TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/14 92/06/0140

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §18;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf, den Vizepräsidenten

Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des O in A, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. Mai 1992, Zl. 1/02-32.323/5-1992, betreffend Straßenanrainerbeitrag (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde Henndorf am Wallersee, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem Bescheid vom 23. November 1988 hat der Bürgermeister der Gemeinde Henndorf am Wallersee u.a. dem Beschwerdeführer gemäß § 16 des Bebauungsgrundlagengesetzes als Grundeigentümer der Parzelle n1, KG H, zur Straßenherstellung für die Hangstraße einen Kostenbeitrag von S 26.530,-- vorgeschrieben. Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen damit, daß die Gemeinde gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. die Anlage oder Verbreiterung von öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 15 leg. cit. in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken habe. Das Wohngebiet der Hangstraße sei mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. Oktober 1967 verkehrsmäßig aufgeschlossen worden, wobei die Hangstraße mit einer Breite von 7 m ausgewiesen worden sei. Obwohl die Straße vom Aufschließer behelfsmäßig geschottert worden sei, habe die Gemeinde Henndorf im Jahre 1978 die Hangstraße ordnungsgemäß ausbauen und finanzieren müssen, weil sich keine Straßengenossenschaft der Anrainer im Sinne der §§ 37 bis 39 Landesstraßengesetz gebildet habe. Gemäß § 16 Abs. 2 Bebauungsgrundlagengesetz habe der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung beziehe, innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 die Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung oder zur Leistung von Entschädigungen für die Grundabtretung anderer Personen vorgesehen sei, a) die Kosten der Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und b) die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der erforderlichen Entwässerungsanlagen zu ersetzen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er begründete seine Berufung - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - damit, daß die Vorschreibung eines Straßenanrainerbeitrages aufgrund der §§ 15 und 16 Bebauungsgrundlagengesetz verfehlt sei, weil die dort normierten Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Bestimmung des § 16 Bebauungsgrundlagengesetz regle die Kostentragung für die Anlage und Verbreiterung öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des § 15 Bebauungsgrundlagengesetz. Öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des § 15 Bebauungsgrundlagengesetz seien jedoch nur solche, die im Zuge eines Bauplatzerklärungsverfahrens vom Grundeigentümer zum Zwecke der Aufschließung des Grundstückes ins Eigentum der Gemeinde abzutreten seien. Diese vom Gesetzgeber normierte Voraussetzung liege nicht vor. Die Hangstraße mit der Grundstücksnummer n2 sei je zur Hälfte im Eigentum von H. und M.E. Es handle sich bei der Hangstraße somit um keine Grundfläche, die vom Grundeigentümer im Zuge eines Bauplatzerklärungsverfahrens zum Zwecke der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen an die Gemeinde abgetreten worden sei. Die Vorschreibung eines Straßenanrainerbeitrages auf der Grundlage der §§ 15 und 16 Bebauungsgrundlagengesetz erweise sich somit als rechtswidrig. Bei dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweis, daß die Hangstraße von der Gemeinde Henndorf im Jahre 1978 ausgebaut und finanziert werden habe müssen, da sich keine Straßengenossenschaft der Anrainer im Sinne der §§ 37 bis 39 Landesstraßengesetz gebildet habe, werde übersehen, daß die Bildung einer öffentlichen Interessentenstraße nicht im Belieben der betreffenden Anrainer liege; es obliege gemäß § 37 Landesstraßengesetz der Straßenrechtsbehörde, eine Straße durch Verordnung zur öffentlichen Interessentenstraße zu erklären und im Anschluß daran die Bildung der Genossenschaft und die Bezeichnung ihrer Mitglieder mit Bescheid zu bewirken. Bisher habe die Straßenrechtsbehörde weder eine solche Verordnung noch die entsprechenden Bescheide erlassen.

3. Der Bescheid der Gemeindevorstehung vom 19. Juni 1991, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde, wurde von der Landesregierung mit Bescheid vom 8. Dezember 1991 wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückgewiesen.

In der Folge wurde mit dem Bescheid der Gemeindevertretung vom 19. Februar 1992 der Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründet wurde dieser Bescheid - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - damit, daß die gegenständliche Straßenfläche von der rechtskräftigen Abteilungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. Oktober 1967 erfaßt sei. Rechtskräftige Abteilungsbewilligungen würden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsgrundlagengesetzes an als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff leg. cit. gelten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes sei § 16 leg. cit. auch auf rechtskräftige Abteilungsbewilligungen anzuwenden. Es handle sich im Beschwerdefall um Straßen, die zum Zwecke der Aufschließung von Bauplätzen errichtet worden seien.

4. Gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 19. Februar 1992 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Er begründete seine Vorstellung wie bereits seine Berufung im wesentlichen damit, daß eine Vorschreibung auf der Grundlage des § 16 Bebauungsgrundlagengesetz nur für den im § 15 Bebauungsgrundlagengesetz geregelten Fall einer tatsächlich durchgeführten Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen erfolgen könne, sodaß die Vorschreibung schon aus diesem Grund rechtswidrigerweise erfolgt sei. Es handle sich im übrigen bei der gegenständlichen Aufschließungsstraße nicht nur um keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 15 Bebauungsgrundlagengesetz, sondern auch um keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der §§ 37 bis 39 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972. Von der Gemeinde sei im Verfahren ausgeführt worden, daß es sich bei der Straßenparzelle n2 laut Bebauungsplan vom 17. März 1963, der für dieses Gebiet maßgebend sei, um eine öffentlichen Interessentenstraße im Sinne der §§ 37 bis 39 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 handle; in diesem Bebauungsplan sei weiters festgelegt, daß die Gemeinde die Bildung einer Weggenossenschaft einleite, wenn dies von der Mehrheit der Interessenten schriftlich beantragt werde; ein solcher Antrag sei jedoch nach Mitteilung der Gemeinde von seiten der Interessenten niemals gestellt worden. Hiezu sei festzuhalten, daß öffentliche Interessentenstraßen gemäß § 37 Abs. 1 Salzburger Landesstraßengesetz ihre Eigenschaft als solche durch Verordnung der Straßenrechtsbehörde erlangen würden. Eine Ausweisung der gegenständlichen Straße als öffentliche Interessentenstraße im angesprochenen Bebauungsplan sei somit für deren rechtlichen Charakter keineswegs ausreichend, es hätte vielmehr ein ordentliches Verordnungsverfahren durch die Gemeinde stattfinden müssen. Selbst wenn man jedoch die gegenständliche Straßenfläche als öffentliche Interessentenstraße im Sinne des § 37 Salzburger Landesstraßengesetz ansehen müsse, würde dies an der unrechtmäßig erfolgten Vorschreibung des gegenständlichen Anrainerbeitrages zur Straßenherstellung nichts ändern. Wie nämlich § 37 Abs. 2 leg.cit. ausdrücklich besage, komme die Übernahme einer bestehenden Straße als Interessentenstraße und die Erhaltung einer Straße einer Weggenossenschaft denjenigen zu, in deren Interesse die Straße errichtet werde oder bestehe. Die Bildung und Auflassung dieser Genossenschaft und die Bezeichnung ihrer Mitglieder sei gemäß § 37 Abs. 1 Salzburger Landesstraßengesetz mit Bescheid der Straßenrechtsbehörde zu bewirken. Somit sei im § 37 Salzburger Landesstraßengesetz bindend festgelegt, daß eine entsprechende Weggenossenschaft mit Bescheid der Straßenrechtsbehörde zu bilden sei. Ein - wie im Bebauungsplan der Gemeinde Henndorf festgelegter - Antrag der Interessenten auf Einleitung der Bildung einer Weggenossenschaft sei in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen und somit gesetzwidrig. Da somit die gegenständliche Straßenfläche weder ordnungsgemäß verordnet noch in weiterer Folge in der gesetzmäßigen Art und Weise die Bildung einer Weggenossenschaft durch die Gemeinde eingeleitet worden sei, handle es sich bei der Straßenparzelle n2 nach wie vor um eine Privatstraße.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1992 hat die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Ihren Bescheid begründete sie - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - damit, daß für das Vorliegen einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes die Festlegung in einer generellen verbindlichen Planungsnorm einer Behörde wie etwa in einem Bebauungsplan genüge. Gerade diese Voraussetzung liege jedoch im Beschwerdefall vor, da die gegenständliche Straßenparzelle in der "Ortssatzung" der Gemeinde Henndorf vom 30. Jänner 1967 als öffentliche Interessentenstraße festgelegt worden sei. Ungeachtet dessen handle es sich bei der Verkehrsfläche "Hangstraße" auch aus einem weiteren Grund um eine öffentliche Verkehrsfläche. Gemäß § 40 Abs. 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 diene eine Privatstraße u.a. dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot) diesen Verkehr ausschließe. Ein solcher Ausschluß dürfe u.a. soweit nicht erfolgen, als die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet worden sei. Dem Verwaltungsakt sei zu entnehmen, daß die gegenständliche Straßenparzelle im Rahmen der Parzellierungsgenehmigung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (Bescheid vom 24. Oktober 1967) von den damaligen Grundeigentümern als Aufschließungsstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Aus diesem Rechtsakt lasse sich nach Auffassung der belangten Behörde eindeutig das Vorliegen einer öffentlichen Verkehrsfläche ableiten. Die Vorschreibung sei daher rechtmäßig.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Bestimmungen des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, insbesondere der §§ 15 und 16 leg. cit. geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aufs Wesentlichste zusammengefaßt bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, es ergebe sich bereits aus der Überschrift zu § 15 Bebauungsgrundlagengesetz, daß diese Gesetzesbestimmung ausschließlich die Vorgangsweise bei einer Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen regle. Für die Anwendung der entsprechenden Abrechnungsmodalitäten des § 16 Bebauungsgrundlagengesetz sei somit unabdingbare Voraussetzung, daß es zu einer Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des § 15 gekommen sei. Dies ergebe sich nicht nur aus der eindeutigen und unzweifelhaften Textierung des § 16 leg. cit., sondern auch aus den Materialien zum Bebauungsgrundlagengesetz. Es sei unzweifelhaft, daß § 16 Bebauungsgrundlagengesetz nur dann zur Anwendung gelangen könne, wenn vorher eine ensprechende Grundabtretung für eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 15 Bebauungsgrundlagengesetz stattgefunden habe. Dies sei jedoch im Anlaßfall nachweislich nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Annahme der Behörde niemals behauptet, daß eine entsprechende Widmung der Verkehrsfläche fehle. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen sei dies auch nicht relevant. Vielmehr lägen die Voraussetzungen des § 16 Bebauungsgrundlagengesetz deswegen nicht vor, weil es an einer Grundabtretung für eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 15 fehle. Die von der belangten Behörde vertretene weitere Rechtsauffassung dahingehend, es genüge zur rechtmäßigen Anwendung des § 16 leg. cit., daß unter Zugrundelegung anderer Gesetzesbestimmungen die gegenständliche Hangstraße als allgemeine öffentliche Verkehrsfläche definiert werden könne, sei somit eindeutig unrichtig und rechtswidrig.

2. Die im Beschwerdefall vorrangig maßgeblichen Bestimmungen, und zwar § 15 Abs. 1 , § 16 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, § 18, § 20 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968, in der (im Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung der Novelle

LGBl. Nr. 34/1991, haben folgenden Wortlaut:

"§ 15

(1) Im Falle einer Bauplatzerklärung hat der Grundeigentümer die Grundflächen, die zum Zwecke der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der erforderlichen Breite der Verkehrsfläche (§ 14 Abs. 3 lit. a) unentgeltlich und kostenfrei, über die Breite von 20 m der Verkehrsfläche hinaus jedoch gegen angemessene Entschädigung und Kostenersatz an die Gemeinde abzutreten. Mit der grundbücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte.

...

§ 16

(1) Die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen

Verkehrsflächen im Sinne des § 15 hat die Gemeinde in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten.

(2) Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, hat innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 die Verpflichtung zu unentgeltlichen Grundabtretungen oder zur Leistung von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen vorgesehen ist

a)

die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und

b)

die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der erforderlichen Entwässerungsanlagen

zu ersetzen.

...

§ 18

Die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 beziehen sich nur

auf öffentliche Verkehrsflächen, die nicht für Bundesstraßen oder dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen vorgesehen sind, und zwar unabhängig davon, wie die öffentliche Verkehrsfläche, für die die abzutretende Grundfläche verwendet wird, nach den bezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften rechtlich zu beurteilen ist.

...

§ 20

(1) Alle den Grundeigentümer gemäß den vorstehenden

Bestimmungen treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sind, soweit nicht im Bescheid über die Bauplatzerklärung oder in einem besonderen Bescheid (Abs. 3) eine bestimmte Frist festgesetzt ist, unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides zu erfüllen. Bei Verkehrsflächen, die eine als Bauplatz erklärte Grundfläche begrenzen, kann unter der Voraussetzung, daß für die Aufschließung vorläufig nicht der Ausbau der ganzen Breite der Verkehrsfläche erforderlich ist, die Vorschreibung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zunächst auf den bis zur Achse reichenden Teil beschränkt werden. Die vorgeschriebenen Verpflichtungen sind auf Antrag des Grundeigentümers oder auf Antrag der Baubehörde auf Kosten des Grundeigentümers im Grundbuch einzutragen und nach Erfüllung wieder zu löschen.

...

(3) Die Kostenbeiträge und Vorauszahlungen gemäß § 16

und die Kostenersätze gemäß § 17 sind von der Baubehörde durch besonderen Bescheid festzusetzen.

...

§ 27

...

(3) Rechtskräftige Abteilungsbewilligungen und Bauplatzerklärungen gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff. auch dann, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen stehen."

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich - so ist zunächst festzuhalten - aus dem Zusammenhalt des § 15 und § 16 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes und aus ihrem Wortlaut keinesfalls, daß diese Bestimmungen nur dann Anwendung finden können, wenn eine bescheidmäßig festgelegte Grundabtretungsverpflichtung auch tatsächlich durchgeführt worden ist. § 15 leg. cit. regelt nämlich nur dem Grunde nach die Pflicht zur Grundabtretung, während § 16 die Pflicht des Eigentümers der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, Kostenersatz zu leisten, einerseits daran knüpft, daß die Gemeinde ihrer Pflicht zur Anlage der öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich nachkommt, weil nur in einem solchen Fall ein KostenERSATZ überhaupt in Betracht kommt, andererseits aber lediglich daran, daß "gemäß § 15 die Verpflichtung zu unentgeltlichen Grundabtretungen ... VORGESEHEN ist". Die Kostenersatzpflicht gemäß § 16 leg. cit. hat daher nicht zur Voraussetzung, daß "vorher eine entsprechende Grundabtretung für eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 15 Bebauungsgrundlagengesetz STATTGEFUNDEN hat", wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Tatsache, daß die Durchführung der Grundabtretung bzw. die "Fälligkeit" dieser Verpflichtung systematisch getrennt im § 20 Abs. 1 leg.cit. geregelt ist. Weiters ist zu bedenken, daß - wie im Beschwerdefall - der Personenkreis nicht ident sein muß, es daher durchaus sachlich ist, wenn die Kostenersatzpflicht nach § 16 Abs. 2 leg.cit. nicht voraussetzt, daß die Grundabtretung durch Dritte, die sich aus zivilrechtlichen Gründen auch verzögern kann, bereits erfolgt ist oder überhaupt erfolgt (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VfGH vom 23. September 1983, Slg. 9781, wonach die in den §§ 15 Abs. 3 und 17 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes geregelten Pflichten "anscheinend ganz unabhängig" voneinander sind, vom Verfassungsgerichtshof aber nicht zu prüfen ist, ob dem Gesetz dieser Inhalt auch tatsächlich zukommt). Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Materialien enthalten im übrigen zu dieser Fragestellung keine im Widerspruch zum Gesetzestext stehende Aussage, sodaß daraus nichts Gegenteiliges im Sinne der Beschwerdeausführungen abgeleitet werden kann.

Zu prüfen ist daher, ob im Beschwerdefall eine entsprechende, die Grundabtretungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. bewirkende Bauplatzerklärung vorliegt. Diese Voraussetzung für die Anwendung des § 16 leg. cit. liegt deshalb vor, weil die rechtskräftige Abteilungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. Oktober 1967 kraft der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 3 leg. cit. als Bauplatzerklärung im Sinne des § 15 leg. cit. anzusehen ist. In der einen wesentlichen Bestandteil dieser Abteilungsbewilligung bildenden Verhandlungsschrift vom 20. Oktober 1967 ist u.a. folgende Auflage enthalten:

"Die für die Aufschließungsstraßen sowie für die Verbreiterung der Gemeindestraße erforderlichen Grundstücksstreifen sind mit gutem Straßenbaumaterial auf das erforderliche Flächenniveau zu bringen und über Verlangen der Gemeinde Henndorf an diese unentgeltlich, bzw. kosten- und lastenfrei abzutreten."

Diese Auflage stützte sich auf § 29 der Bauordnung für das Land Salzburg, LGBl. Nr. 55/1952, wo eine entsprechende Abtretungspflicht dem Grunde nach vorgesehen war. Unstrittig ergibt sich auch aus dem der Abteilungsbewilligung vom 24. Oktober 1967 angeschlossenen Abteilungsplan der Umfang der Abtretungspflicht. Im ebenfalls einen Bestandteil des Spruches der Abteilungsbewilligung vom 24. Oktober 1967 bildenden technischen Bericht ist folgendes dargelegt:

"Im Abteilungsgebiet werden entsprechend dem Bebauungsplan Henndorf-West die Straßenflächen F4, F10 und F16 mit insgesamt 794 m2 an das öffentliche Gut abgetreten."

Nach dem Abteilungsplan entspricht die Straßenfläche F10 der Hangstraße, auf die sich die Kostenersatzpflicht im Beschwerdefall bezieht. Die entscheidende Voraussetzung für die gemäß § 20 Abs. 3 leg. cit. "von der Baubehörde durch besonderen Bescheid" festzusetzende Kostenbeitragspflicht gemäß § 16 leg. cit. liegt demnach deshalb vor, weil eine entsprechende Grundabtretungspflicht im Sinne des § 15 leg.cit., also für eine öffentliche Verkehrsfläche, aufgrund der Abteilungsbewilligung vom 24. Oktober 1967 vorgesehen ist und von der Gemeinde die entsprechende Verkehrsfläche auch tatsächlich hergestellt wurde.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann freilich nicht davon ausgegangen werden, daß durch die ebenfalls einen integrierenden Bestandteil der Abteilungsbewilligung vom 24. Oktober 1967 bildende "Ortssatzung" vom 30. Jänner 1967 für die Hangstraße der Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt worden ist, stellt doch diese Ortssatzung nach ihrem eigenen Selbstverständnis "verwaltungsmäßig eine Weisung der Gemeindevertretung für den bautechnischen Sachverständigen dar und ist als solche eine Richtlinie zur Herbeiführung einer einheitlichen Ermessensübung." Aus diesem Grund ist daher auch Punkt II der Ortssatzung über die Aufschließung, wonach die zu errichtenden Aufschließungsstraßen öffentliche Interessentenstraßen seien, rechtlich bedeutungslos; anzumerken ist auch, daß sich aus dem von der Gemeinde dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Bebauungsplan vom 17. März 1963 diesbezüglich, also im Bezug auf eine öffentliche Interessentenstraße, nichts ergibt. Ebenso kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie aus § 40 Abs. 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 15/1973 und 70/1973, den öffentlichen Verkehrscharakter der Hangstraße ableiten zu können glaubt. Im Beschwerdefall ist nämlich ausschließlich § 15 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes anzuwenden. Dies ergibt sich auch aus § 18 des Bebauungsgrundlagengesetzes, wonach sich die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 nur auf öffentliche Verkehrsflächen beziehen, "die nicht für Bundesstraßen oder dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen vorgesehen sind, und zwar unabhängig davon, wie die öffentliche Verkehrsfläche, für die die abzutretende Grundfläche verwendet wird, nach den bezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften rechtlich zu beurteilen ist."

Im Beschwerdefall ist also davon auszugehen, daß die Hangstraße nach der Abteilungsbewilligung vom 24. Oktober 1967 gerade nicht als Privatstraße vorgesehen war; dann aber wird aus § 18 leg. cit. deutlich, daß die landesstraßenrechtlichen Vorschriften im Anwendungsbereich des Bebauungsgrundlagengesetzes prinzipiell unmaßgeblich sind.

Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, daß die Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 15 bzw. 16 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes im Beschwerdefall vorlagen. Es mag im übrigen dahinstehen, ob es rechtmäßig war, daß in der Abteilungsbewilligung vom 24. Oktober 1967 die Abtretungspflicht "über Verlangen der Gemeinde Henndorf" festgelegt worden ist, ist es doch offensichtlich, daß dies völlig unabhängig davon gesehen werden muß, ob die Hangstraße als eine "öffentliche Verkehrsfläche" im Sinne des § 15 leg. cit. aus Anlaß der Abteilungsbewilligung vorgesehen war oder nicht.

Mag demnach auch der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zum Teil unrichtig begründet sein, so ist dennoch davon auszugehen, daß ihm keine inhaltliche Rechtswidrigkeit angelastet werden kann, wurde doch von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertreten, daß durch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zur Straßenherstellung für die Hangstraße gemäß § 16 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt worden ist (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 563, und die dort zitierte hg. Judikatur, wonach dann, wenn ein Bescheid zwar auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruht, der Spruch aber trotzdem gesetzmäßig ist, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht angenommen werden kann).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060140.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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