TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/19 B1084/92

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Veröffentlicht am 19.06.1993
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
FremdenpolizeiG §5 Abs1
FremdenpolizeiG §5a Abs1
FremdenpolizeiG §13a

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels Prüfung der Zulässigkeit der in Aussicht genommenen Abschiebung als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft durch den angerufenen unabhängigen Verwaltungssenat

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen der Beschwerdevertreter die mit 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Am 7. Juli 1992 wurde der pakistanische Staatsangehörige A K im Gemeindegebiet von Loipersbach (Burgenland) von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vorgeführt, die gegen ihn - am selben Tag - zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §3 des - mit Ablauf des 31. Dezember 1992 (vgl. §86 Abs3 Fremdengesetz, BGBl. 838/1992) außer Kraft getretenen - Fremdenpolizeigesetzes (FrPolG) einen Schubhaftbescheid gemäß §5 Abs1 FrPolG iVm §57 Abs1 AVG erließ. Am 14. Juli 1992 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg ein Aufenthaltsverbot gemäß §3 Abs1 und 2 Z7 FrPolG, das mit 31. Dezember 1994 befristet wurde, und erließ zur Sicherung der Abschiebung einen weiteren Schubhaftbescheid.

Am 3. August 1992 - bei der belangten Behörde am nächsten Tag eingelangt - ergriff der in der Folge in Wien weiterhin in Schubhaft angehaltene Fremde gemäß §5 a FrPolG das Rechtsmittel der Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, in dem er ua. geltend machte, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, daß ihm in Pakistan Gefahren iSd §13 a Abs1 Z1 und 2 FrPolG drohten. Seine Abschiebung nach Pakistan verstieße daher gegen §13 a FrPolG; seine weitere Anhaltung könne somit nicht vom Zweck der "Sicherung der Abschiebung" getragen werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien wies die Beschwerde mit Bescheid vom 6. August 1992 als "unbegründet" ab, ohne sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.

1.2.1. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des A K an den Verfassungsgerichtshof. Darin wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Verwaltungsaktes begehrt.

1.2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als belangte Behörde legte die Administrativakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher er die Abweisung der Beschwerde begehrte.

2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Nach dem mit "Abschiebung" überschriebenen §13 FrPolG konnten Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot (§3 FrPolG) erlassen oder die Ausweisung (§10 a FrPolG) verfügt worden war, "durch zwangsweise Beförderung unter Begleitung von Sicherheitsorganen abgeschoben werden (Schub), wenn sie das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen oder wenn eine Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint." Eine solche Abschiebung stellte sich folglich als Vollstreckungsakt auf Grund eines Aufenthaltsverbotes iSd §3 FrPolG oder einer Ausweisung iSd § 10 a FrPolG dar. Gemäß dem 1. Satz des §13 a Abs2 FrPolG war aber die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er iSd Abs1 Z1 dieses Paragraphen "bedroht" war (wenn dort also "sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art33 Z1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955)"), nicht zulässig, es sei denn, daß "der Landeshauptmann gemäß §4 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968 ... (: AsylG 1968) ..., festgestellt hat(te), daß der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle oder daß er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutete (Art33 Z2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)" (vgl. nunmehr §5 Abs1 Z3 AsylG 1991, BGBl. 8/1992). Nach dem 2. Satz des §13 a Abs2 FrPolG war die Abschiebung eines Fremden ebenfalls unzulässig, "wenn stichhaltige Gründe für die in Abs1 Z2 (dieses Paragraphen) genannte Annahme bestehen" (dh. wenn der Fremde im Zielland "Gefahr liefe, gefoltert oder einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden").

Nach §5 Abs1 FrPolG konnte ein Fremder "von der Behörde ... zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern."

Demgemäß durfte die Schubhaft "zur Sicherung der Abschiebung" (unter weiteren Voraussetzungen) jedenfalls nur so lange fortdauern, als sie diesen gesetzlichen Schutzzweck erfüllte, mit anderen Worten ausgedrückt: zur Sicherung der Abschiebung nach Maßgabe der Vorschriften des FrPolG, mithin zur Sicherung einer nach diesem Gesetz zulässigen Abschiebung erforderlich war. Standen einer Abschiebung etwa die Gründe (Abschiebungsverbote) des §13 a Abs2 iVm Abs1 FrPolG entgegen, entfiel der Sicherungszweck der Schubhaft: Nach der Verhängung einer solchen Haft hatte die Polizeibehörde ungesäumt die Abschiebung vorzubereiten und in diesem Zusammenhang - mit der gebotenen Raschheit - zu klären, in welches Land der Fremde abgeschoben werden solle; dabei mußte sie die - nach der ausdrücklichen Norm des §9 Abs1 letzter Satz AsylG 1991 im übrigen auch im Asylverfahren zu berücksichtigenden - Bestimmungen des §13 a FrPolG, von denen die Rechtmäßigkeit der Schubhaft mit abhing, beachten und anwenden. Trafen auf den nach den Ergebnissen des Administrativverfahrens allein als Aufnahmeland in Betracht kommenden Zielstaat die Voraussetzungen des §13 a Abs2 iVm Abs1 FrPolG zu, entsprach nämlich eine (weitere) Anhaltung des Fremden in Haft nicht dem Gesetz, denn die Schubhaft diente dann nicht mehr der "Sicherung der Abschiebung" iSd FrPolG und war daher unzulässig (vgl. auch U. Davy, Asylverfahren und Schubhaft, JRP 1993, 41 (60)).

Der gegenteiligen Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes im Erk. 4.9.1992, Z92/18/0228, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht beizutreten. Die dort dargelegte Auffassung, es sei (erst) "bei der Abschiebung" zu prüfen gewesen, ob ein Abschiebungsverbot bestehe, läßt außer acht, daß die Schubhaft nicht der Sicherung einer unzulässigen Abschiebung dienen durfte. Demgemäß war die dem unabhängigen Verwaltungssenat gesetzlich aufgetragene Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft unter Ausklammerung der Frage nach der Zulässigkeit der in Aussicht genommenen Abschiebung gar nicht möglich: War eine Abschiebung unzulässig, durfte die Schubhaft weder verhängt werden noch fortdauern, anders ausgedrückt: die Rechtmäßigkeit der Abschiebung war eine wesentliche Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft selbst (vgl. U. Davy aa0). Folglich war die Schubhaft nicht erst dann rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bereits mit Sicherheit feststand, daß eine Abschiebung in alle in Betracht kommenden Staaten unzulässig sei. Vielmehr hatte die Behörde im Administrativverfahren jedenfalls der Frage nachzugehen, ob einer Abschiebung in das in Aussicht genommene Zielland (oder in ein hilfsweise konkret in Betracht gezogenes sonstiges Land) das Refoulement-Verbot des §13 a FrPolG entgegenstand (vgl. dazu das weitere Erk. des VwGH vom 14.4.1993, Z93/18/0055).

2.1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt darlegte (VfGH 12.3.1992 B1334/91 uam.), räumte §5 a FrPolG dem Schubhäftling das Recht ein, den unabhängigen Verwaltungssenat als Beschwerdeinstanz mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme/Anhaltung anzurufen. Demgemäß hatte diese unabhängige Behörde die Frage der (formellen wie materiellen) Rechtmäßigkeit der Anhaltung nach jeder Richtung hin zu untersuchen und jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung kam der Verwaltungssenat nicht nach, wenn er einem Beschwerdeführer die Prüfung der Frage verweigerte, ob alle gesetzlichen Schubhaftvoraussetzungen erfüllt seien, indem er in Verkennung seiner im FrPolG festgelegten Zuständigkeitsgrenzen der verfehlten Rechtsauffassung anhing, im Beschwerdeverfahren sei es rechtlich unerheblich, ob die Abschiebung, deren Vorbereitung die Schubhaft diente, nach §13 a FrPolG überhaupt zulässig war. Vielmehr hatte der Verwaltungssenat in Wahrnehmung seiner umfassenden Haftprüfungskompetenz darüber zu befinden, ob alle formellen und inhaltlichen Voraussetzungen einer Anhaltung des Beschwerdeführers zuträfen. Dazu zählte nach dem bereits Gesagten jedenfalls auch die Frage, ob im konkreten Fall ein gesetzliches Abschiebungsverbot bestehe. Hatte die Fremdenpolizeibehörde das Zielland bereits festgelegt, so war der Verwaltungssenat daher gehalten, sich mit dem Einwand eines Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, daß eine Abschiebung in dieses Land nicht zulässig sei.

2.2.1. Wie sich aus den auch dem Verwaltungssenat vorgelegenen Administrativakten ergibt, hatte der Beschwerdeführer behauptet, er sei in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen behördlicher Verfolgung ausgesetzt. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hatte die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg bereits am 15. Juli 1992 ihre Absicht dokumentiert, ihn in dieses Land abzuschieben, und sie am 21. Juli 1992 bekräftigt. Am 23. Juli 1992 war er auch bereits der Botschaft seines Heimatlandes vorgeführt worden. Dessenungeachtet ging der belangte Senat im angefochtenen Bescheid auf die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in welches Land immer unter dem maßgeblichen Aspekt des §13 a FrPolG mit keinem Wort ein, er entzog sich also - ungeachtet der Formulierung des Spruches seines Bescheides - einem Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft, lehnte folglich gesetzwidrig eine Sachentscheidung ab und verletzte den Beschwerdeführer dadurch im verfassungsgesetzlich verbürgten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG (VfSlg. 11958/1989; VfGH 12.3.1992 B1334/91 uam.).

2.2.2. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne daß es notwendig war, auf das Beschwerdevorbringen selbst noch weiter einzugehen.

2.3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 2.500 S auf Umsatzsteuer.

2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Fremdenpolizei, Schubhaft, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1084.1992

Dokumentnummer

JFT_10069381_92B01084_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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