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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1995, Zl. 106.473/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Jänner 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG, BGBl. Nr. 466/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß die Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 16. August 1994 geendet habe und der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst am 9. August 1994 gestellt worden sei. Nach § 6 Abs. 3 AufG seien jedoch Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Vom Ende der Gültigkeitsdauer der bisherigen Bewilligung des Beschwerdeführers an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 19. Juli 1994. Der Beschwerdeführer habe daher die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen den Bescheid der Behörde der ersten Instanz könne nicht weiter eingegangen werden, da es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 AufG um eine vom Gesetz normierte Fallfrist handle, die der Behörde keinen Ermessensspielraum einräume. Aus diesem Grund sei auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse nicht weiter einzugehen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriten geltend machende Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz am 9. August 1994 gestellt habe, unbestritten. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht berechtigt: Gemäß § 6 Abs. 3 AufG sind nämlich Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz "jedenfalls spätestens vier Wochen" vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Bewilligung zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dieser Frist um eine materiell-rechtliche Frist, deren Versäumung stets den Verlust des Anspruches des Fremden auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Folge hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748).
2. Wenn die Beschwerde im Hinblick auf den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ausführt, die belangte Behörde hätte die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Behörde der ersten Instanz ihrem Inhalt nach als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 AVG qualifizieren müssen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 6 Abs. 3 AufG eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Selbst wenn es sich bei der Berufung des Beschwerdeführers um einen Antrag auf Wiedereinsetzung gehandelt haben sollte, wäre demnach der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Daß über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht entschieden worden wäre - welche Entscheidung im vorliegenden Fall nur auf Zurückweisung hätte lauten können -, änderte nichts an der Rechtmäßigkeit der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagenden angefochtenen Entscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 94/18/0766).
Auch die in der Beschwerde weiters vorgebrachte Rüge, die Behörde erster Instanz hätte den Beschwerdeführer auf den Umstand hinweisen müssen, daß sein Antrag verspätet ist, ihm die nötigen Anleitungen zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG geben und ihn gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung seines Antrages anleiten müssen, erweist sich somit nicht als stichhältig.
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180727.X00Im RIS seit
02.05.2001