TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/14 94/06/0064

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L81705 Baulärm Salzburg;
L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3 idF 1992/100;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litc;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 10. Februar 1994, Zl. MD/00/27065/94/3 (BBK/4/94), betreffend Erteilung eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. Baupolizeigesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bau- und Feuerpolizeiamt des Magistrates der Stadt Salzburg stellte in einem Revisionsbericht vom 6. November 1992 fest, daß das Wohnhaus des Beschwerdeführers und auch die auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befindliche Kleingarage straßenseitig in einem dunkelvioletten Farbton gefärbelt worden seien und somit eine erhebliche Änderung gegenüber dem bisherigen bewilligten Bestand erfolgt sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 3 des Sbg. Baupolizeigesetzes als grundbücherlichem Eigentümer des Grundstückes 9/39, KG M, Liegenschaft A-Straße 12, der baubehördliche Auftrag erteilt, binnen vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die ohne baubehördliche Bewilligung aufgebrachte, in lilablauem Farbton gehaltene Farbe der straßenseitigen Fassade der Garage und des Wohnhauses durch Übermalen dieser Fassaden mit "(ocker)gelber Farbe" (wie auf den restlichen Fassaden als ursprünglicher Farbton vorhanden) zu beseitigen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er die Auffassung vertrat, es sei bei einer an Ort und Stelle durchzuführenden Berufungsverhandlung die Situation der A-Straße mitzubeurteilen. Die Behörde sehe offenbar keinen Handlungsbedarf gegen die Entwicklung der Straße insgesamt, die "zu einer vermarkteten Straße im Stile Chicagos" versinke, Obusse würden zu Werbeflächen degradiert, und eine Reihe - vom Beschwerdeführer näher bezeichneter - Mißstände blieben unbehoben. Da er ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt habe, ersuche er "bis zur Erledigung des Rechtsweges keine Vollstreckungshandlungen zu setzen". Im übrigen stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10. Februar 1994 hat die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1983, in der Fassung LGBl. Nr. 100/1992, vertrat die belangte Behörde darin die Auffassung, daß der Beschwerdeführer als Eigentümer bzw. Veranlasser unbestrittenermaßen die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundegelegten Änderungen der Fassadenfarbe vorgenommen habe. Es sei auch unbestritten, daß dies ohne Einholung einer Baubewilligung geschehen sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren sei entgegenzuhalten, daß es in dem vorliegenden baupolizeilichen Auftragsverfahren lediglich darum gehe, daß es sich um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme handeln müsse und daß diese Maßnahme ohne Einholung einer Bewilligung durchgeführt worden sei bzw. daß die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme als auch im Zeitpunkt der Erteilung des vorliegenden Beseitigungsauftrages gegeben sei. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die baubehördliche Bewilligungspflicht ergebe sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei aus § 2 Abs. 1 lit. c Baupolizeigesetz, wonach die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, einer Baubewilligung bedarf. Ob die Maßnahme bewilligungsfähig sei, sei im Auftragsverfahren nicht ausschlaggebend. Eine Vollstreckung eines solchen baupolizeilichen Auftrages sei während der Dauer eines sich auf diesen Verfahrensgegenstand beziehenden nachträglichen Bewilligungsverfahrens gehemmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 in der Fassung der Novelle

LGBl. Nr. 100/1992, lautet:

"(3) Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen."

Gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. ist unter baulicher Anlage das durch eine bauliche Maßnahme Hergestellte zu verstehen und unter "baulicher Maßnahme" die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme.

Bewilligungspflichtig ist u.a. gemäß § 2 Abs. 1 lit. c leg. cit. die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen.

Der Beschwerdeführer tritt in seiner Beschwerde der - zutreffenden - Auffassung der belangten Behörde, eine Neufärbelung eines Baues in besonders auffälliger Farbgebung sei eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c Baupolizeigesetz, nicht entgegen, vertritt jedoch die Auffassung, daß darunter nur jene "augenfälligen Änderungen in der Farbgebung eines oberirdischen Baues" verstanden werden könnten, wenn "die ursprüngliche Farbgebung Gegenstand und/oder Inhalt einer früheren Baubewilligung geworden" sei. Es könnten nämlich nur all jene Maßnahme vom erteilten Baukonsens umfaßt sein, welche durch die der Baubewilligung zugrundeliegenden Unterlagen umfaßt seien. Sei somit in einer Baubewilligung die äußere Färbelung eines oberirdischen Baues nicht mitenthalten, sei es, daß keine entsprechende Vorschreibung oder Auflage der Baubehörde gemacht worden sei, sei es, daß in den vorgelegten Plänen keine Farbgebung enthalten gewesen sei, so sei die erfolgte tatsächliche Farbgebung von der Baubewilligung nicht berührt und nicht mitumfaßt.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß die Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c Baupolizeigesetz nicht nur dann bewilligungspflichtig ist, wenn sie eine Abweichung vom bisherigen Konsens bedeutet, sondern immer (schon) dann, wenn die Maßnahme sich erheblich auf die äußere Gestalt oder das Ansehen des Bauwerkes auswirkt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in diesem Zusammenhang insbesondere keinen Unterschied in der Wirkung einer Fassadenfärbelung auf das Aussehen des Hauses zu erkennen, je nachdem ob die bisherige (davon erheblich abweichende) Fassadenfarbe konsentiert oder nicht konsentiert gewesen ist. Es bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, welches darzulegen sucht, daß die ursprünglich vorhandene Gelbfärbelung der Fassade niemals Inhalt der Baubewilligung des Beschwerdeführers gewesen sei.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß das von der Behörde eingeholte Amtsgutachten samt der bei der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gutachtensergänzung in keiner Weise geeignet sei, zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Änderung, die sich erheblich auf das Ansehen eines oberirdischen Baues auswirkt, vorliege oder nicht bzw. ob sich diese Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Bautechnikgesetz störend auf das gegebene oder beabsichtigte Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild auswirkten, beizutragen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer zwar im Recht, dies verhilft seiner Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg: Das von ihm zitierte Gutachten wurde im Baubewilligungsverfahren eingeholt, welches hier nicht Verfahrensgegenstand ist. Zur Frage, ob die Färbelung einer Fassade in dunkelviolett gegenüber der bisher gelb gefärbelten Fassade eine Änderung bedeutet, die sich erheblich auf die äußere Gestalt oder das Ansehen des Bauwerkes auswirkt, bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, da die Beantwortung (im Beschwerdefall: Bejahung) dieser Frage keine besonderen Fachkenntnisse voraussetzt.

Auf die Frage, ob die dunkelviolette Farbe bewilligungsfähig ist oder nicht, braucht im gegebenen Zusammenhang nicht eingegangen zu werden.

Da der Beschwerdeführer im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei dies im Hinblick auf die besondere Einfachheit der Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060064.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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