TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/14 92/06/0006

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L57505 Camping Mobilheim Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
CampingplatzG Slbg §3 Abs1;
CampingplatzG Slbg §5 Abs1;
CampingplatzG Slbg §5 Abs2;
CampingplatzG Slbg §9;
VwGG §28 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf, den Vizepräsidenten

Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. November 1991, Zl. 13/02-1117/6-1991, betreffend eine Bewilligung zur Erweiterung eines Campingplatzes (mitbeteiligte Partei: J in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 27. Mai 1991 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Ansuchens die Bewilligung zur Erweiterung des Campingplatzes W in B u.a. mit folgender Auflage erteilt: "6. Der GESAMTE Campingplatz ist in geeigneter Form (Hecken) einzufrieden. Die beiden Fahrwege an der östlichen und westlichen Ecke des Campingplatzes sind abzusperren." Dieser Bescheid wurde - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - unter Wiedergabe des Gutachtens eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen, das dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27. März 1991 erstattet hatte, damit begründet, daß dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 31. Juli 1981 im Auflagenpunkt 6.) "eine Umzäunung in Form eines Maschendrahtzaunes für die Campinganlage vorgeschrieben" worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch anstelle des Maschendrahtzaunes für die Einzäunung Fichten verwendet und suche nunmehr um Abstandnahme von diesem Auflagenpunkt bezüglich des Maschendrahtzaunes an. Bei der Begehung im Zuge der mündlichen Verhandlung habe durch den Amtssachverständigen festgestellt werden können, daß diese Umzäunung an der Ostseite, an der Westseite beim Wirtschaftsweg neben dem Wimmgraben und an der Nordseite entlang des Wimmweges errichtet worden sei. Der Wuchs des lebenden Zaunes könne aufgrund der Besichtigung als relativ dicht im unteren Bereich angesehen werden. Es habe jedoch festgestellt werden können, daß im östlichen Bereich und im westlichen Bereich des Campingplatzes Fahrwege vorhanden seien und daß diese eine Unterbrechung zwischen dem lebenden Zaun und einem bestehenden Lärmschutzdamm darstellen würden. Dieser Bereich der Unterbrechungen könne jedenfalls nicht als ausreichende Umzäunung im Sinne des Campingplatzgesetzes angesehen werden. Aufgrund des dichten Wuchses der Pflanzen und unter der Voraussetzung des Absperrens der beiden Fahrwege bestünde aus Sachverständigensicht gegen diese Art der Einzäunung des Campingplatzes keine Bedenken. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 27. Mai 1991 ist im Begründungsteil auch der Befund und das Gutachten der bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben, die im Zuge der Verhandlung am 27. Februar 1991 erstattet worden sind. Danach sei zur Erweiterungsfläche des Campingplatzes festzustellen, daß diese an der Ostseite mit Thujen bepflanzt worden sei. Wie die mitbeteiligte Partei angebe, sei es während des bisherigen Betriebes bereits des öfteren vorgekommen, daß Hunde von Campinggästen auf ihr Grundstück (Gp 192) gelaufen seien. Es müsse deshalb angenommen werden, daß die derzeitige Abgrenzung durch die Thujenhecke eine nicht geeignete Form der Abgrenzung darstelle, wie sie im § 5 des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 66/66, ausdrücklich gefordert werde. Es werde deshalb aus Sachverständigensicht die Errichtung eines Maschendrahtzaunes, wie dies auch bei der ursprünglichen Genehmigung im Jahr 1981 vorgeschrieben worden sei, auch für die Erweiterungsfläche als Abgrenzung für erforderlich erachtet. Da die Campinggäste auch den Privatweg, der zwischen dem Campingplatzgelände und dem Grundstück der mitbeteiligten Partei führe, benützen würden, erscheine es sinnvoll, die Campingplatzfläche östlich des Privatweges, also unmittelbar an der Grundstückgrenze zur mitbeteiligten Partei, zu errichten. Dies betreffe auch das Teilstück zur Gp 191/2. Zur Höhe des Maschendrahtzaunes sei festzustellen, daß aus Sachverständigensicht ein 1,0 m hoher Zaun für den gegenständlichen Zweck als ausreichend angesehen werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Bereits mit dem Bescheid vom 21. Juli 1988 (richtig: 31. Juli 1981) sei dem Beschwerdeführer zur Abgrenzung des Campingplatzes gegenüber den Nachbargrundstücken die Errichtung eines 1,5 m hohen Maschendrahtzaunes vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe diese behördliche Vorschreibung beharrlich verletzt und den Maschendrahtzaun nicht errichtet. Umso unverständlicher sei es daher, wenn trotz Befund und Gutachten des bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen ein solcher Maschendrahtzaun nicht mehr vorgeschrieben werde. Die Abzäunung durch Fichtenhecken biete keinerlei Garantie dafür, daß nicht Hunde von Campingplatzbesuchern auf das Grundstück der mitbeteiligten Partei gelangten, dies sei auch mehrfach passiert. Im Bescheid werde darauf hingewiesen, daß der Wuchs des lebenden Zaunes als relativ dicht im unteren Bereich angesehen werden könne. Dies sei ein undeutlicher Ausdruck und weise eindeutig darauf hin, daß noch Lücken bestünden. Dem Beschwerdeführer sei vorzuschreiben, "einen 1 m hohen Maschendrahtzaun zur Grundparzelle 192 zu setzen."

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. November 1991 hat die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Erweiterung des Campingplatzes W in B in Richtung Osten um eine Fläche von ca. 7.200 m2 auf den Grundstücken 205, 204, 203, 207 und 197/1, KG B, sowie auf einer ca. 1.600 m2 großen Fläche der Parzelle 205 nach Maßgabe der eingereichten Pläne und unter der Voraussetzung der Einhaltung folgender Auflagen erteilt:

"1) Den im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 27.5.1991, Zl.: 2/152-1080/6-1991, enthaltenen Vorschreibungen bzw. Auflagen 1 bis 5 und 7 bis 14 ist zu entsprechen.

2) Die unter Punkt 6 des angefochtenen Bescheides

enthaltene Vorschreibung wird in Beachtung von zwei Stellungnahmen von Sachverständigen des Amtes der Salzburger Landesregierung festgelegt wie folgt:

Der gesamte Campingplatz ist mit einem mindestens

1,50 Meter hohen Maschendrahtzaun einzufrieden. Die beiden Fahrwege an der östlichen und westlichen Ecke des Campingplatzes sind abzusperren."

Unter Wiedergabe der "nach Durchführung eines Augenscheines" erstatteten Gutachten der beiden gewerbetechnischen Sachverständigen des Amtes der Salzburger Landesregierung begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit, daß gemäß § 5 des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1966, der Campingplatz gegenüber den Nachbargrundstücken in geeigneter Form abzugrenzen sei. Die für die Aufstellung von Zelten bestimmte Flächen sei durch geeignete Maßnahmen (Pflanzen von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen usw.) in Lagerfelder so zu unterteilen, daß eine Ansammlung von Zelten und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden werde. § 9 Abs. 1 lit. f leg. cit. sehe zusätzlich vor, daß in dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt werde, die Art der Abgrenzung des Campingplatzes zu bestimmen sei. Aus diesen Bestimmungen ginge hervor, daß Campingplätze eine interne Unterteilung der Stellplätze durch Pflanzen von Sträuchern und durch das Anlegen von Wegen erfahren könnten, während die Abgrenzung des Campingplatzes selbst gegenüber den Nachbargrundstücken von der Behörde in geeigneter Form festzusetzen sei. Es werde anläßlich der Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen oft notwendig sein, entlang der Grenze geeignete Bepflanzungen vorzunehmen, um die Gäste vor Einsicht von außen zu schützen und auch um naturschutzrechtlichen Belangen zu genügen. Als Einfriedung würden aber Bäume und Sträucher, die sich je nach Art und Alter in ihrem Wuchs verändern würden, im Regelfall nicht geeignet sein, die vom Gesetzgeber geforderte Abgrenzung gegenüber den Nachbargrundstücken zu bewirken. Als geeignete Abgrenzungen könnten nur Einrichtungen, die ein Betreten bzw. Verlassen des Campingplatzes durch Menschen und Tiere nur nach Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses möglich machen würden, gelten. Das Salzburger Campingplatzgesetz ginge davon aus, daß sowohl die körperliche Sicherheit der Gäste als auch ihr Eigentum schützenswert seien. Es liege also auch im Interesse eines Betreibers eines Campingplatzes, Gefahren von außen von den Gästen fernzuhalten. Insbesondere seien aber die Nachbargrundstücke dahingehend zu sichern, daß sie Menschen und Tiere nicht betreten könnten. Eine das Überschreiten der Campingplatzgrenze verbietende Campingordnung erscheine hier nicht ausreichend. Der gegenständliche Campingplatz "W" habe eine Größe, die es ermögliche, ohne Schwierigkeiten 400 bis 500 Gäste aufzunehmen. Das Ausmaß dieses Campingplatzes mache daher eine qualifizierte Abgrenzung unbedingt erforderlich. Seitens der Behörde werde darauf hingewiesen, daß alle nach dem Salzburger Campingplatzgesetz bewilligten einschlägigen Anlagen, sofern sich nicht eine natürliche Abgrenzung ergebe, durch Maschendrahtzäune oder ähnliche Umzäunungen gesichert seien. In seiner Stellungnahme zu den abgegebenen Sachverständigengutachten vertrete der Beschwerdeführer die Meinung, daß eine feste Umzäunung deshalb nicht notwendig sei, da Kinder und Tiere den Campingplatz auch durch die geöffneten Tore verlassen könnten. Außerdem werde die Meinung vertreten, daß die mitbeteiligte Partei durch ihr Rechtsmittel lediglich die Verlagerung von Zaunerrichtungs- und Erhaltungskosten anstrebe. Hiezu sei festzustellen, daß der Campingplatz an seiner Grenze bepflanzt sei und daß außerhalb des Campingplatzes an zwei Seiten ein schmaler Feldweg verlaufe, an dessen Außenseite wiederum Weidezäune mit Stacheldraht bestünden. Diese Weidezäune stünden aber in keinem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem Campingplatz und könnten, ohne daß die Behörde darauf Einfluß zu nehmen in der Lage sei, vom Grundeigentümer bzw. von der mitbeteiligten Partei jederzeit entfernt werden. Die Hecke, die vom Beschwerdeführer als geeignet dargestellt werde, weise verschiedentlich im Bodenbereich lichte Stellen auf, die für Mensch und Tier durchlässig seien. Außerdem unterlägen lebende Zäune ständig Veränderungen und könnten daher sicher nur in Ausnahmefällen als hinreichende Begrenzung eines Campingplatzes dienen. Auch die Feststellung, daß Personen und Tiere den Campingplatz durch geöffnete Tore beim Eingang verlassen könnten, vermöge die Notwendigkeit der Errichtung einer geeigneten Umzäunung nicht zu entkräften, dies schon deshalb, weil die Zu- und Ausfahrt eines Campingplatzes bei gewissenhafter Wahrnehmung der Pflichten eines Campingplatzbetreibers bewacht bzw. beobachtet sei. Auch der Argumentation, daß im Bereich des Weidegebietes ein qualifizierter Zaun nicht notwendig sei, habe die Behörde nicht folgen können, weil insbesondere im Grünland der Weidebetrieb nicht unbedeutende Gefahren auch für Gäste des Campingplatzes mit sich bringe. Wie aus den Gutachten der im Berufungsverfahren beigezogenen beiden Amtssachverständigen schlüssig hervorgehe, könne im Beschwerdefall nur die Errichtung eines Maschendrahtzaunes als geeignete Maßnahme bezeichnet werden, zumal in unmittelbarer Nähe die Bundesstraße vorbeiführe. Auch die von den Sachverständigen erwähnten Beschwerden der Anrainer betreffend das Betreten ihrer Grundstücke gäben Anlaß zur Vorschreibung eines Maschendrahtzaunes in geeigneter Höhe. Während nun der erste dem Verfahren beigezogene Sachverständige vermeine, daß eine Höhe von 1 m gerade ausreichen würde, eine Höhe von 1,5 m aber empfehlenswert sei, habe der zweite zugezogene Sachverständige in seinem Gutachten darauf hingewiesen, daß eine Zaunhöhe von 1,50 m dringend geboten erscheine.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht zu Unrecht durch Erteilung einer Auflage im Gewerbeverfahren zur Errichtung eines 1,5 m hohen Maschendrahtzaunes um das gesamte Campingplatzgelände verhalten zu werden. Es sei ihm zu Unrecht die Verpflichtung auferlegt, einen 1,5 m hohen Maschendrahtzaun nicht nur gegenüber der Grundparzelle der mitbeteiligten Partei, der Gp 192, sondern um das gesamte Campingplatzgelände herum zu errichten. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid im Punkt 2) seines Spruches hinsichtlich der Auflage zur Errichtung eines 1,5 m hohen Maschendrahtzaunes um das gesamte Campingplatzgelände kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach die mitbeteiligte Partei in ihrer Berufung keineswegs die Errichtung eines Maschendrahtzaunes um das gesamte Campingplatzareal herum gefordert habe, vielmehr habe sie die Erteilung einer solchen Auflage ausschließlich im Bereich zur Grundgrenze ihrer Gp 192 beantragt. Demgegenüber habe die belangte Behörde die Errichtung eines Maschendrahtzaunes um das gesamte (alte wie neue) Campingplatzareal vorgeschrieben und damit auch dort, wo weder die mitbeteiligte Partei noch andere Anrainer dies gefordert hätten, die Errichtung eines Maschendrahtzaunes anstelle des bestehenden lebenden Zaunes bindend festgelegt, ohne daß es dafür eine sachlich gerechtfertigte Begründung gäbe. Die belangte Behörde habe darüber hinaus mit dem angefochtenen Bescheid die (Teil-)Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides mißachtet, weil die mitbeteiligte Partei den Bescheid nur insoweit angefochten habe, als er die Erteilung der Auflage zur Errichtung eines Maschendrahtzaunes zur Gp 192 hin zum Inhalt habe. Ausschließlich dies sei Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen; die belangte Behörde schieße mit ihrer Entscheidung über die Berufung weit hinaus. Der angefochtene Bescheid würde schließlich zu dem kuriosen Ergebnis führe, daß der Beschwerdeführer gezwungen sei, sein Campingplatzgelände nicht nur gegenüber Nachbarn, die im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwände gegen die bestehenden lebenden Zäune gehabt hätten, mit Maschendrahtzaun abzugrenzen, sondern sogar gegen seine eigenen angrenzenden Wiesen.

Mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht hat, ist die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung, wie sie für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Rechtslage in Österreich typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem dieser Partei ein Mitspracherecht zusteht und von ihr auch in Anspruch genommen wird (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht,

4. Auflage, Seite 126, sowie Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 549, unter Z. 134 zitierte hg. Judikatur). Dies gilt auch im nachbarrechtlichen Verfahren aufgrund des Salzburger Campingplatzgesetzes. Im Beschwerdefall hat - wie dargestellt (siehe oben I. 2.) - die mitbeteiligte Partei als Nachbar im Wege ihrer Berufung lediglich die Errichtung eines Maschendrahtzaunes gegenüber der Gp 192, und nicht auch z.B. gegenüber dem Grundstück Gp 191/2, geltend gemacht. Ein darüber hinausgehendes Berufungsrecht wurde von der mitbeteiligten Partei nicht in Anspruch genommen und käme ihr offensichtlich auch zB bezogen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers gar nicht zu. Gemäß § 7 Abs. 2 des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1966, in der Fassung der Novelle

LGBl. Nr. 60/1991, kommen nämlich als Nachbarn "die Eigentümer jener Grundstücke in Betracht, die in einem Umkreis von 50 m, gemessen von der Grenze des Campingplatzes, gelegen sind."

Ihnen kommt nach § 7 Abs. 2 leg. cit. zur Wahrung der in § 3 Abs. 1 geschützten Nachbarschaftsinteressen Parteistellung zu. Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. muß ein Campingplatz u.a. so gelegen

sein, daß "ferner durch den Betrieb des Campingplatzes ... die Nachbarschaft ... nicht in einem unzumutbaren Ausmaß

beeinträchtigt wird." Daraus ergibt sich, daß jeder Nachbar im Umkreis von 50 m des Campingplatzes jeweils eine auf die Wahrung seiner rechtlichen Interessen beschränkte Parteistellung im Verfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach § 9 des Salzburger Campingplatzgesetzes besitzt.

Vor diesem Hintergrund kam es der belangten Behörde nicht zu, über die von der mitbeteiligten Partei als Nachbar geltend gemachten Rechte hinaus den Bescheid erster Instanz abzuändern. Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach insoweit als rechtswidrig, als im Punkt 2) des Spruches dieses Bescheides nicht nur gegenüber der Gp 192, sondern darüber hinaus bezogen auf den gesamten übrigen Campingplatz die Auflage erteilt wurde, ihn "mit einem mindestens 1,50 m hohen Maschendrahtzaun einzufrieden". Es ist freilich anzumerken, daß deshalb keineswegs Teilrechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 27. Mai 1991 angenommen werden kann: Bei einer Bewilligung dieser Art handelte es sich nämlich um einen sogenannten Bescheid mit Doppelwirkung, bei dem der Bescheidinhalt - und zwar Auflagen(teile) und Bewilligung - untrennbar ist, da die gesamte Bewilligung ohne die belastende Nebenbestimmung bzw. auch nur einen Teil davon von der Behörde nicht erteilt worden wäre (vgl. dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 106). Es ist zwar - wie dargestellt - der belangten Behörde rechtlich nicht mehr möglich, die Frage der Errichtung des Maschendrahtzaunes um den gesamten Campingplatz herum aufzugreifen, weil diesbezüglich keine zulässige Berufung vorliegt. Die Untrennbarkeit des Bescheidinhaltes zeigt sich aber derart, daß selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte Abgrenzung des Campingplatzes auch nur gegenüber der Gp 192 in Form einer "dichten Fichten- bzw. Thujenhecke" (wie dies im diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 1991 umschrieben ist) anstelle des im Bescheid vom 31. Juli 1981 auf Antrag des Beschwerdeführers vorgesehenen Maschendrahtzaunes nicht als geeignete Form der Abgrenzung gegenüber diesem Nachbargrundstück gemäß § 5 Abs. 1 des Salzburger Campingplatzgesetzes angesehen werden kann, der Antrag auf Erteilung der Bewilligung insgesamt abzulehnen wäre. Eine Bewilligung dieser Art darf nämlich insgesamt auch dann nicht erteilt werden, wenn sie nur in einem Teilbereich der nach § 9 Abs. 1 lit. f leg. cit. festgelegten Bewilligungsvoraussetzung, nämlich der geeigneten Art der Abgrenzung des Campingplatzes in diesem Bereich, nicht entspricht (siehe dazu 2.).

2. Aufs wesentliche zusammengefaßt bringt der Beschwerdeführer weiters vor, daß die Feststellung, ob eine Campingplatzeinfriedung "in geeigneter Form" gegeben sei, eine Rechtsfrage und nicht eine Sachverständigenfrage sei. Es sei demnach nicht Sache der Amtssachverständigen, § 5 des Salzburger Campingplatzgesetzes zu interpretieren. Aufgabe des Amtssachverständigen könne es dagegen vielmehr nur sein, im Wege der Befundaufnahme Feststellungen zur Beurteilung der Eignung oder Nichteignung einer Einfriedung im Sinne der rechtlichen Auslegung des Begriffes "in geeigneter Form" im Sinne des § 5 leg. cit. zu treffen. Die von der belangten Behörde bemühten Amtssachverständigen hätten "ohne Befundaufnahme - also ohne die verfahrensgegenständlichen lebenden Zäune in Augenschein genommen zu haben, diese generell und abstrakt für ungeeignet befunden." Er habe auch keine Ladung zur "Befundaufnahme" erhalten.

Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten jedenfalls im Verfahren erster Instanz eine ausreichende Befundaufnahme, also eine entsprechende Erhebung der Tatsachen als notwendige Grundlage für die Erstellung eines Gutachtens (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 5. Auflage, Rz 358) stattgefunden hat: Zum einen enthält bereits der Antrag des Beschwerdeführer vom 4. März 1991 die eindeutige Aussage, daß er selbst anstelle des Maschendrahtzaunes eine "dichte Fichten- bzw. Thujenhecke" als Abgrenzung des Campingplatzes gegenüber dem im Beschwerdefall maßgeblichen Nachbargrundstück vorgesehen hat. Darüber hinaus ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Verhandlungsschriften über die mündliche Verhandlung am 27. Februar 1991 und am 27. März 1991, daß im Wege des Ortsaugenscheines, also an Ort und Stelle, diese den Antrag des Beschwerdeführers bestätigenden Tatsachen am Campingplatz von Amtssachverständigen festgestellt worden sind, nämlich daß anstelle des Maschendrahtzaunes ein lebender Zaun aus Fichten und Thujen der Abgrenzung des Campingplatzes im Sinne des § 3 Abs. 1 Salzburger Campingplatzgesetz dient. Schon deshalb wäre es gar nicht erforderlich gewesen, im Verfahren zweiter Instanz neuerlich - wie dies der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist (siehe oben I. 3.) - entsprechende Befundaufnahmen an Ort und Stelle vorzunehmen. Selbst wenn aber trotzdem ein Verfahrensmangel dieser Art aufgetreten wäre, so unterläßt es der Beschwerdeführer zum einen, über die reine Behauptung hinaus, es habe keine Befundaufnahme an Ort und Stelle stattgefunden, darzutun, daß - wäre der von ihm behauptete Verfahrensmangel nicht eingetreten - die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diesen Vorwurf in einer Weise zu präzisieren, welche die Relevanz für das Ergebnis des Verfahrens erkennen ließe (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 600). Zum anderen hat sich die belangte Behörde mit der Frage der Geeignetheit der Abgrenzung als Rechtsfrage völlig unabhängig von den vorliegenden Gutachten auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat insbesondere darauf verwiesen, daß § 5 Abs. 1 leg. cit. selbst zwischen der geeigneten ABGRENZUNG des Campingplatzes gegenüber den Nachbargrundstücken und der internen UNTERTEILUNG des Campingplatzes u.a. durch Pflanzen von Sträuchern unterscheide und eine geeignete Abgrenzung nur vorliege, wenn sichergestellt werde, daß Menschen und Tiere Nachbargrundstücke nicht betreten könnten.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, ein Zaun im Sinne des § 5 Salzburger Campingplatzgesetz diene - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht schlechthin der generellen Verhinderung des Eindringens von Personen oder Tieren in bzw. des Herauskommens dieser aus dem Campingplatzgelände. Als primärer Zweck der Abgrenzungsvorschrift des § 5 leg. cit. sei wohl die Kenntlichmachung der räumlichen Grenzen des Campingplatzareals anzusehen, um jedermann bewußt zu machen, ob er sich nun innerhalb oder außerhalb des Campingplatzgeländes befinde, und eine Ausweitung oder Verlagerung des Campingbetriebes hintanzuhalten. Als gewerblicher Betrieb bedürfe der Campingplatz selbstverständlich begriffsnotwendig einer ersichtlichen Begrenzung. Die Wendung "in geeigneter Form" zeige deutlich, daß sich diese Ersichtlichmachung der Grenzen optisch an der Umgebung zu orientieren habe, in freier Natur also anders als in beispielsweise städtischer Umgebung zu gestalten sei. Als Orientierung hiefür werde zwangsläufig die Umgebung, also die Einfriedung der benachbarten Grundstücke dienen können. Im Beschwerdefall sei die Umgebung überwiegend landwirtschaftlich genutzt, Nachbargrundstücke seien also nie und nimmer mit Maschendrahtzäunen versehen. Solche würden dort als Fremdkörper empfunden. Daher und um seinen Campingplatz möglichst natürlich zu gestalten und in die Landschaft einzufügen, sei es das Bestreben des Beschwerdeführers, die Errichtung von Maschendrahtzäunen auf das notwendig Minimum zu beschränken. Dagegen sei es nicht Zweck der Einzäunungspflicht nach § 5 leg. cit., jedwede Ereignisse, die einen Nachbarn treffen könnten, wie das gelegentliche Entweichen eines Hundes oder eines Kindes vom Campingplatz (in landwirtschaftlicher Umgebung) auf Nachbargrund zu verhindern, es sei Kindern und Hunden doch auch sonst - etwa durch die Tore - möglich, den Campingplatz zu verlassen. Schließlich handle es sich bei einem Campingplatz nicht um eine Art "geschlossene Anstalt". Der optischen räumlichen Begrenzung des Campingplatzes, aber auch einer durch den Campingplatzbetrieb allenfalls unzumutbaren Störung der Nachbarschaft sei durch Hecken und lebende Zäune durchaus Genüge getan. Ebenso dem Schutz der Campingplatzbenüzter selbst, zumal völlige Eingeschlossenheit nicht dem Charakter des Campings entspräche. Die Wendung "in geeigner Form" lasse vielmehr nur die Auslegung zu, daß auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen sei und nicht generell eine bestimmte Form der Abgrenzung als notwendig und eine andere als generell unzulässig angesehen werden könne, wie dies im gegenständlichen Fall geschehen sei.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1966, ist der Campingplatz gegenüber den Nachbargrundstücken in geeigneter Form abzugrenzen. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. ist die für die Aufstellung von Zelten bestimmte Fläche durch geeignete Maßnahmen (Pflanzen von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen usw.) in Lagerfelder so zu unterteilen, daß eine Ansammlung von Zelten und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird. Die Lagerfelder können nach Bedarf in Zeltfelder unterteilt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 leg.cit. muß - wie bereits erwähnt worden ist - der Campingplatz u.a. so gelegen sein, daß die Nachbarschaft nicht in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt wird.

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen nicht im Recht. Zwar läßt sich dem Text des hier unmittelbar maßgeblichen § 5 Abs. 1 leg. cit., wonach der Campingplatz gegenüber den Nachbargrundstücken in geeigneter Form abzugrenzen ist, für sich betrachtet tatsächlich nicht unmittelbar entnehmen, was mit dem Erfordernis der Abgrenzung gegenüber den Nachbargrundstücken vom Gesetzgeber bezweckt worden ist. In systematischer Interpretation läßt sich aber doch der von der belangten Behörde angenommene Norminhalt des § 5 Abs. 1 leg. cit. erkennen, und zwar vor allem dann, wenn man den § 5 Abs. 1 leg. cit. in Beziehung setzt zu § 5 Abs. 2 leg. cit., wonach durch geeignete Maßnahmen innerhalb des Campingplatzes die Lagerfelder so zu unterteilen sind, daß eine Ansammlung von Zelten und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird. Als geeignete Maßnahme ist nur im § 5 Abs. 2 leg. cit. - wie bereits erwähnt wurde - das Pflanzen von Sträuchern ausdrücklich angeführt. Weiters ist das "Unterteilen" nach § 5 Abs. 2 leg. cit. vom "Abgrenzen" im § 5 Abs. 1 leg. cit. zu unterscheiden. Das "Unterteilen" dient kraft eindeutigem Gesetzeswortlaut gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. lediglich der Orientierung und der Verhinderung von Ansammlungen auf engem Raum. Das "Abgrenzen" dient hingegen - anders, als dies der Beschwerdeführer meint - nicht nur zur Kenntlichmachung der räumlichen Grenzen, sondern darüber hinausgehend ausdrücklich nach § 3 Abs. 1 leg. cit. auch dem Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Beeinträchtigungen. Diesbezüglich enthält die Beschwerde lediglich den die Annahme der Behörden bestätigenden Hinweis auf das Entweichen von Hunden oder Kindern vom Campingplatz auf Nachbargrund, wobei versucht wird, dies als rechtlich bedeutungslos deshalb einzuordnen, weil Kinder und Hunde auch sonst - etwa durch die Tore - den Campingplatz verlassen könnten. Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Tatbestand, daß Personen, die den Campingplatz in Anspruch nehmen, den Campingplatz über den Ausgang verlassen und Nachbargrundstücke betreten könnten, ist mit dem Tatbestand, daß sie dies direkt im Falle eines bloß lebenden Zaunes an der Grundstücksgrenze tun könnten, nicht vergleichbar; anders als dieser wird jener Tatbestand vom Regelungsgegenstand des Campingplatzes nicht erfaßt. Die von der Beschwerde dem § 5 Abs. 1 leg. cit. unterstellten weiteren "Zwecke" ("optische Orientierung an der umgebenden Landschaft" udgl) sind hingegen von § 5 Abs. 1 leg. cit. nicht vorrangig erfaßt, bilden sie doch nach § 3 Abs. 1 leg. cit., wonach ein Campingplatz u.a. so gelegen sein muß, daß "ferner durch den Betrieb des Campingplatzes das Landschaftsbild nicht verunstaltet und die Nachbarschaft ... nicht in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt wird", neben dem Nachbarschaftsschutz einen eigenen Bewilligungstatbestand. Dies schließt natürlich nicht die Annahme aus, daß von jenen im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. geeigneten Formen der Abgrenzung dann die Form auszuwählen ist, bei der das Landschaftsbild nicht verunstaltet wird. Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. ist aber vorerst unabhängig davon festzustellen, welche geeigneten Formen unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschaftsschutzes überhaupt in Betracht kommen. Es bestehen demnach - auch im Hinblick darauf, daß es sich im Beschwerdefall unbestrittenermaßen um einen großen Campingplatz handelt und daß nach dem Gutachten (vom Beschwerdeführer nicht bestritten) dies eine übliche Abgrenzung von Campingplätzen ist - keine Bedenken gegen die durch entsprechende und auch schlüssige Amtssachverständigengutachten abgestützte Auffassung der belangten Behörde, wonach als geeignete Form der Abgrenzung des Campingplatzes gegenüber dem Grundstück der mitbeteiligten Partei Gp 192 gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. auch ein Maschendrahtzaun anzusehen ist.

4. Aus den unter 1. dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060006.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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