflich etwas zu änderndes, also den rechtlichen Bestand der Mauer bzw. des neugeschaffenen Wohnraumes voraus. Eine Änderungsbewilligung erfaßt rechtlich auch das, was geändert werden soll: ist dies rechtlich (noch) nicht existent, kann auch eine Änderung rechtlich für sich allein nicht bestehen. Es ist demnach eine Änderung in diesem Sinn rechtlich unselbständig, sodaß im Beschwerdefall allenfalls nur der ohne Bewilligung zu einem Wohnraum umgestaltete "freie überdachte Sitzplatz" unter Einschluß der Änderung bewilligt werden kann, sofern dafür (noch) keine Bewilligung vorliegt; im Bewilligungsverfahren ist nämlich nicht auf einen allenfalls faktisch gegebenen Zustand (also auf den Bestand der Mauern in der Natur) abzustellen. Geht man in diesem Sinn - diese Überlegungen zur relativen Unselbständigkeit eines Änderungsantrages zu Ende gedacht - davon aus, daß im Beschwerdefall als Teil der Südwestfront (auch) tatsächlich noch gar keine (nach dem Antrag der Beschwerdeführer zu ändernde) Mauer mit Fenster als Teil des umgestalteten Sitzplatzes existiert und daher im Plan als "Altbestand" gar nicht aufscheinen kann, zeigt sich auch aus dieser Sicht, daß der "Änderungs-Antrag" für sich gesehen nicht bewilligungsfähig ist, läßt er sich doch mangels Umfeld baurechtlich gar nicht beurteilen.
Aus folgenden Gründen werden aber in diesem Zusammenhang Rechte der Vorstellungswerber nicht verletzt: Zunächst ist davon auszugehen, daß der zu einem umschlossenen Wohnraum umgestaltete, vom Obergeschoß im selben Umfang überdachte Sitzplatz (Freisitz) im Erdgeschoß als Teil der Südwestfront ein nach § 2 Abs. 1 lit. a Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 117/1973, in der (im Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung der Novelle LGBl. Nr. 75/1988, wonach "die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten" baubewilligungspflichtig ist, bewilligungspflichtiger Zubau ist, versteht man darunter doch "jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung" (vgl. dazu Hauer, Salzburger Baurecht, 2. Aufl., S. 31, Anm. 7 zu § 1 leg.cit.). Aus diesem Grund kommt daher den Vorstellungswerbern nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg.cit. hier Parteistellung zu. Doch können ihre Rechte auf Einhaltung eines Abstandes von 4 m durch den "Zubau" allein deshalb nicht (mehr) verletzt werden, weil die Südwestfront bereits durch die rechtskräftige Baubewilligung vom 28. August 1962 abgedeckt ist und der "Zubau" diesen Frontverlauf nicht verändert.
4. Schließlich bringen die Vorstellungswerber vor, § 60 AVG stelle an jeden Bescheid die Anforderung, daß in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien. Dies deshalb, um Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Der bekämpfte Bescheid lasse jegliche Klarheit und Übersichtlichkeit vermissen. Insbesondere vermische die Berufungsbehörde wiederholt Feststellungen und rechtliche Beurteilungen. Die von ihnen in ihrer Berufung vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen seien durch die Begründung der Berufungsbehörde in wesentlichen Punkten unberücksichtigt geblieben.
Mit diesem Vorbringen sind die Vorstellungswerber auch nicht im Recht. Wie bereits unter 2. ausgeführt worden ist, kann im aufsichtsbehördlichen Verfahren eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides führen, wenn diese Verfahrensverletzungen für den Inhalt des Bescheides relevant waren (vgl. dazu Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechtes, 5. Aufl., Rz. 564). Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, in welcher Weise - lägen die behaupteten Verfahrensverletzungen (Begründungsmängel) überhaupt vor - dies für den Inhalt des Bescheides von Bedeutung wäre. Insbesondere läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, welches wesentliche Berufungsvorbringen von der Berufungsbehörde nicht berücksichtigt worden ist. Auch aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ist diesbezüglich ein entscheidungswesentlicher Mangel nicht erkennbar. Zu bedenken ist dabei vor allem, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überall dort, wo - wie im Beschwerdefall (siehe oben I. 4.) - eine Berufungsbehörde auf den Bescheid erster Instanz verweist, sie sich die rechtliche Beurteilung und Begründung der Behörde erster Instanz zu eigen macht. Dies bedeutet, daß die Gemeindevertretung mit der Behörde erster Instanz - zu Recht - den Originalgeometerplan vom 26. September 1989 über den Grenzverlauf für ausreichend gehalten hat; dies gilt ebenso für das nicht näher präzisierte und daher in Wahrheit nicht beurteilbare Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit dem nach Ansicht der weiteren Parteien im Austauschplan unrichtig dargestellten Geländeverlauf. Sofern es sich dabei um den Garagenbereich handeln sollte, ist festzustellen, daß offensichtlich dieser Bereich vom Bauvorhaben der Beschwerdeführer im konkreten Beschwerdefall gar nicht erfaßt wird, sodaß allfällige diesbezügliche Mängel Rechte der weiteren Parteien gar nicht berühren könnten.
5. Aus den unter II. 2. bis 4. angeführten Gründen waren die Vorstellungen der weiteren Parteien gemäß § 80 Abs. 4 Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 1/1995, 18/1995 und der Kundmachung LGBl. Nr. 47/1995, als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060108.X00Im RIS seit
03.05.2001