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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über den Antrag der S in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, betreffend die Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0114, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde. Zur Zl. 94/06/0114 hatte die Einschreiterin gegen die Bezirkshauptmannschaft Bludenz Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Vorstellung in einer Bausache erhoben. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshofes entschied die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit Bescheid vom 22. September 1994, dem Rechtsvertreter der Einschreiterin am 27. September 1994 zugestellt, über die Vorstellung der Einschreiterin. Der Verwaltungsgerichtshofes stellte daraufhin mit Beschluß vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0114, das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Klaglosstellung ein. Aufgrund der Beschwerde der Einschreiterin behob der Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 94/06/0233 (zugestellt an die Beschwerdeführerin am 13. Juli 1995), den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit der Begründung, daß im Zeitpunkt der Zustellung ihrer Erledigung die Zuständigkeit schon auf den Verwaltungsgerichtshofes übergegangen gewesen sei. Die Verfügung, mit der das Vorverfahren eingeleitet worden sei, sei der belangten Behörde am 22. Juni 1994 zugestellt worden, die mit 3 Monaten bestimmte Frist zur Erlassung des Bescheides endete daher am 22. September 1994. Die belangte Behörde habe zwar einen mit 22. September 1994 datierten Bescheid erlassen, den am Administrativverfahren beteiligten Parteien wurde der Bescheid am 26. September 1994, bzw. am 27. September 1994 (der Beschwerdeführerin) zugestellt.
Zu diesem Zeitpunkt war die 3-monatige Frist aber bereits abgelaufen.
Die Einschreiterin stellte mit dem am 21. Juli 1995 zur Post gegebenen Schriftsatz, somit rechtzeitig, den Antrag auf Wiederaufnahme des eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Dem Antrag der Wiederaufnahmewerberin war stattzugeben, weil die behördliche Maßnahme, nämlich der Bescheid vom 22. September 1994, der die Klaglosstellung bewirkt hatte, nunmehr nachträglich behoben worden ist. Damit lagen aber die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Antrages nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060148.X00Im RIS seit
20.11.2000