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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/0289 E 19. September 1997Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte
Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 1995, Zl. 107.481/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Bescheid der Erstbehörde vom 22. August 1994, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufG abgewiesen worden war, nach § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 3 AufG ersatzlos behoben.
Gemäß der zuletzt genannten Gesetzesstelle dürften keine weiteren Bewilligungen erteilt werden, sobald die nach § 2 Abs. 1 AufG iVm der VO BGBl. Nr. 72/1994 festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Nun sei aber mit der VO BGBl. 1023/1994 die Anzahl von Bewilligungen neu festgesetzt worden; diese sei noch nicht ausgeschöpft. Dennoch könne von der Rechtsmittelbehörde keine Bewilligung erteilt werden, weil die Prüfung der materiellen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von der Behörde erster Instanz - im Hinblick auf die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorgelegene Quotenausschöpfung - nicht mehr vorgenommen worden sei. Eine solche Beurteilung sei aber nunmehr erforderlich, wobei auch eine Bewertung des Sachverhaltes im Hinblick auf andere, bei der Erstbehörde noch offene Anträge, notwendig sei. Die Entscheidung, welche Anträge bevorzugt zu bewilligen seien, könne daher nur von dieser Behörde vorgenommen werden.
Zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers als Partei gemäß §§ 37 AVG sei der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß die Auffassung der belangten Behörde, sie sei zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht berechtigt, als Verstoß gegen das der Partei des Verwaltungsverfahrens zustehende Recht auf Entscheidung in der Sache (zu welcher die Behörde gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG verpflichtet sei) angesehen werden müsse.
2. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in Fällen, in denen über einen Parteienantrag zu erkennen ist, bei einem Vorgehen der Berufungsbehörde i.S. des § 66 Abs. 4 AVG der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache nicht entsprochen, wenn zwar der angefochtene Bescheid aufgehoben wird, im übrigen aber ein Abspruch über den dem Bescheid zugrundeliegenden Antrag der Partei unterbleibt. Im Beschwerdefall wurde mit dem angefochtenen Bescheid zwar der Bescheid der ersten Instanz "ersatzlos behoben", der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung blieb jedoch unerledigt. Damit verletzte die belangte Behörde in Verkennung des rechtlichen Gehaltes ihrer sich aus § 66 Abs. 4 AVG ergebenden Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst das Gesetz (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 94/18/0588).
3. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der VO
BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 270,-- (Eingabengebühr S 240,--, Beilagengebühr S 30,--) zu entrichten waren.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180670.X00Im RIS seit
20.11.2000