TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/14 92/06/0090

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §39 Abs1;
BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litd;
BauO Stmk 1968 §58 Abs1 lite;
BauO Stmk 1968 §59 Abs4;
BauO Stmk 1968 §59;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 lith;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf, den Vizepräsidenten

Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12. März 1992, GZ. A 17-K-2112/1987-13, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: J in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 6. März 1987 wurde der mitbeteiligten Partei u.a. die Bewilligung zum "Umbau des Gebäudes im Bereich der Fassade" und zum "Ausbau des Dachgeschoßes" unter Festlegung verschiedener Auflagen erteilt. Nach der im dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Baubeschreibung bezog sich die Bewilligung im Bereich der Fassade (nur mehr) auf eine

"3.) geputzte Mauer gelb (wie Färbungsplan)" und auf die Beheizung des "Dachausbaues (Wohnräume)" in Form einer "Zentralheizung mit Gas". Im Spruch des Baubewilligungsbescheides wurde sowohl auf die Pläne als auch auf die Baubeschreibung verwiesen und festgelegt, daß die Ausführung des Bauvorhabens diesen Unterlagen entsprechend zu erfolgen hat.

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. März 1989 wurde dem Beschwerdeführer u.a. Parteistellung im baubehördlichen Verfahren "GZ. A 10/3-KII-22.785 (Baubewilligungsverfahren)" "zuerkannt". Mit Schreiben vom 5. April 1989 übermittelte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz daraufhin dem Beschwerdeführer den Baubewilligungsbescheid vom 6. März 1987.

2. Gegen den nachträglich zugestellten Baubewilligungsbescheid vom 6. März 1987 erhob der Beschwerdeführer Berufung, und zwar nur "insoweit, als an der Nordseite des Hauses Ö-Gasse 5 eine Kamingruppe von zu geringer Höhe und zu geringem Abstand von meinem nördlich gelegenen mehrgeschoßigen Wohnhaus errichtet bzw. angebaut wurde". Die Kamingruppe habe zwei Schläuche und eine in der Mitte angeordnete Entlüftung. Sie sei so situiert, daß sie mit der hofseitigen Fassade des Hauses des Beschwerdeführers fluchte. Ihr Abstand zum Haus des Beschwerdeführers betrage nur wenige Meter. Die Rauchgase würden etwa auf der Höhe des zweiten Stockes des Hauses des Beschwerdeführers austreten. An der Hofseite des Hauses des Beschwerdeführers habe jede (Haus-)Partei einen Wirtschaftsbalkon, der ihr zum Trocknen der Wäsche und zum Aufenthalt diene. Diese Form der Nutzung des Balkones werde durch die permanent austretenden Rauchgase aus dem neuerrichteten Kamin erheblich beeinträchtigt und zeitweise, z.B. bei Inversionswetterlage oder ungünstigen Windverhältnissen, überhaupt unmöglich gemacht. Die unmittelbaren Rauchgasemissionen würden für die Bewohner des Hauses des Beschwerdeführers nicht nur eine Gefährdung ihrer Gesundheit, sondern auch eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität darstellen. Aus der Sicht des Umweltschutzes sei die Aufrechterhaltung eines solchen Zustandes unvertretbar und unverantwortlich. Die neu errichtete Kamingruppe sei ein Bauwerk im Sinne der Steiermärkischen Bauordnung. Es würden daher auch für dieses Bauwerk die Bestimmungen des § 4 der Steiermärkischen Bauordnung über die Abstandsvorschriften gelten. Diese Abstandsvorschriften seien hier zweifellos verletzt worden. Als Nachbar habe der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf, daß eine Mindestentfernung der Ausmündung der Rauchfänge von Fenstern und Balkonen zur Hintanhaltung einer Belästigung oder Gefährdung eingehalten werde. Dieser Mindestabstand sei hier weit unterschritten worden. Dazu trete noch der Umstand, daß die Beeinträchtigung durch die Rauchgase eine Folge der unterschiedlichen Gebäudehöhe sei. Die mitbeteiligte Partei habe durchaus die Möglichkeit gehabt, die alten Kamine ihres Hauses zu aktivieren oder eine neue Kamingruppe auf der Südseite ihres Gebäudes zu situieren.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. März 1992 wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte "die Entscheidung der Behörde erster Rechtsstufe". Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß auf Grund der anzuwendenden Rechtslage Kamine u.a. dauernd betriebsdicht herzustellen und so anzulegen seien, daß gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet sei, damit keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung eintrete. Gemäß § 61 Abs. 2 lit. h der Steiermärkischen Bauordnung 1968 hätten Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß ein Kamin rauch- bzw. abgasfangtechnisch so angelegt werde, daß dabei keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung des Nachbarn eintrete. Es sei daher gutachtlich durch Messungen das Ausmaß und die Zusammensetzung der aus dieser Kamingruppe austretenden Emissionen ebenso festzustellen gewesen, wie die in der Folge an der Nachbargrenze auftretenden Immissionen. Es sei eine Reihe von Gutachten eingeholt worden, die dem Beschwerdeführer unter Wahrung des Parteiengehörs mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht worden seien. Es seien dann Unvollständigkeiten des Befundes, die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme kritisiert worden seien, beseitigt worden. Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachtlichen Äußerungen sowohl eines privaten Sachverständigen als auch des technischen Sachverständigen und der ärztlichen Sachverständigen sei eine Nachbarrechtsverletzung durch den verfahrensgegenständlichen Kamin im Zusammenhang mit den aus der angeschlossenen Feuerstätte austretenden Verbrennungsgasen auszuschließen. Eine an den zweiten Rauchfangschlauch angeschlossene Feuerungsanlage sei weder vorhanden noch Bewilligungsgegenstand; der unbenutzte Rauchfangschlauch selbst produziere keine Emissionen, die an der Nachbargrundgrenze daher auch nicht als Immissionen in Erscheinung treten könnten, sodaß durch den anschlußlosen und daher nicht in Betrieb stehenden zweiten Rauchfangschlauch eine Nachbarrechtsverletzung ausscheiden müsse. Die Aktivierung dieses zweiten Schlauches bedürfe eines gesonderten Bewilligungsverfahrens, in dem abhängig von den Kenndaten der konkreten, den Antragsgegenstand bildenden Heizanlage und an der konkreten, den Antragsgegenstand bildenden Brennstoffart gutachtlich das Vorliegen einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden oder unzumutbaren Belästigung bzw. einer sonstigen oder insbesondere gesundheitlichen Gefährdung unter Beiziehung des Nachbarn zu prüfen sein werde. Die Feststellung, daß den Berechnungen der Immissionswerte an der Grundgrenze des Beschwerdeführers aus dem Abgasfang der mitbeteiligten Partei zum Teil ein völlig abstraktes Zahlenmaterial zugrunde gelegt worden sei, sei ebenfalls nicht geeignet, diese Sachverständigenäußerungen der zu lösenden Rechtsfrage nicht zugrunde zu legen. Dies deshalb, weil derartige Aussagen zum einen üblicherweise auf Rechenmodellen basieren würden und es zum anderen dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigenäußerungen auf gleicher fachlicher Ebene - insbesondere im Hinblick auf den diesbezüglich ausreichend eingeräumten Zeitraum - entgegenzutreten. Ebenso sei festzustellen, daß die eingereichten Pläne jedenfalls betreffend das zu wahrende Nachbarrecht eine ausreichende und letztlich unbestrittene Information über Kaminhöhe und Kaminabstand von der Nachbargrundgrenze vermittelt hätten, sodaß ein darüber hinausgehender Anspruch auf Vollständigkeit von Planunterlagen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben sei. Die belangte Behörde sei aus den angeführten Gründen auf Grund eines umfassenden gutachtlichen Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gelangt, daß der verfahrensgegenständliche Kamin in der bewilligten Form so angelegt sei, daß eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet sei und daß dabei weder eine unzumutbare Belästigung oder sonstige Gefährdung noch eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung an der (nicht unmittelbar anrainenden) Grundgrenze der Liegenschaft des Beschwerdeführers auftrete.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zusammengefaßt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachtlichen Äußerungen sowohl des privaten Sachverständigen als auch des technischen Amtssachverständigen und der ärztlichen Sachverständigen eine Nachbarrechtsverletzung durch den verfahrensgegenständlichen Kamin im Zusammenhang mit den aus der angeschlossenen Feuerstätte austretenden Verbrennungsgasen auszuschließen sei. Weiters wendet er sich in seiner Beschwerde gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach eine an den zweiten Rauchfang angeschlossene Feuerungsanlage weder vorhanden noch Bewilligungsgegenstand sei. Mit der erteilten Baubewilligung wäre nämlich nach Auffassung des Beschwerdeführers die jederzeitige Inbetriebnahme des zweiten Abgasfanges gedeckt. Nach Erteilung der Baubewilligung habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, sich wirksam gegen die Benützung des zweiten Abgasfanges zur Wehr zu setzen.

Mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Zwar ist doch auf Grund der Pläne unter Einschluß der Baubeschreibung erkennbar, daß der neuerrichtete Kamin von der Baubewilligung vom 6. März 1987 erfaßt ist. Aus den Plänen, die dieser Baubewilligung zugrundegelegt sind, ergeben sich aber nicht im ausreichenden Maße jene Details, die es möglich machen würden zu prüfen, ob die Kamingruppe und in welchem Ausmaß den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der (im Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/1991, entspricht. Gemäß § 61 Abs. 2 lit. h leg.cit. kommt Nachbarn in diesem Bereich ein subjektives Recht zu. Damit im Zusammenhang steht dem Nachbarn aber auch das Recht darauf zu, daß den Planunterlagen die entsprechenden zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren notwendigen Informationen vermittelt werden (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Aufl., S. 288, und die dort dargestellte hg. Judikatur im Zusammenhang mit dem Umstand, daß dann, wenn das Projekt unzureichend dargestellt ist, Nachbarrechte verletzt werden). Von Bedeutung ist dabei auch, daß gemäß § 59 Abs. 4 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in den Plänen für Zu- und Umbauten die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen sind. Die Färbelungen dienen dem Zweck, daß der Betrachter eines Bauplanes auf einen Blick erkennen kann, welche Bauteile neu geschaffen werden sollen und inwieweit der Plan bestehende Baulichkeiten (den Bestand) wiedergibt (vgl. dazu Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 2. Aufl., S. 173, und die unter Pkt. 3 zu § 59 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 dargestellte hg. Judikatur). Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung hat das durch Bauplan und Baubeschreibung konkretisierte Bauvorhaben zu sein, und zwar auch im Fall des Antrages auf nachträgliche Bewilligung, nicht der tatsächliche Bestand (vgl. neuerlich Hauer, Steiermärkisches Baurecht, S. 173, und die unter Pkt. 4 zu § 59 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 dargestellte hg. Judikatur). Diesen Erfordernissen tragen die dem Baubewilligungsbescheid vom 6. März 1987 zugrundeliegenden Baupläne und sonstigen Unterlagen in keiner Weise Rechnung. Zum einen fehlt die von Gesetzes wegen gebotene Färbelung; zum anderen aber ist im Bereich der Nordansicht, die in den Einreichplänen wiedergegeben wird, nicht erkennbar, ob der dort ersichtliche Kamin Altbestand oder Neubestand sein soll und vor allem in welchem Zusammenhang er mit dem Ausbau des Dachgeschoßes steht. Was den in Betrieb befindlichen Teil des Kamines anlangt, hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung im wesentlichen nur den faktischen Zustand und nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - Baupläne u.dgl. zugrunde gelegt. Schon deshalb sind die eingeholten Gutachten keine ausreichende Basis für den angefochtenen Bescheid. Diese Gutachten sind überdies mangelhaft, weil sie lediglich auf eine Heizquelle Bezug nehmen und nicht berücksichtigen, daß - wie sich aus der in den Verwaltungsakten einliegenden ergänzenden Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 31. Jänner 1989 ergibt - die Beheizung des Dachgeschoßes im Wege des vorgesehenen Kamines nicht nur durch die Gasheizanlage zur Beheizung des Dampfkessels, welcher für die Bügelanlage im Betrieb notwendig ist, sondern auch durch die vorgesehene neu zu errichtende Heizanlage im Kellergeschoß erfolgen soll: Aus dieser Stellungnahme ergibt sich nämlich, daß diese

"Anlage der Beheizung der Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß und der Räumlichkeiten im Dachgeschoß dienen (soll) und dann in Betrieb genommen werden (soll), wenn die Heizanlage im Erdgeschoß aus betrieblichen Gründen nicht benötigt wird (z.B. an Wochenenden bzw. während der Betriebsferien, wie etwa Weihnachtsferien). Der Betrieb von beiden Heizanlagen zugleich ist nicht vorgesehen".

Dem angefochtenen Bescheid haftet demnach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb an, weil der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf. Er ist demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach eine rechtskräftige Widmungsbewilligung nicht vorliege und daher die Baubewilligung noch nicht erteilt hätte werden dürfen, erweist sich - so ist abschließend noch anzumerken - als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, dies bereits im Berufungsverfahren vorzubringen.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des Kostenbegehrens.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, da es sich einerseits auf die Umsatzsteuer bezieht, die in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits enthalten ist, und andererseits auf Stempelgebühren, die zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060090.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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