TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/18 94/18/1165

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Veröffentlicht am 18.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §27;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Oktober 1994, Zl. 101.358/4-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf "Verlängerung" einer Aufenthaltsbewilligung vom 2. November 1993 gemäß § 13 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.

Der vom Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche abweisliche Entscheidung erhobene Einwand, es sei nicht beachtet worden, daß ihm aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1993 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an seine Beschwerde gegen den letztinstanzlichen negativen Asylbescheid weiterhin - also bis zur Antragstellung - ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukomme, gehe insofern ins Leere, als aufgrund des § 13 Abs. 2 AufG eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem System des Abs. 1 für Personen ausgeschlossen sei, die sich aufgrund einer "vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsbewilligung" im Inland aufhielten. Die Erteilung einer Bewilligung vom Inland aus käme für den Beschwerdeführer auch dann nicht in Frage, wenn die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem von ihm vertretenen Sinn auszulegen wäre. Es sei daher auf die Bedeutung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof für den Beschwerdefall nicht mehr einzugehen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 13 Abs. 1 AufG bleiben die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

Nach § 13 Abs. 2 AufG findet Abs. 1 auf die in § 1 Abs. 3 genannten Fremden - das sind u.a. jene, die aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (§ 1 Abs. 3 Z. 6) - keine Anwendung.

2.1. Die Beschwerde hält die Argumentation der belangten Behörde im bekämpften Bescheid deshalb für rechtsirrig, weil im § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG nicht Personen, die aufgrund asylrechtlicher Vorschriften im allgemeinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, genannt würden, sondern nur jene Fremde, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt berechtigt seien. Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Jahr 1990 nach Österreich gekommen sei und somit für ihre Aufenthaltsberechtigung nicht das Asylgesetz 1991, sondern das Asylgesetz 1968 maßgebend sei, wäre § 13 Abs. 2 AufG im Beschwerdefall nicht anzuwenden gewesen. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluß kommen müssen, daß der "Verlängerungsantrag" des Beschwerdeführers vom 2. November 1993 rechtmäßig (vom Inland aus) gestellt worden sei und seinem Antrag stattzugeben gehabt.

2.2. Dieses Vorbringen ist verfehlt. Mit dem in der Beschwerde genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1993 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 25. Mai 1993) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde gegen den abweislichen Asylbescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Jänner 1993 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG "im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers nach dem Asylgesetz stattgegeben". Wenngleich mit dieser Formulierung weder ausdrücklich auf das Asylgesetz 1968 noch ausdrücklich auf das Asylgesetz 1991 abgestellt wurde, ist dieser Beschluß im Lichte des § 27 Asylgesetz 1991, wonach dieses Bundesgesetz mit 1. Juni 1992 in Kraft tritt und gleichzeitig das Asylgesetz (1968) außer Kraft tritt, dahin zu verstehen, daß dem Beschwerdeführer für den Zeitraum der Anhängigkeit des den negativen Asylbescheid betreffenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - wenn überhaupt - eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukomme, besteht doch kein Anlaß anzunehmen, der Gerichtshof habe nicht erkannt, daß ab dem Außerkrafttreten des Asylgesetzes 1968 mit 1. Juni 1992 der aufrechte Bestand einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz jedenfalls ausgeschlossen sei.

Da somit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung am 2. November 1993 (und vorher im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes mit 1. Juli 1993) - allenfalls - eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 (keinesfalls aber eine solche nach dem Asylgesetz 1968) hatte, kam für ihn im Grunde des § 13 Abs. 1 und 2 und des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften", also gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. "auch vom Inland aus" nicht in Betracht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0832, vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1066, und vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0655).

3. Nach dem Gesagten steht der angefochtene Bescheid mit dem Gesetz in Einklang, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181165.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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