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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;Norm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/06/0159Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des H in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 24. April 1995, GZ 031-1995, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einspruchsbehandlung des Entwurfes des dritten Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde W, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerde ist wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig. Gemäß § 94 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, kann derjenige, der sich durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches beschwert erachtet, nach Erschöpfung des gemeindebehördlichen Instanzenzuges Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde erheben.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 des B-VG kann derjenige, der durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges erheben. Dies bedeutet, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Zur Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gehört jedoch auch die Erhebung der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 119 a Abs.5 B-VG bzw. des § 94 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, sodaß die unmittelbare Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen den Bescheid des obersten Gemeindeorganes unzulässig ist (vgl. den hg. Beschluß vom 19. September 1991, Zl. 91/06/0122, u.a.). Auf die Möglichkeit der Vorstellung an das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" wurde im übrigen in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides hingewiesen.
Die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates war daher schon wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Zurückweisung bezieht sich sowohl auf Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 24. April 1995 beheben, als auch auf den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bewilligen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060158.X00Im RIS seit
03.04.2001