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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf, den Vizepräsidenten
Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftfüherin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Dr. R in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. Februar 1992, Zl. 1/02-30.523/3-1992, betreffend Kanalanschluß (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom 3. Oktober 1986 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß § 34 Abs. 3 des Bautechnikgesetzes die Abwässer der Liegenschaft Gp Nr. 6 (B), KG G, über einen Hauskanal in die Ortskanalisationsanlage der Marktgemeinde G einzuleiten. Unter anderem wurden folgende Auflagen erteilt:
"3. Es dürfen nur Hausabwässer (Fäkal-, Küchen-, Bade- und Waschwässer) eingeleitet werden. ...
...
5. Bestehende Hauskanalanlagen sind nach Herstellung des Anschlusses außer Betrieb zu nehmen. Die Kläranlage ist zu demolieren und mit Schottermaterial zu verfüllen. Die Sohle ist zu durchstoßen. Sollte die Kläranlage für andere Zwecke verwendet werden, ist hiefür um eine gesonderte Bewilligung anzusuchen."
Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß gemäß § 34 Abs. 1 des Bautechnikgesetzes bei allen Bauten und sonstigen baulichen Anlagen für das Sammeln und für die Beseitigung anfallender Abwässer in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden müsse. Wo für die Ableitung der Abwässer eine Kanalisationsanlage bestehe, seien gemäß § 34 Abs.3 Bautechnikgesetz die Abwässer über Hauskanäle dorthin einzuleiten. Die Grundeigentümer seien verpflichtet, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage einzumünden. Da die Kanalisationsanlage einschließlich der Haussammelschächte im Bereich der im Spruch angeführten Liegenschaft fertiggestellt sei, sei entsprechend den angeführten gesetzlichen Bestimmungen der Anschluß an die Ortskanalisationsanlage der Marktgemeinde G vorzuschreiben gewesen.
2. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Oktober 1986 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Der angefochtene Bescheid werde seinem ganzen Inhalt nach angefochten. Es sei dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Errichtung der Ortskanalisation von der Gemeinde ausdrücklich zugesichert worden, daß für seine landwirtschaftliche Liegenschaft keine Verpflichtung zum Anschluß des Hauskanales an die Ortskanalisationsanlage ausgesprochen werden würde. Diese Zusage sei dem Beschwerdeführer mündlich vom Bürgermeister gegeben worden. Das auf der Grundparzelle Nr. 6 bestehende Gebäude diene als Pferdestall. Die anfallenden landwirtschaftlichen Abwässer würden zur Düngung verwendet und verlorengehen, wenn eine Ableitung in die Ortskanalisationsanlage erfolgen würde. Durch den Anschluß des Hauskanales an die Ortskanalisationsanlage würden dem Beschwerdeführer unzumutbare übermäßige Aufwendungen erwachsen. Es bestünde eine einwandfrei funktionierende Abwasserbeseitigungsanlage mit Klärgrube.
3. Mit dem Bescheid der Gemeindevertretung vom 17. Mai 1989 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Oktober 1986 bestätigt. Im Spruch wurde ausdrücklich festgelegt, daß die Abwässer aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung (Pferdehaltung) nicht in die Ortskanalisationsanlage eingeleitet werden dürften. Als Fertigstellungstermin für den Hauskanalanschluß wurde im Spruch des Bescheides der 31. Juli 1989 vorgesehen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß die Gemeindevertretung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren zur Feststellung der vorhandenen Sanitäranlagen in den Aufenthaltsräumen und im Reitstall durchgeführt habe, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu haben und um eventuelle Verfahrensmängel hintanzuhalten. Am 6. Februar 1987 habe eine diesbezügliche Verhandlung im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers sowie des bautechnischen Sachverständigen stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, daß der östliche Teil des Objektes als Pferdestall Verwendung finde, im westlichen Teil eine Wohnung, eine Einliegerwohnung und ein Clublokal untergebracht seien. Über die Größe der landwirtschaftlichen Jauchengrube habe weder der Vertreter des Beschwerdeführers noch der Pächter des Reitstalles Angaben machen können. Aufgrund der Schneelage sei die Anlage auch nicht aufgefunden worden, sodaß eine Überprüfung nicht möglich gewesen sei. Vom Vertreter des Beschwerdeführers sei lediglich hinsichtlich der Beseitigung der häuslichen Abwässer mitgeteilt worden, daß diese in den Almkanal abgeleitet würden. Bezüglich der Abwassermenge sei festzustellen, daß derzeit zwei ständige Bewohner im Objekt vorhanden seien und der Clubraum über 33 Sitzplätze verfüge. Entsprechend der ÖNORM B 2502 ergebe das einen Einwohnergleichwert von insgesamt 13, sodaß laut der in Betracht kommenden Richtlinie des Amtes der Salzburger Landesregierung alleine für die häuslichen Abwässer eine Jauchengrubenkapazität von 208 m3 erforderlich wäre. Laut Angabe des Pächters des Pferdestalles seien im Moment 14 Pferde eingestellt, wobei eine Erweiterung auf 24 beabsichtigt bzw. möglich sei. Beim derzeitigen Zustand müßte daher unter Mitberücksichtigung des Viehstandes eine Jauchengrubenkapazität von 264 m3, bei 24 Pferden eine solche von 304 m3 gegeben sein. Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Grundfläche des Beschwerdeführers sei festzustellen, daß dessen Flächenausmaß zwar den Bestimmungen der eingangs erwähnten Richtlinien entspräche, die Bewirtschaftung aber weder vom Beschwerdeführer noch vom Pächter des Reitstalles erfolge, vielmehr sei diese Grundfläche an Dritte verpachtet. Im Vergleich zu den in anderen Bereichen des RHV Tennengau-Nord hergestellten Hausanschlüssen sei der Anschluß des gegenständlichen Objektes an die Ortskanalisation mit keinerlei höheren Aufwendungen verbunden, weil für die Herstellung des Hausanschlusses nur ca. 50 m Anschlußkanal herzustellen und die Ableitung im Freispiegelgefälle möglich sei. Die Erforderlichkeit dieser Abwässer für die landwirtschaftliche Betriebsführung könne ebenfalls nicht nachgewiesen werden, da einerseits bisher keine Sammlung, sondern eine Ableitung in den Almkanal erfolgt sei und andererseits für den Pferdestall keine landwirtschaftlich zu bewirtschaftenden Flächen, die einer Düngung bedürften, vorhanden seien. Es handle sich daher um einen wasserwirtschaftlich und hygienisch bedenklichen Zustand, wenn trotz Vorhandenseins einer Kanalisation mit Reinigung in einer Großkläranlage schlecht geklärte Abwässer in ein offenes Gerinne abgeleitet würden. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei daher mitgeteilt worden, daß auch bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen für eine Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung in Kanalisationsanlagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahme nicht gegeben seien. Gemäß § 34 Bautechnikgesetz könne von der Gemeindevertretung auf Antrag die Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung erteilt werden, wenn a) übermäßige Aufwendungen notwendig wären oder b) wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig sei und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstünden. Zur Beurteilung der hygienischen und wasserwirtschaftlichen Belange sei entsprechend den Richtlinien des Amtes der Salzburger Landesregierung die Vorlage folgender Unterlagen gefordert worden: 1. Beschreibung mit eindeutigem Nachweis der Erfüllung der Ausnahmebedingungen;
2. Übersichtsplan, in dem der betreffende Betrieb und die bewirtschafteten Grundflächen dargestellt seien; 3. Pläne von der Jauchen- bzw. Güllegrube und Nachweis ihrer vollständigen Dichtheit, wobei die Dichtheitsprüfung in den letzten drei Monaten durchgeführt worden sein müsse. Diese Unterlagen seien bisher auch nach nachweislicher, mehrmaliger Aufforderung unter Setzung einer Frist mit Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG nicht vollständig vorgelegt worden. Es sei lediglich eine Kopie aus dem Grundstückskataster mit eingezeichneten Grundflächen, die verpachtet seien und für die laut Meinung des Beschwerdeführers die anfallenden Abwässer zur Düngung benötigt würden, vorgelegt worden. Da die Liegenschaft des Beschwerdeführers erneut bewirtschaftet bzw. bewohnt werde und die Herstellung des Hausanschlusses in einer Länge von 50 m mit keinen übermäßigen Aufwendungen verbunden sei und weil der Nachweis über die Erforderlichkeit der häuslichen Abwässer für die landwirtschaftliche Betriebsführung - ohne daß Bedenken in hygienischer und wasserwirtschaftlicher Sicht entgegenstünden - nicht erbracht worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Abwässer aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung (Pferdestall) dürften nicht in die Ortskanalisation eingeleitet werden und könnten für das Düngen der landwirtschaftlichen Flächen verwendet werden.
4. Gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 17. Mai 1989 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, und zwar dem gesamten Inhalt nach. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, daß die Beweisanträge des Beschwerdeführers teilweise überhaupt nicht behandelt worden seien. So habe er einen Zeugen für die seinerzeit vom Marktgemeindeamt G abgegebene Erklärung, für seine Liegenschaft bestünde keine Verpflichtung zum Anschluß des Hauskanales an die Ortskanalisationsanlage, beantragt. Diese zeugenschaftliche Einvernahme, welche zur Frage, ob nun tatsächlich ein Verzicht vorliege oder nicht, unbedingt notwendig gewesen wäre, sei ohne Angabe von Gründen nicht erfolgt. Vielmehr übergehe das Marktgemeindeamt G im angefochtenen Bescheid diesen Einwand des Verzichtes vollkommen. Die Feststellungen, die anläßlich des Ortsaugenscheines am 6. Februar 1987 getroffen worden seien, seien größtenteils nicht objektivierbar. So sei festgestellt worden, daß eine Abwasserbeseitigungsanlage in Form einer Klärgrube bestünde. Über die Effizienz dieser Klärgrube seien auch im angefochtenen Bescheid nur Mutmaßungen getroffen und es sei keineswegs dezidiert und begründet festgestellt worden, ob die vorhandene Klärgrube funktioniere und ausreichend sei oder nicht. Es sei bis dato keineswegs erwiesen, daß "schlecht geklärte Abwässer" in ein offenes Gerinne abgeleitet würden. Die Abwässer aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere aus dem Stallbetrieb, würden zur Düngung verwendet. Durch den geforderten Anschluß an die Ortskanalisation wäre diese Möglichkeit nicht mehr gegeben, was einen unzumutbaren Nachteil darstellen würde. Aufgrund des Ergebnisses des Ortsaugenscheines hätte das Marktgemeindeamt G dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahme von der Einmündungspflicht gemäß § 34 Abs. 2 (richtig wohl: 3) Bautechnikgesetz Folge geben müssen. Es liege ein (größtenteils) landwirtschaftlicher Betrieb vor, für den die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung notwendig wäre und es sprächen auch keine hygienischen oder wasserwirtschaftlichen Bedenken dagegen. Der Beschwerdeführer habe alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 1992 hat die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Sie begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, die vom Bürgermeister der Marktgemeinde G abgegebene Erklärung, daß die Gemeinde auf einen Kanalanschuß verzichte, sei in der abgegebenen Form einer mündlichen Zusage rechtlich nicht relevant. Um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, hätte diese mündliche Erklärung gemäß § 62 Abs. 2 und Abs. 3 des AVG in der Form eines mündlichen Bescheides ergehen müssen, wobei dieser in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden gewesen wäre. Eine schriftliche Ausfertigung wäre den bei der Verkündung nicht Anwesenden und jenen Parteien zuzustellen gewesen, die spätestens 3 Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangt hätten. Da die Liegenschaft des Beschwerdeführers bis Mitte 1986 weder bewohnt noch bewirtschaftet gewesen sei und somit keine Abwässer angefallen seien, sei auch der Anschluß an die Ortskanalisation nicht erforderlich gewesen. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei wohl die vom Bürgermeister der Marktgemeinde G abgegebene Erklärung zu verstehen. Gemäß § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz könnten Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung von der Gemeindevertretung auf Antrag gewährt werden, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig wären, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden könnten, oder wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig sei und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstünden. Da für die Herstellung des Hauskanalanschlusses nur ca. 50 m Anschlußkanal herzustellen und die Ableitung im Freispiegelgefälle möglich sei, könne von übermäßigen Aufwendungen, die einem Grundbesitzer nicht zugemutet werden könnten, nicht gesprochen werden. Die weitere Ausnahmemöglichkeit vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung greife ebenfalls nicht Platz, da aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bisher keine Sammlung, sondern eine Ableitung in den Almkanal erfolgt sei. Des weiteren seien die von der Marktgemeinde G angeforderten Unterlagen für den Nachweis über die Notwendigkeit der häuslichen Abwässer für die Betriebsführung sowie die Pläne der Jauche- oder Güllegrube mit Nachweis ihrer völligen Dichtheit nicht erbracht worden.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens und richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes" und damit in seinem "Recht, die Abwässer der Liegenschaft ... Grundstück Nr. 6 ... in die Ortskanalisationsanlage der Marktgemeinde G nicht einleiten zu müssen, verletzt." Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zunächst damit, daß dem angefochtenen Bescheid jede Bestimmung einer Ausführungsfrist fehle. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG sei aber im Spruch eines Bescheides, in dem die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen werde, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Es gelte daher weiterhin der im Bescheid der Gemeindevertretung vom 17. Mai 1989 festgelegte Fertigstellungstermin, nämlich der 31. Juli 1989. Da dieser Zeitpunkt bereits längst abgelaufen sei, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde hat nämlich keineswegs anstelle der Gemeindebehörde eine inhaltliche Entscheidung derart zu treffen, wie sie z.B. die Gemeindevertretung als Berufungsbehörde zu treffen hatte. Vielmehr ist es Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den letztinstanzlichen Gemeindebescheid lediglich bezogen auf jene Sach- und Rechtslage zu überprüfen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden hat (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechtes,
5. Auflage, Rz 563). Die belangte Behörde hätte demnach rechtswidrig gehandelt, hätte sie einen neuen Fertigstellungstermin festgelegt. Die Vorstellung selbst hat - anders als eine Berufung - keine aufschiebende Wirkung; der Bescheid der obersten Gemeindebehörde wird daher mit seiner Zustellung verbindlich, sodaß die Leistungsfrist ab Zustellung zu laufen beginnt; daß der von der Gemeindevertretung festgelegte Zeitraum für die Leistungserbringung zu kurz bemessen war, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls keine diesbezüglichen Bedenken, sodaß auch aus dieser Sicht dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit nicht angelastet werden kann.
2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß durch die Wiederherstellung des vorinstanzlichen Bescheides auch der Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Oktober 1986, mit dem die Anschlußverpflichtung ausgesprochen worden sei, einschließlich der Auflagen aufrechterhalten worden sei. In diesen Auflagen sei unter Punkt 5. normiert, daß die bestehende Hauskanalanlage nach Herstellung des Anschlusses außer Betrieb zu nehmen und die Kläranlage zu demolieren und zu verfüllen sei. Derartige Auflagen könnten jedoch mangels gesetzlicher Deckung im Rahmen eines Anschlußauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz nicht vorgeschrieben werden.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 1984, Zl. 84/06/0052, - auf das der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - die Auffassung vertreten, daß Auflagen nach Art des Punktes 5 des Bescheides des Bürgermeisters vom 3. Oktober 1986 im § 34 Abs. 3 des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976, in der (im Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 32/1983, keine Deckung fänden. Vom Beschwerdeführer wurde diese Auflage ersichtlich sowohl in der Berufung (siehe oben I. 2.) als auch in der Vorstellung (siehe oben I. 4.) bekämpft; die belangte Behörde hätte demnach aus diesem Grund den Bescheid der Gemeindevertretung vom 17. Mai 1989, in dessen Spruch ausdrücklich auch die Auflagen des Bescheides des Bürgermeisters vom 3. Oktober 1986 vollinhaltlich aufrechterhalten wurden, wegen Rechtswidrigkeit aufheben müssen. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
3.1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sieht der Beschwerdeführer schließlich darin, daß seine Beweisanträge im Zusammenhang mit der vom Bürgermeister abgegebenen Zusicherung, daß für die gegenständliche Liegenschaft keine Verpflichtung zum Anschluß des Hauskanales an die Ortskanalisationsanlage bestünde, teilweise überhaupt nicht behandelt worden seien. Der Bürgermeister vertrete die Gemeinde nach außen. Er könne daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl rechtsverbindliche Zusagen geben. Derartige Zusagen müßten keinesfalls in Form eines mündlichen Bescheides ergehen; § 62 Abs. 2 und Abs. 3 AVG böten für diese Rechtsansicht der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte. Im § 39 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 sei festgehalten, daß Verpflichtungserklärungen, also Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden solle, der Schriftform bedürften. Aus der vom Bürgermeister erteilten Zusage, daß hinsichtlich des gegenständlichen Objektes keine Verpflichtung zum Anschluß an die Ortskanalisation bestünde, entstünde der Gemeinde jedoch keine Verpflichtung i.S. der genannten Bestimmung. Die vom Bürgermeister gegenüber dem Beschwerdeführer abgegebene Zusage sei daher rechtsverbindlich. Daß diese Erklärung des Bürgermeisters unter dem Gesichtspunkt zu verstehen sei, daß das gegenständliche Objekt bis Mitte 1986 weder bewohnt noch bewirtschaftet gewesen sei und somit keine Abwässer anfielen, wodurch auch der Anschluß an die Ortskanalisation nicht erforderlich gewesen wäre, sei zum einen eine reine Vermutung, die, da der diesbezügliche Beweis ja nicht einmal aufgenommen worden sei, im ermittelten Sachverhalt keine Deckung finde, zum anderen aber auch rechtsirrig. Nach den Bestimmungen des Bautechnikgesetzes und den dazu ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes komme es nämlich nicht darauf an, ob ein Objekt bewohnt sei oder leerstünde. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Erklärung des Bürgermeisters aber wohl i. S. eines rechtsverbindlichen Verzichtes zu sehen.
3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zlen. 88/06/0115, 0116, ausgeführt hat, ergibt sich die Einmündungsverpflichtung bereits aus § 34 Abs. 3 des Bautechnikgesetzes. Beim Vollzug des § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz handelt es sich nicht um privatwirtschaftliches Handeln, sondern um Hoheitsverwaltung; das heißt, daß die Konkretisierung der Verpflichtung - sei es derart, daß eine Anschlußpflicht nicht besteht, oder derart, daß die Anschlußpflicht besteht - wirksam nur mit Bescheid erfolgen kann. Der Beschwerdeführer wäre demnach nur dann im Recht, wenn die von ihm behauptete - und von der Gemeinde auch nicht bestrittene - mündliche Zusage des Bürgermeisters in Form eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides erfolgt wäre; nur in diesem Fall könnte dieser "Zusage" allenfalls die vom Beschwerdeführer behauptete Wirkung zugeordnet werden. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht hat, kann aber nicht von der Erlassung eines mündlichen Bescheides ausgegangen werden. Selbst der Beschwerdeführer behauptet dies nicht und gesteht uneingeschränkt zu, daß die Zusage nur mündlich erteilt worden ist. Zwar ist nach § 62 AVG die Erlassung eines mündlichen Bescheides zulässig, doch bedarf es zur wirksamen Erlassung eines mündlichen Bescheides unter anderem auch einer - im Beschwerdefall aber fehlenden - niederschriftlichen Beurkundung und es müßte Bescheidwille vorliegen, der auch nicht erkennbar ist. Fehlt eine niederschriftliche Beurkundung eines mündlichen Bescheides und fehlt ein Bescheidwille, so ist ein solcher "Bescheid" wirksam nicht erlassen worden (vgl. dazu die bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechtes,
5. Auflage, Rz 428, zitierte hg. Judikatur). Schon deshalb braucht - mangels Wirksamkeit der Zusage - auf das weitere Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Neuerlich bringt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde vor, daß die Feststellungen, die anläßlich des Ortsaugenscheines am 6. Februar 1987 getroffen worden seien, größtenteils nicht objektivierbar seien. Die belangte Behörde sei ihrer gemäß § 37 AVG normierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen. So habe die belangte Behörde keinerlei Erhebungen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Jauchegrube durchgeführt. Aus dem Aktenvermerk betreffend die Verhandlung vom 6. Februar 1987 ginge diesbezüglich hervor, daß eine Überprüfung deswegen nicht möglich gewesen wäre, weil die Anlage aufgrund der Schneelage nicht aufgefunden hätte werden können. Demgegenüber werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch ausgeführt, daß "... aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bisher keine Sammlung, sondern eine Ableitung in den Almkanal erfolgt ist." Es sei unerfindlich, wie die belangte Behörde zu dieser Feststellung gelangt sei. Anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 1987 habe der Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, daß lediglich die häuslichen Abwässer in den Almkanal abgeleitet würden. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Jauchegrube habe er lediglich bezüglich der Größe keine Angaben machen können. Daß die belangte Behörde nunmehr daraus jedoch den Schluß ziehe, daß offenbar alle anfallenden Abwässer in den Almkanal geleitet würden, entspreche in keiner Form den Tatsachen. Die landwirtschaftlichen Abwässer, die durch die Tierhaltung anfallen würden, seien immer in einer Jauchengrube gesammelt und zur Düngung der mit Schreiben vom 19. Oktober 1987 dem Marktgemeindeamt G bekanntgegebenen landwirtschaftlich genutzten Flächen verwendet worden. Daß die belangte Behörde in der Folge vermeine, daß der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens deshalb nicht verletzt sei, weil der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen für den Nachweis über die Notwendigkeit der häuslichen Abwässer für die Betriebsführung sowie die Pläne der Jauche- oder Güllegrube mit Nachweis ihrer völligen Dichtheit nicht erbracht habe, sei rechtswidrig. Die Behörde habe es vielmehr verabsäumt, ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dieser Sicht schon deshalb nicht vorliegt, weil der Beschwerdeführer (nunmehr) selbst bestätigt, daß "die häuslichen Abwässer in den Almkanal abgeleitet werden", also keineswegs für landwirtschaftlich genutzte Flächen Verwendung finden. Lediglich die landwirtschaftlichen Abwässer, "die durch die Tierhaltung in dem Objekt anfallen", werden nach dem Beschwerdevorbringen demnach der landwirtschaftlichen Nutzung auch für die Zukunft zugeführt. Dies deckt sich mit dem Ermittlungsergebnis der Gemeindebehörden. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Zusammenhang mit den häuslichen Abwässern die weitere Ausnahmemöglichkeit vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung im Beschwerdefall verneint hat, "da aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bisher keine Sammlung, sondern eine Ableitung in den Almkanal erfolgt ist." Sollte diesbezüglich für die Zukunft anderes beabsichtigt sein, so wäre es am Beschwerdeführer gelegen, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dies hat er trotz Aufforderung der Gemeindebehörden unterlassen, obwohl er dazu nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit anspruchsbegründenden Tatsachen verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechtes, 5. Auflage, Rz 321 und die dort zitierte Judikatur). Es kann daher keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde bzw. die Gemeindebehörden ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen hätten.
5. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bringt der Beschwerdeführer auch vor, daß die Einleitungsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 des Bautechnikgesetzes dahingehend ausgelegt werden müsse, daß diese - wie im Beschwerdefall -, wenn die Kanalisationsanlage erst später errichtet werde, in diesem Zeitpunkt bereits bestehende Bauten nicht erfasse, die ohnehin an eine mit den gesetzlich erforderlichen Bewilligungen ausgestattete und den Bewilligungen entsprechend ausgeführte, bestehende Kanalisation angeschlossen seien. Es sei dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen, die Hauseigentümer ohne zwingende Notwendigkeit mit einer nachträglichen Verpflichtung zu belasten.
Damit ist der Beschwerdeführer auch nicht im Recht. Jedenfalls seit der Novelle LGBl. Nr. 22/1983 zum Salzburger Bautechnikgesetz, die eine diesbezügliche Klarstellung im § 34 Abs. 3 leg. cit. bewirkt hat, ist nämlich die von ihm angesprochene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überholt. Der damals neugeschaffene zweite Satz im § 34 Abs. 3 leg. cit. legt seither ausdrücklich und ohne Einschränkung fest, daß die Einmündungsverpflichtung "bei nachträglicher Errichtung einer solchen Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten" gilt (vgl. dazu Hauer, Salzburger Baurecht, 2. Auflage, und die auf Seite 461 f wiedergegebenen Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 22/1983).
6. Im Zusammenhang mit den Abwässern aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung verweist die Beschwerde schließlich darauf, daß diese Abwässer in eine vorhandene Jauchegrube abgeleitet und sodann zur Düngung verwendet würden. Obwohl die Gemeindevertretung in ihrem Bescheid, der durch den Bescheid der belangten Behörde ja aufrechterhalten werde, vorerst Berechnungen hinsichtlich einer Jauchengrubenkapazität, und zwar unter Berücksichtigung sowohl der häuslichen wie auch der landwirtschaftlichen Abwässer, anstellte, wobei eine Kapazität von 304 m3 errechnet werde, komme sie schließlich ohne weitere Begründung im Spruch des Bescheides zur Feststellung, daß die Abwässer aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung gar nicht eingeleitet werden dürften. Der Bescheid sei sohin auch nicht ordnungsgemäß begründet.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß eine entsprechende Festlegung, wonach die Abwässer aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung nicht eingeleitet werden dürften, bereits im Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Oktober 1986 enthalten war (siehe oben I. 1.). Der Ausschluß der Abwässer aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung wurde im Bescheid der Gemeindevertretung vom 17. Mai 1989 lediglich noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. Die Abwässer aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung sind demnach vom angefochtenen Bescheid nur insoweit erfaßt, als diesbezüglich gerade keine Anschlußpflicht festgelegt worden ist. Das Beschwerdevorbringen (das sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl vor den Gemeindebehörden als auch vor der belangten Behörde deckt), rechtswidrigerweise gezwungen zu sein, die landwirtschaftlichen Abwässer in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage einleiten zu müssen, geht demnach ins Leere.
7. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Frage der Gewährung einer Ausnahme von einer Anschlußpflicht denknotwendigerweise erst nach rechtskräftig feststehender Anschlußpflicht gestellt werden könne, weil eine Ausnahme von der Anschlußpflicht nicht in Frage käme, wenn sich herausstellen sollte, daß die Voraussetzungen für einen Ausspruch der Anschlußpflicht i.S. des Gesetzes nicht oder nur zum Teil gegeben seien. Die belangte Behörde habe nun aber, bevor eine rechtskräftige Anschlußverpflichtung festgestanden sei, bereits über den Antrag um Gewährung einer Ausnahme abgesprochen und diesen Antrag abgewiesen. Über den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme i.S. des § 34 Abs. 3 des Salzburger Bautechnikgesetzes könne die Behörde erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens, was die Anschlußverpflichtung betreffe, absprechen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 88/06/0115, 0116, festgestellt hat, das Bautechnikgesetz sehe nicht vor, daß als Voraussetzung für die Entscheidung über ein Ansuchen um Ausnahmebewilligung mit Bescheid die jeweiligen Grundeigentümer zum Anschluß an die Kanalisationsanlage im Zuge eines besonderen Verwaltungsverfahrens verpflichtet werden müßten; vielmehr ergebe sich diese Verpflichtung schon unmittelbar aus dem Gesetz. Die vom Beschwerdeführer für seine Auffassung ins Treffen geführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich auf die Rechtslage in einem anderen Bundesland.
8. Aus den unter II. 2. angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid lediglich im Zusammenhang mit Pkt. 5 der Auflagen des Bescheides des Bürgermeisters vom 3. Oktober 1986 betreffend den weiteren Bestand der Hauskanalanlage als rechtswidrig; im übrigen haben sich gegen den angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der festgelegten Anschlußpflicht keine rechtlichen Bedenken ergeben. Wegen der Untrennbarkeit des Spruchinhaltes mußte dennoch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG insgesamt aufgehoben werden.
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da es sich auf Stempelgebühren bezieht, die zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060076.X00Im RIS seit
28.09.2001